Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.13/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_13/2009/don

Urteil vom 9. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Räbsamen,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entmündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen, Abteilung V, vom 10. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Seit ihrer Scheidung, die eine Fremdplatzierung der ehelichen Kinder zur
Folge hatte, traten bei X.________ (1959) depressive Störungen,
Persönlichkeitsstörungen und eine Suchtmittelabhängigkeit auf, derentwegen sie
in den Jahren 1993 bis 2005 insgesamt sechsmal in der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik hospitalisiert war. Ein Gutachten vom 16. Januar 2004,
welches anlässlich eines Klinikaufenthaltes von X.________ erstellt worden war,
kam zum Schluss, dass sie an einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung
und einer depressiven Störung, mithin an einer Geistesschwäche im Sinn von Art.
369 ZGB leide. Von vormundschaftlichen Massnahmen wurde abgesehen, da der
Gutachter von einer Verbesserung des Zustandes ausging und deswegen keine
Massnahmen empfahl. Ein 2004 eingeleitetes Entmündigungsverfahren wurde am 18.
Januar 2005 eingestellt.
A.b Am 10. Dezember 2005 stürzte X.________ in der Wohnung eines Bekannten in
angetrunkenem Zustand sowie unter Valiumeinfluss schwer eine Treppe hinunter.
Sie wurde am 14. Dezember 2005 vom Kantonsspital St. Gallen aus vorsorglich in
die Kantonale Psychiatrische Klinik Z.________ (KPK) eingewiesen, wo der
Amtsarzt am 6. Januar 2006 ihre Zurückbehaltung in der Klinik anordnete.
X.________ befindet sich seither in stationärer Behandlung.
A.c Im Juni 2006 teilten die behandelnden Ärzte der KPK der
Vormundschaftsbehörde Y.________ mit, dass der schwere Sturz vom Dezember 2005
bei X.________ ein Schädel-Hirn-Trauma und einen prolongierten deliranten
Zustand nach sich gezogen habe, und baten im Hinblick auf den bevorstehenden
Klinikaustritt um eine Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen. Ein im Auftrag
der Vormundschaftsbehörde Y.________ während der stationären Behandlung
erstelltes Gutachten vom 25. März 2008 kam zum Schluss, X.________ leide an
einer psychischen Störung, sei infolgedessen nicht mehr in der Lage, ihre
persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen, und bedürfe daher zu
ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge im Rahmen einer
Vormundschaft.

B.
Nachdem sie persönlich angehört worden war, wurde X.________ von der
Vormundschaftsbehörde Y.________ mit Beschluss vom 7./13. Mai 2008 entmündigt
und unter Vormundschaft gestellt. Mit Entscheid vom 10. November 2008 wies die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die gegen den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde erhobene öffentlich-rechtliche Klage X.________s ab.

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie
beantragt, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 10. November 2008
aufzuheben und auf eine Entmündigung zu verzichten; eventuell sei die Sache
unter Aufhebung des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission zur Prüfung und
Errichtung einer Beistandschaft an die Vormundschaftsbehörde Y.________
zurückzuweisen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über die
Entmündigung einer erwachsenen Person (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dabei
handelt es sich um eine Zivilsache (im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit
grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden
(Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2)
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft
die Anwendung von Bundesrecht frei.

1.3 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen.
Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn
sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 E.
1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 1C_291/2008 vom 17. Dezember 2008 E.
2.2.2). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen
und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der
Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist
darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von
Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3).

2.
Unter Vormundschaft gehört eine mündige Person, die infolge Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem
Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit
anderer gefährdet (Art. 369 Abs. 1 ZGB). In welchem Zustand sich eine Person
befindet und wie sich dieser Zustand auf ihr Denken, Wollen und Handeln
auswirkt, sind Tatfragen (SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar, 1984, N. 91 zu Art.
369 ZGB). Ob ein ärztlich festgestellter Zustand unter den Begriff der
Geisteskrankheit oder -schwäche im Sinne des Gesetzes fällt und ob die
Vorinstanz von einem zutreffenden Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit
ausgegangen ist, stellen demgegenüber Rechtsfragen dar (BGE 81 II 263; 82 II
274 E. 2; SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 93 zu Art. 369 ZGB), die grundsätzlich der
freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Indessen beruht die Antwort
auf die Fragen, ob bei einer Person die für eine Entmündigung vorausgesetzte
besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist und ob die Entmündigung als
verhältnismässig im Sinne der Zwecktauglichkeit und der Zweckangemessenheit
erscheint, letztlich auf gerichtlichem Ermessen, zumal die einzelnen
Schutzbedürfnisse im Gesetz nur unbestimmt umschrieben sind (Schnyder/ Murer,
a.a.O., N. 264 des System. Teils vor Art. 360-397 ZGB) und die
Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur in Würdigung der
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann (STETTLER,
Droit civil I, Représentation et protection de l'adulte, 4. Aufl. 1997, N. 80
S. 44).
Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich
frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder aber wenn
Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden
müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn
sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; Urteil 5C.23/2001 vom 19. Juni 2001, E.
4a und 4b, betreffend Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im neuesten Gutachten vom 25. März 2008,
auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstütze, werde
festgehalten, dass die hirnorganischen Defekte, die sich die Beschwerdeführerin
im Dezember 2005 zugezogen habe, zu einer Komplizierung der
Persönlichkeitsstörung und der Abhängigkeitsstörung geführt hätten. Daraus
ziehe die Vorinstanz den Schluss, dass wegen dieses Traumas auch die im
Gutachten vom 16. Januar 2004 erhoffte Besserung des Zustandes nicht
eingetreten sei. Die sei unzutreffend, sei doch im Gutachten vom 16. Januar
2004 eine stabilisierte Situation festgestellt und das Vorliegen einer
Geistesschwäche und einer Suchtabhängigkeit ausdrücklich verneint worden.
Die Beschwerdeführerin legt damit zum einen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
mit der entsprechenden Feststellung in Willkür verfallen ist oder sich eine
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG hat zu Schulden kommen lassen (vgl. E.
1.3). Zum andern erörtert die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Behebung
dieses angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
könnte (E. 1.3 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Beanstandet wird sodann die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, bei der
Beschwerdeführerin liege eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB
vor.

4.1 Nach dem Gutachten vom 25. März 2008 und dem angefochtenen Entscheid, der
sich zum Teil auf das Gutachten stützt, leidet die Beschwerdeführerin an einer
psychischen Störung und bei ihr sind bereits seit 1993 depressive Störungen
bekannt. Die hirnorganischen Defekte, die sie sich im Dezember beim
Treppensturz beigezogen hat, haben zu einer Komplizierung der
Persönlichkeitsstruktur geführt; die Beschwerdeführerin verfügt über eine stark
verminderte Merkfähigkeit, ist kognitiv verlangsamt und im Denken stereotyp. Es
besteht ein deutliches Misstrauen; die Beschwerdeführerin ist meist affektarm,
stark reduziert in ihrer Vitalität und affektstarr. Ihre Stimmung ist meist
dysphorisch, ohne auffällige zikadiane Schwankungen. Die hirnorganischen
Defekte haben zusätzlich zu einer Veränderung des Tag-Nacht-Rhythmus geführt.
Nach dem Gutachten ist davon auszugehen, dass die Defizite in der
Selbstwahrnehmung durch die Hirnverletzung im Vergleich zu früheren Befunden
gravierender geworden sind.
Die Vorinstanz schliesst aufgrund der Feststellungen des Gutachtens auf eine
massgebliche Geistesschwäche im juristischen Sinn und führt zur Begründung aus,
die bei der Beschwerdeführerin festgestellten seit 1993 bestehenden
Störungszeichen hätten zu sechs stationären Behandlungsaufenthalten in der KPK
geführt; die Beschwerdeführerin sei nunmehr seit 2005 in der Anstalt
untergebracht. Laut dem Bericht des Sozialdienstes der Region A.________ vom
19. Juli 2004 sei es bei der Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin
mehrmals zu problematischen Szenen gekommen, wobei die Beschwerdeführerin durch
ihr Verhalten ihre Söhne und die Pflegeeltern massiv belastet habe. Gemäss
Polizeirapport vom 26. März 2004 habe sie mitgeteilt, dass bei ihr eingebrochen
worden sei. Die anrückenden Beamten hätten allerdings keine Einbruchsspuren
feststellen können und das angeblich gestohlene Geld sei bei einer Suche in der
Wohnung teilweise wieder zum Vorschein gekommen. Nach Angaben der Beamten habe
die Beschwerdeführerin damals einen wirren und gesundheitlich massiv
angeschlagenen Eindruck hinterlassen. Sodann habe sie sich im April 2004 mit
einem befremdenden und wirren Schreiben an die Kirche gewandt, damit diese von
ihrer Not berichte und Geld für sie sammle. Laut dem angefochtenen Entscheid
hat sich das Krankheitsbild anlässlich der Verhandlung bestätigt. Sehr
auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin seit rund drei Jahren gegen ihren
Willen in der Klinik hospitalisiert sei, jedoch bisher keinerlei Bemühungen zur
Änderung dieser Situation unternommen habe. Diese Antriebslosigkeit wirke
befremdend und werde auch dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin nur
an drei Nachmittagen pro Woche arbeiten wolle. Nicht nachvollziehbar sei, dass
sie mit der Regelung der Wohnsituation zuwarten wolle, bis die Vormundschaft
geklärt sei. Insgesamt werde der kontinuierliche Rückgang ihres Antriebs durch
den persönlichen Eindruck des Gerichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei
der Ansicht, problemlos ohne Unterstützung leben zu können, müsse aber laut
Gutachten in der Klinik in zunehmendem Mass gepflegt werden und weise ein
ausgeprägtes Selbstpflegedefizit auf. Darin zeige sich, dass sie die Realität
ausblende und ihre Problematik verdränge.
Insgesamt erschienen die bei der Beschwerdeführerin festgestellten
Störungszeichen für den besonnen Laien als auffällig und erreichten im heutigen
Zeitpunkt ein erhebliches Ausmass, weshalb von einer Geistesschwäche im Sinn
des Gesetzes auszugehen sei.

4.2 Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB ist nicht rein
intellektuell zu verstehen; sie kann zwar das Verstandesleben betreffen, aber
auch das Gefühls- und Impulsleben, und es ist nicht nötig, dass die
Geistesschwäche den Charakter einer eigentlichen Oligophrenie (Debilität,
Imbezillität oder Idiotie) hat. Vielmehr können auch Psychopathen und
Neurotiker zu den Geistesschwachen gehören, wenn bei ihnen auf die Dauer
psychische Störungen auftreten, die dem besonnenen Laien (unter Umständen sehr
stark) auffallen, ihm jedoch nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ
tiefgehend abwegiger Störung und "Verrücktheit" wie bei Geisteskrankheit
machen, sondern noch einfühlbar erscheinen, weil sie nach aussen nur als
quantitativ vom "Normalen" abweichend in Erscheinung treten (vgl. zum
Begrifflichen: Schnyder/Murer, a.a.O., N. 23 und N. 68 ff. zu Art. 369 ZGB, mit
Beispielen in N. 74 ff.; LANGENEGGER, Basler Kommentar, N. 20 und N. 23 zu Art.
369 ZGB). Das durch Gutachten erstellte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin,
das sich seit dem Treppensturz im Jahr 2005 noch zusehends verschlechtert hat,
die im angefochtenen Urteil aufgezeigten Verhaltensweisen der
Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren sowie die Feststellungen des
Gerichts an der Verhandlung, lassen den Schluss auf eine Geisteskrankheit im
Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB als bundesrechtskonform erscheinen.

4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt vermag keine
Bundesrechtsverletzung darzutun:
4.3.1 Sie macht geltend, die zur Begründung der Geistesschwäche erwähnten
Umstände, wie die seit 1993 bekannten gesundheitlichen Probleme, die
beschriebenen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts, die
Diebstahlsanzeige bei der Polizei im Jahr 2004 und das Schreiben von 2004 an
die Kirche hätten bereits anlässlich der Begutachtung vom Januar 2004 und
November 2004 vorgelegen, ohne dass diese Verhaltensweisen zu einer Annahme der
Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB geführt hätten. Die Anzeige bei
der Polizei sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin damals mit einer
alkoholkranken Mitbewohnerin zusammengewohnt habe, die plötzlich verschwunden
sei. Die im Gutachten beschriebene Antriebslosigkeit sei durch die Einnahme der
verschriebenen Medikamente bedingt, wobei im Gutachten die entsprechende
Behandlung nicht einmal erwähnt werde, so dass sich das Gutachten insoweit als
mangelhaft erweise. Auch der fehlende Wille der Beschwerdeführerin, um
Entlassung aus der Klinik zu ersuchen und die Wohnsituation zu klären, dürften
auf diese Medikamenteneinnahme zurückzuführen sein. Im Gutachten werde von
einem zu Beginn des Klinikaufenthaltes noch gesteigertem Antrieb gesprochen;
nunmehr habe sich die Beschwerdeführerin an den Klinikalltag angepasst. Dass
die Beschwerdeführerin aus der Sicht der Klinikärzte keine Compliance bei der
Regelung einer adäquaten Platzierung zeige, dürfte auch damit zusammenhängen,
dass sie sich mit einem Entmündigungsverfahren konfrontiert gesehen habe.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Angabe der medikamentösen
Behandlung im Gutachten anspricht, handelt es sich um ein Novum, das im
vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (Art. 99 BGG), zumal sie
nicht aufzeigt, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem
Vorbringen gegeben hat. Damit ist auch auf die Rüge nicht einzutreten, das
Gutachten sei aufgrund der fehlenden Angabe dieser Behandlung mangelhaft.
Die seit 1993 bestehenden Probleme und die Vorfälle aus dem Jahr 2004 sind
nicht die einzigen tatsächlichen Umstände, welche die vorinstanzliche
Schlussfolgerung stützen. Die Vorinstanz hat vielmehr auch hervorgehoben, dass
die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Selbstpflegedefizit aufweist, die
Realität ausblendet und ihr Problem verdrängt, ferner dass sich ihr
Gesundheitszustand seit dem Unfall im Jahr 2005 verschlechtert hat und die sich
daraus ergebenden Defizite zugenommen haben. Die Vorinstanz hat zudem den
persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführerin an der Verhandlung
hinterlassen hat, aber auch den Umstand berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin bisher noch nichts unternommen hat, um aus der Anstalt
entlassen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlenden Bemühungen auf
die medikamentöse Behandlung und auf das bevorstehende Entmündigungsverfahren
zurückführen will, handelt es sich einerseits um neue und damit unzulässige
Vorbringen (Art. 99 BGG; E. 1.3); zum andern richtet sich die
Beschwerdeführerin damit gegen die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens,
mithin gegen die Beweiswürdigung (BGE 130 III 145 E. 3.2 S.160), ohne indessen
rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll.
Insgesamt versucht die Beschwerdeführerin, ihre Defizite mit anderen als von
der Vorinstanz festgestellten Sachumständen zu erklären, ohne aber den
Begründungsanforderungen entsprechend eine willkürliche bzw. auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhende Feststellung des
Sachverhalts zu rügen (E. 1.3). Darauf kann insgesamt nicht eingetreten werden.
Bei einer Gesamtbeurteilung kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Annahme
einer Geistesschwäche sei bundesrechtswidrig.

5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
einerseits unfähig sei, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen und anderseits
auch ein Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB
aufweise. Sie stützt sich dabei auf das Gutachten vom 25. März 2008, wonach die
Beschwerdeführerin intensiver Betreuung und Pflege sowie intensiver
Unterstützung in der Tagesstrukturierung und Beschäftigung bedarf. Laut
Gutachten sei davon auszugehen, dass diese Unterstützung künftig nur in einem
Pflegeheim oder in einem intensiv betreuten Wohnheim gewährt werden könne,
wobei anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin nur mit vormundschaftlicher
Unterstützung adäquat platziert werden könne, was für eine längerfristige
Stabilität ihres Zustandes wichtig sei. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin,
zu andern Leuten Kontakt aufzunehmen, und ihre Selbstverantwortlichkeit seien
massiv reduziert. Durch die kombinierte Wirkung ihrer kognitiven Störung, ihrer
verminderten Selbstwahrnehmung und Selbsteinschätzung, des gestörten
Tag-Nachtrhythmus und der verminderten Impulskontrolle zeige die
Beschwerdeführerin eine andauernd erheblich verminderte Selbstständigkeit. Bei
der Beschwerdeführerin seien seit Sommer 2007 etwa ein bis zwei Stunden
Pflegeaufwand pro Tag zur Hilfe, Anleitung und Kontrolle bei der Körperpflege
und speziell auch bei der Fusspflege, zur Gewährleistung einer ordentlichen
Bekleidung, zur Regulation und Kontrolle der Medikamenteneinnahme und zur
Regelung der Ernährung notwendig. Hervorgehoben wird auch, dass die
Beschwerdeführerin ihre administrative Post ungeöffnet liegen gelassen habe.
Die Vorinstanz weist sodann auf die äussert problematischen Lebensumstände der
Beschwerdeführerin hin. Aufgrund des beschriebenen, durch den Unfall noch
verschlechterten Gesundheitszustandes sei sie in hohem Mass auf Pflege
angewiesen und folglich nicht in der Lage ihre Wohnsituation zu klären. Eine
Rückkehr in die Wohnung ihres Ex-Freundes wird als unrealistisch bezeichnet.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin im
weiteren über kein intaktes soziales Beziehungsnetz. Sie hat weder Bekannte
noch Freunde, zu denen sie regelmässige Kontakte pflegt, oder die ihr in irgend
einer Weise zur Seite stehen. Eine soziale Integration und eine sinnvolle
Beschäftigung fehlen vollständig.

5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen
Erwägungen bestehen zum Teil in einer Bestreitung der im Gutachten
festgestellten Pflegebedürftigkeit, insbesondere auch des erforderlichen
Pflegeumfanges, den sie als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Sie richtet sich
damit in unzulässiger Weise gegen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfestellungen, ohne diese aber in einer den Begründungsanforderungen
entsprechenden Weise als willkürlich bzw. gegen Bundesrecht verstossend zu
rügen (E. 1.3). Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Beunruhigung durch die Anordnung der
Entmündung hinweist, gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem
Gutachten um eine vorübergehende Beunruhigung handelt. Zudem wird damit nicht
näher auf die ausführliche Begründung eingegangen, die eine Entmündigung als
unumgänglich darstellt.
Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann.

6.
6.1 Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme
hat die Vorinstanz erwogen, eine Beistandschaft komme angesichts der
Lebensumstände und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht in
Frage. Eine Vertretungsbeistandschaft sei nur dann zu errichten, wenn eine
Person in einer einzelnen Angelegenheit nicht selbst handeln könne (vgl. Art.
367 Abs. 2 ZGB). Die Verwaltungsbeistandschaft sei ausgeschlossen, da die
Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfüge. Laut dem Gutachten nehme die
Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen nicht selbst wahr. Sie sei der Ansicht,
dass sie keine Hilfe und Pflege brauche und alleinstehend wohnen könne. Die
geplante Unterbringung in einem Heim lehne sie ab. Nur mit der Anordnung der
Vormundschaft könne das bestehende Wohnproblem gelöst werden. Der Vormund habe
die Möglichkeit, eine adäquate Platzierung zu organisieren. Entscheidend sei
somit, dass der Vormund - im Gegensatz zu einem Beistand - nötigenfalls auch
gegen den Willen der Beschwerdeführerin für diese handeln, Handlungen
verbieten, bzw. deren Genehmigung verweigern könne, wenn die Beschwerdeführerin
wie angekündigt ihre Zusammenarbeit unterlassen sollte, womit wegen der zu
erwartenden Krankheitsuneinsicht zu rechnen sei. Alle Arten der
Beistandschaften seien nicht geeignet, zumal diese ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft voraussetzten, die gemäss Gutachten fehle.

6.2 Die Beschwerdeführerin geht in ihren Ausführungen auf die zutreffenden
Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht rechtsgenügend ein (E. 1.3). Sie
vertritt einfach die Ansicht, dass vor einer Anordnung der Vormundschaft eine
Beistandschaft (auf eigenes Begehren) ins Auge gefasst werden sollte. Sie setzt
sich aber nicht mit der Erwägung auseinander, wonach eine solche Massnahme
nicht auf ihren Fall zugeschnitten ist. Der vorinstanzlichen Feststellung zu
fehlender Kooperationsbereitschaft setzt sie lediglich ihre gegenteilige
Behauptung entgegen mit der Ergänzung, sie habe sich nur gegen die Errichtung
der Vormundschaft wehren wollen. Soweit ihre Ausführungen überhaupt den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechen, sind sie nicht geeignet, die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vormundschaft gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB
gelte als einzige adäquate vormundschaftliche Massnahme, als unverhältnismässig
erscheinen zu lassen.

7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgetragen, was den
gut begründeten Entscheid der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen
liesse. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden