Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.135/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_135/2009/don

Urteil vom 9. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatriezentrum Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Februar 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
(Postaufgabe: 23. Februar 2009, Eingang beim Bundesgericht: 25. Februar 2009)
gegen das Urteil vom 17. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 8. Februar 2009 in Anwendung
von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum Y.________
abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 21.
März 2009 ablaufe,
in das (unbeantwortet gebliebene) Präsidialschreiben vom 26. Februar 2009 mit
der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dem Bundesgericht innerhalb von 5
Tagen seit der am 27. Februar 2009 erfolgten Zustellung eine allfällige
Beschwerdeverbesserung durch einen unentgeltlichen Anwalt mitzuteilen, ansonst
sogleich auf Grund der eingereichten Beschwerdeschrift entschieden werde,

in Erwägung,
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ... sowie an ...
leidende, zum 10. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin müsse noch kurze Zeit
stationär behandelt werden, bis einerseits die notwendige ambulante Behandlung
namentlich mit Medikamenten und anderseits die Rückkehr in eine betreute
Wohnsituation sichergestellt sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf
Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das
Psychiatriezentrum Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen eines Schwächezustandes
in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf,
wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete
stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die Medikamenteneinnahme
und die betreute Wohnsituation sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann