Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.134/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_134/2009

Urteil vom 7. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo,

gegen

Y.________ als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z.________ GmbH in
Konkurs,
Deutschland,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

Gegenstand
Paulianische Anfechtung (Aktivlegitimation),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 5. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Amtsgericht Ludwigsburg/Deutschland eröffnete mit Beschluss vom 1.
April 2004 über das Vermögen der Firma Z.________ GmbH, in Pleidelsheim/
Deutschland, das Insolvenzverfahren und ernannte Y.________ in Stuttgart zum
Insolvenzverwalter. Auf Gesuch des Insolvenzverwalters hin verfügte der
Präsident des Zivilgerichts Seebezirk am 29. Mai 2006 gestützt auf Art. 166
IPRG die Anerkennung des Insolvenzbeschlusses vom 1. April 2004 und beauftragte
das Konkursamt des Kantons Freiburg mit dem Vollzug.

A.b Am 25. August 2006 erhob der Insolvenzverwalter beim Zivilgericht Seebezirk
eine Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen die X.________ GmbH in
B.________/FR und verlangte, die X.________ GmbH sei zu verpflichten, Fr.
280'000.-- (nebst Zinsen) zu bezahlen und in die Insolvenzmasse zurückzuführen.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die X.________ GmbH habe sich
Beratungshonorare auszahlen lassen, als die Z.________ GmbH bereits
überschuldet gewesen sei.
A.c Das Zivilgericht Seebezirk beschränkte das Verfahren dahingehend, über die
Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage und die Aktivlegitimation des
Anfechtungsklägers zu entscheiden. Mit Urteil vom 4. Juli 2008 stellte das
Zivilgericht fest, dass die Anfechtungsklage nicht verwirkt sei
(Dispositiv-Ziff. 1), und wies die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation ab
(Dispositiv-Ziff. 2).

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die X.________ GmbH kantonale Berufung und focht
(einzig) die Bejahung der Aktivlegitimation an. Mit Urteil vom 5. Januar 2009
wies das Kantonsgericht Freiburg (II. Zivilappellationshof) die Berufung ab und
bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.
Die X.________ GmbH führt mit Eingabe vom 23. Februar 2009 Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Anfechtungsklage mangels Aktivlegitimation
abzuweisen.

Der Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen steht bei paulianischen Anfechtungsklagen mit
Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2
lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_37/2008 vom 4. September 2008,
E. 1, nicht publ. in: BGE 135 III 265). Die Vorinstanz als oberes kantonales
Gericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der
selbständig eröffnete Entscheid über die (einzig) umstrittene Aktivlegitimation
stellt einen Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Die
Beschwerde würde im Falle der Gutheissung sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich
zulässig.

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundes- und Völkerrecht (Art.
95 lit. a und b BGG) und im Rahmen von Art. 96 BGG die Anwendung von
ausländischem Recht gerügt werden. In der Beschwerdebegründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), wobei - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen geprüft werden
(BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106
Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.
Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass die ausländische
Konkursverwaltung gemäss Art. 171 IPRG zur Anfechtungsklage legitimiert sei und
den Prozesserlös der ausländischen Konkursmasse zuführen könne, wenn sowohl die
Konkursverwaltung bzw. die Gläubigergesamtheit als auch die einzelnen
Konkursgläubiger im IPRG-Konkurs auf die Geltendmachung des
Anfechtungsanspruches verzichtet hätten. Nach deutschem Recht sei der
Insolvenzverwalter sodann berechtigt, Prozesse mit Wirkung für die
Insolvenzmasse zu führen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz sei der
Insolvenzbeschluss am 29. Mai 2006 in der Schweiz anerkannt worden und der
Insolvenzverwalter nach Art. 171 IPRG zur Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff.
SchKG legitimiert.
Die Beschwerdeführerin hält fest, dass allfällige bilaterale Konkursverträge
aus dem 19. Jahrhundert der Anerkennung des Konkursdekretes nicht
entgegenstehen, und bestätigt, dass die ausländische Konkursmasse nach Art. 171
IPRG subsidiär zur Anfechtungsklage legitimiert sei. Allerdings habe die
Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Aktivlegitimation zu Unrecht zuerkannt, da
er im eigenen Namen, und nicht als Vertreter der Insolvenzmasse klage, zumal
sich die Anfechtungsklage nach schweizerischem Recht richte und die Anwendung
ausländischen Rechts dem Territorialitätsprinzip widerspreche.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die beim Zivilgericht Seebezirk
erhobene Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG des Beschwerdegegners,
welcher in dem in Ludwigsburg/Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Z.________ GmbH als Insolvenzverwalter eingesetzt worden ist.
Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner zur Klageerhebung berechtigt ist.

3.1 Zu Recht ist unbestritten, dass der Konkurs im vorliegenden internationalen
Verhältnis vom IPRG geregelt wird, wenn kein Staatsvertrag besteht oder zwar
einer besteht, der aber eine Frage nicht oder nicht abschliessend regelt (Art.
30a SchKG; Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III
43 Ziff. 201.19). Nach dem IPRG kann die ausländische Konkursverwaltung nur
dann eine Anfechtungsklage erheben (Art. 171 IPRG), wenn das ausländische
Konkursdekret in der Schweiz nach Art. 166 IPRG anerkannt worden ist (BGE 129
III 683 E. 5.3 S. 588). Die Beschwerdeführerin selber hält fest, dass
"allfällige bilaterale Konkursverträge aus dem 19. Jahrhundert" der Anerkennung
des Konkursdekretes und der Erhebung der Anfechtungsklage nach Art. 171 IPRG
nicht entgegenstehen sollen.
3.1.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Krone Württemberg schlossen
am 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 die Übereinkunft "betreffend die
Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung beiderseitigen Staatsangehörigen in
Konkursfällen" (abgedruckt in: WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, 17. Aufl.
2007, Ziff. 109). Freiburg gehört zu den vertragsschliessenden Kantonen. Auf
der deutschen Seite erfasst das Abkommen den Bezirk des Oberlandesgerichts
Stuttgart (BÜRGI, Konkursrechtliche Verträge mit der Schweiz [...], BlSchK 1989
S. 86), zu welchem nach dem Gerichtsorganisationsgesetz von Baden-Württemberg
vom 3. März 1976 Pleidelsheim bzw. das Amtsgericht Ludwigsburg gehört. Nach den
Bestimmungen des Konkursvertrages wird der Konkursgerichtsstand am Wohnort des
Schuldners anerkannt, werden die Gläubiger in den Vertragsstaaten gleich
behandelt (Art. 2), ist nach Konkurseröffnung keine Arrestlegung mehr möglich
(Art. 3) und wird (vorbehältlich verpfändeter Vermögenswerte) bloss eine
Konkursmasse gebildet (Art. 4 und 5). Das Übereinkommen verankert grundsätzlich
die Universalität des Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien (DALLÈVES,
Les accords bilatéraux en matière de faillite [...], in: Le droit de la
faillite internationale, Zürich 1986, S. 85).
3.1.2 In der Lehre wird der Konkursvertrag mit Württemberg mehrheitlich als
noch gültig angesehen (M. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 71 zu Art. 30a; GILLIÉRON, Commentaire
de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 53 zu
Art. 30a, je mit Hinweisen; GOTTWALD, in: Gottwald [Hrsg.],
Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., München 2006, § 133 Rz. 24). Einzelne
Autoren erachten die Gültigkeit allgemein als fraglich (BERTI, in: Basler
Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 4 zu Art. 166), oder
die alten, von den deutschen Ländern abgeschlossenen Konkursverträge als ausser
Kraft (MÜLLER-FREIENFELS, Auslandkonkurs und Inlandfolgen, in: Festschrift
Dölle, Bd. II, Tübingen 1963, S. 394 Fn 111). Nach einem Teil der Lehre ist der
Konkursvertrag mit Württemberg jedoch nach Inkrafttreten des IPRG praktisch
gegenstandslos (DALLÈVES, a.a.O., S. 95; BRACONI/COLOMBARA, La reconnaissance
et l'exécution des décisions de faillite étrangères en Suisse, in: Le juriste
suisse face au droit et aux jugements étrangers, 1988, S. 206) bzw. nicht mehr
wirksam (SANDOZ-MONOD, in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, 1990, S. 781, Bd. V, 1992, S. 254-256, je Ziff. 2.3.2.3 zu
Art. 81; im gl. Sinn WALTHER, Grundlagen des internationalen Insolvenzrechts
der Schweiz, in: Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, 2004, S. 71 Fn 64). Zum
Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Konkursvertrag mit Württemberg
keine verfahrensrechtliche Vorschriften enthält, sondern diese mit Erlass
bundesrechtlicher Vorschriften zur Vollstreckbarkeit eines ausländischen
Konkursdekretes geschaffen wurden und insoweit kantonale Staatsverträge mit dem
Ausland keine Grundlage bieten, um von Art. 166 ff. IPRG abzuweichen (BERTI/
INFANGER, Praktische Gedanken zur Frage der Kontrolle von Rechtswirkungen
ausländischer Konkursdekrete in der Schweiz, in: Festschrift Spühler, 2005, S.
37 ff., Fn. 12, S. 43).
3.1.3 Das Bundesgericht ist in BGE 131 III 448 (betreffend die Zustellung einer
Konkursandrohung) zum Ergebnis gelangt, dass der Konkursvertrag im konkreten
Fall in räumlicher Hinsicht nicht anwendbar sei, ohne zu erörtern, welche
Tragweite dem Übereinkommen nach Inkrafttreten des IPRG zukommt (E. 2.2.2 S.
450). Mit Bezug auf die Frage, ob ein Verfahren auf Vollstreckbarkeit des
Insolvenzbeschlusses notwendig ist, hat das Bundesgericht allerdings bereits in
einem Urteil aus dem Jahre 1983 bestätigt, dass der Konkursvertrag mit der
Krone Württemberg kantonales Recht darstellt (BGE 104 III 68 E. 3 S. 69), und
festgehalten, dass dieses nur solange massgebend sein kann, als
bundesrechtliche Bestimmungen oder ein eidgenössischer Staatsvertrag fehlen
(BGE 109 III 83 E. 3 S. 85). Gestützt auf dieses Urteil ist nach Inkrafttreten
des IPRG die Anerkennung auch eines württembergischen Konkursdekretes
notwendig. Auf die gegensätzlichen Stellungnahmen zum Urteil (zustimmend
SANDOZ-MONOD, a.a.O.; kritisch GILLIÉRON, a.a.O., N. 56 zu Art. 30a) ist - wie
sich aus dem Folgenden ergibt - nicht näher einzugehen.
3.1.4 Vorliegend steht fest, dass der Insolvenzbeschluss vom 1. April 2004 mit
Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts Seebezirk am 29. Mai 2006 gestützt
auf Art. 166 IPRG anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet selber
nicht, der Konkursvertrag mit Württemberg stehe der wirksamen Anerkennung und
der Anhebung der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG entgegen. Inwiefern -
mit Bezug auf die Legitimation zur Erhebung der Anfechtungsklage - die
Nichtanwendung des betreffenden Konkursvertrages, d.h. von kantonalem Recht
gegen Art. 9 BV verstossen soll, rügt die Beschwerdeführerin nicht (Art. 106
Abs. 2 BGG); ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass insoweit das Bundesrecht
nicht massgebend sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Kantonsgericht erwähnt den
Konkursvertrag nicht; es stellt seine Erwägungen einzig auf Bundesrecht ab, was
mit BGE 109 III 83 in Einklang steht und insoweit nicht zu beanstanden ist.

3.2 Rechtsfolge der Anerkennung des Konkurses nach Art. 166 IPRG ist, dass die
ausländische Konkursverwaltung (oder ein dazu berechtigter Konkursgläubiger)
die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG erheben kann (Art. 171 IPRG; BGE
129 III 683 E. 5.3 S. 688).

3.2.1 Die Beschwerdeführerin hält zunächst zu Recht fest, dass die ausländische
Konkursverwaltung die Anfechtungsansprüche nur geltend machen und den
Prozesserlös direkt der ausländischen Masse zuführen kann, sofern das
schweizerische Konkursamt und die privilegierten Gläubiger auf die
Geltendmachung verzichtet haben (BGE 135 III 40 E. 2.5.1 S. 44; VOLKEN, Zürcher
Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 21 zu Art. 171; BERTI, a.a.O., N. 10 zu
Art. 171; vgl. KAUFMANN-KOHLER/SCHÖLL, in: Commentaire romand, Poursuite et
faillite, 2005, N. 15 ff. zu Art. 171). Auf diese Voraussetzungen hat die
Vorinstanz abgestellt, allerdings ohne nähere Angaben in tatsächlicher Hinsicht
anzufügen. Dass die erwähnten Voraussetzungen - Verzicht auf Geltendmachung
durch die Konkursverwaltung und die privilegierten Gläubiger - erfüllt seien,
stellt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort in Frage. Insoweit ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz erwogen hat, dass die Insolvenzverwaltung der
Z.________ GmbH grundsätzlich - gestützt auf Art. 171 IPRG - berechtigt ist,
die Anfechtungsklage zu erheben und Leistung an die ausländische Masse zu
verlangen. Die Rüge, die vorliegende Anfechtungsklage verstosse insoweit gegen
das Territorialitätsprinzip, ist unbegründet.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass
der Beschwerdegegner (Insolvenzverwalter) die Anfechtungsklage als Vertreter
der Insolvenzmasse erheben müsse, wie dies im uneingeschränkt massgebenden
schweizerischen Recht vorgesehen sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Bei der
"ausländischen Konkursverwaltung" gemäss Art. 171 IPRG handelt es sich um die
Instanz, die das Vermögen des Konkursiten verwaltet, verwertet und verteilt
(KREN KOSTKIEWICZ, Internationales Konkursrecht [...], BlSchK 1993 S. 7/8;
BERTI, a.a.O., N. 20 zu Art. 166). Dass nicht der Beschwerdegegner als
Insolvenzverwalter, sondern eine andere Instanz als "ausländische
Konkursverwaltung" zu qualifizieren sei, behauptet die Beschwerdeführerin
selber nicht. Das Kantonsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Frage, ob
der Beschwerdegegner zur Prozessführung legitimiert ist, sich im Einzelfall
nach dem Recht des Konkurseröffnungsstaates bestimmt (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O.;
BERTI, a.a.O., N. 20 zu Art. 166; vgl. BGE 100 Ia 18 E. 2 S. 21). Die Rüge, die
Vorinstanz habe insoweit zu Unrecht deutsches Recht angewendet (Art. 96 lit. a
BGG), geht fehl.
3.2.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der
Beschwerdegegner (Insolvenzverwalter) die Anfechtungsklage nicht in eigenem
Namen erheben könne, sondern als Vertreter der Insolvenzmasse erheben müsse,
sind unbehelflich. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist (mit Hinweis auf
Lehre und Rechtsprechung) der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter nach § 80
Abs. 1 der deutschen Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 befugt, Prozesse in
eigenem Namen und in eigener Verantwortung mit Wirkung für die Insolvenzmasse
zu führen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht prüfen kann, ob das ausländische
Recht richtig angewendet worden ist (Art. 96 lit. b BGG, e contrario), sondern
nur die Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV möglich ist (BGE 133 III 446 E. 3.1
S. 447). Dass die (belegte) Auffassung der Vorinstanz, nach der deutschen
Insolvenzordnung sei der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter zur
Prozessführung befugt (vgl. dazu BGE 135 I 63 E.1.1.2 [erster Absatz] S. 65),
gegen das Willkürverbot verstosse, rügt die Beschwerdeführerin nicht (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf das Vorbringen, der Beschwerdegegner hätte "als Vertreter der
Insolvenzmasse" klagen müssen, kann mangels hinreichend begründeter Beschwerde
nicht eingetreten werden.

3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht zum
Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdegegner sei zur Anfechtungsklage berechtigt.
Der Hinweis der Vorinstanz auf BGE 135 I 63, in welchem die Aktivlegitimation
der ausländischen Konkursverwaltung ohne weiteres bejaht wurde, weil es um die
Freigabe von Vermögenswerten aus öffentlich-rechtlichen Gründen gehe (E.1.1.2
[zweiter Absatz] S. 66), ist bei diesem Ergebnis nicht weiter zu erörtern,
zumal hier keine derartigen Ansprüche zur Diskussion stehen.

4.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante