Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.131/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_131/2009/don

Urteil vom 24. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Wohn- und Pflegeheim Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Februar 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Februar
2009 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der (gestützt auf Art. 397a
Abs. 1 ZGB in das Wohn- und Pflegeheim Y.________ eingewiesenen)
Beschwerdeführerin abgewiesen, den angefochtenen Nichteintretensentscheid des
Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirkes A.________ (Nichteintreten auf ein
Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit und Überweisung
des Gesuchs an die Heimleitung) bestätigt und die Rekurseingabe der
Beschwerdeführerin an das Wohn- und Pflegeheim Y.________ zur Behandlung als
Entlassungsgesuch überwiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe der Vorderrichter das
Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin an die Anstaltsleitung überwiesen
(Art. 397b Abs. 3 ZGB), erst nach Ablehnung des Entlassungsgesuchs durch die
Anstaltsleitung könne die betroffene Person beim Einzelrichter die gerichtliche
Beurteilung verlangen, das erneute Entlassungsgesuch der Beschwerderführerin in
ihrer Rekursschrift sei sodann ebenfalls der Anstaltsleitung zum Entscheid über
die Entlassung zu überweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Februar
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann