Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.125/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_125/2009/don

Urteil vom 24. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Januar 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Januar 2009
des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der (am 10. Dezember 2008 gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB wegen einer Erkrankung mit Selbst- und Fremdgefährdung
in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen
einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein - nach
am 19. Dezember 2008 erfolgtem Rückzug eines ersten Entlassungsgesuchs -
bereits am 20. Dezember 2008 gestelltes zweites Entlassungsgesuch) abgewiesen,
den Nichteintretensentscheid bestätigt und die (in den Rekurseingaben der
Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2008 gestellten) neuen Entlassungsbegehren
an die Sozialbehörde Y.________ zur Behandlung als weitere Entlassungsgesuche
überweisen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, indem die Beschwerdeführerin nur einen Tag nach
Rückzug ihres ersten Entlassungsbegehrens ein neues Entlassungsgesuch gestellt
habe, habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt, weshalb die erste Instanz zu
Recht auf das in unvernünftigem Abstand gestellte zweite Entlassungsbegehren
mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten sei (BGE 131 III 457, 130 III
729), zumal die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keine veränderten
Verhältnisse geltend mache und für solche auch keinerlei Anhaltspunkte
bestünden, hingegen seien die in ihren Rekurseingaben gestellten neuen
Entlassungsgesuche der Vormundschaftsbehörde zur weiteren Behandlung zu
überweisen (Art. 397b Abs. 3 ZGB),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 15. Januar 2009 des
Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine Begründung enthaltende und nach Ablauf der
Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, einen (als Folge ihrer
weiteren Entlassungsbegehren ergehenden) neuen Entscheid des Obergerichts
wiederum beim Bundesgericht anzufechten,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann