Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.119/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_119/2009

Urteil vom 12. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorgehensweise des Betreibungsamtes,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009 mit
Eingabe vom 18. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Nachdem ihm
mit Verfügung vom 1. April 2009 Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung
zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- gesetzt worden war, ersuchte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 um unentgeltliche
Rechtspflege.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, im strittigen Beschwerdeverfahren sei ein
zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen, zumal es der Aufsichtsbehörde
aufgrund der vorhandenen Akten ohne weiteres möglich sei, den Fall zu
beurteilen. Die Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 sei
deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit gegen die Berechnung des
Existenzminimums Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht
werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Betreibungsamt nicht geweigert
habe, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Berechnung sei aber nur zu
revidieren, wenn tatsächlich Revisionsgründe gegeben seien. Der
Beschwerdeführer verweise nur auf das Scheidungsurteil vom 4. Mai 2007, lege
aber nicht konkret dar, inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zum
Pfändungsprotokoll verändert hätten. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass der
Schuldner die jeweiligen Steuer- und Krankenkassenbeiträge zur Zeit nur gegen
Vorweisung einer Quittung zurückerstattet erhalte, da er die entsprechenden
Beträge nicht regelmässig begleiche. Nicht zu beanstanden sei die
Berücksichtigung lediglich der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, da der
Arbeitsweg von Biberist nach Grenchen gut erschlossen sei. Schliesslich werde
das Existenzminimum nicht unter den gleichen Gesichtspunkten berechnet wie der
Notbedarf im Scheidungsverfahren, wo der Aspekt der Gleichbehandlung der
Ehegatten in Betracht gezogen werde; daher könne es bei solchen Berechnungen
durchaus zu unterschiedlichen Resultaten kommen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe überhaupt nicht mit
diesen Erwägungen auseinander, so dass seine Beschwerde den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter
Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3.
Wie sich aus der bisherigen Begründung ergibt, erwies sich die Beschwerde von
Anfang an als aussichtlos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden