Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.110/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_110/2009/bnm

Urteil vom 17. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch,

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Januar 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Januar 2009
des Zürcher Obergerichts, das den Beschwerdeführer (im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen nach Art. 137 ZGB) zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an
seine Ehefrau von Fr. 710.--(gemäss berichtigtem Entscheid ab 1. April 2006 bis
zum 31. März 2009) und von Fr. 1'670.-- (ab 1. April 2009) verpflichtet hat,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 3. März 2009 samt Aufforderung an
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgemäss
bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. Januar 2009 erwog, die Zuständigkeit
des schweizerischen Richters sei unbestritten, Anwendung finde schweizerisches
Recht (gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdegegnerin bei Klageeinleitung: Art.
49 IPRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HUntÜ, SR 0.211.213.01), die bis Ende März 2009
geschuldeten Unterhaltsbeiträge entsprächen dem Überschuss des Einkommens des
Beschwerdeführers über seinen Notbedarf, ab 1. April 2009 seien die Beiträge
nach der Differenz zwischen dem Notbedarf und dem Einkommen der Ehefrau zu
bemessen, wobei die Wohnkosten des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt nur im
Umfang von Fr. 1'200.-- berücksichtigt werden könnten, weil sich der bei ihm
lebende gemeinsame Sohn in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit
mit Fr. 500.-- an den Wohnkosten zu beteiligen habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann bei Beschwerden, die sich wie im vorliegenden Fall gegen einen
vorsorglichen Massnahmeentscheid richten, nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E.
5.1 in fine, S. 397),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der
einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss
des Obergerichts vom 13. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten
Einwendungen zu wiederholen und den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
ohne nach Art. 105 Abs. 2/Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen
zu erheben,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann