Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.108/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_108/2009

Urteil 6. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 4. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
In der von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen Z.________
(nachfolgend: Beschwerdegegner) angestrengten Betreibung stellte das
Betreibungsamt A.________ Letzterem am 2. Oktober 2008 den Zahlungsbefehl in
der Betreibung Nr. 1 über 1 Mio. Franken nebst Zins zu. Der Betriebene erhob am
10. Oktober 2008 Rechtsvorschlag. Der Beschwerdegegner ist der Adoptivsohn
einer in Monaco verstorbenen Tante der Beschwerdeführerin, welche gemäss
Testament vom 2. Juli 2003 die Beschwerdeführerin mit einem Vermächtnis von 1
Mio. Franken bedacht hat.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 17. Dezember 2008 wurde das
Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der von der
Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht Schwyz eingereichte Rekurs hatte
keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 wurde das Rechtsmittel
abgewiesen.

B.
B.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 hat die Beschwerdeführerin die Sache an
das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, es sei ihr Rechtsöffnung zu
gewähren.
B.b Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2009 beim Bundesgericht Einsicht
in die Akten genommen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Rechtsöffnung
beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht (Art. 72 Abs. 2 lit.a BGG) und stellt
zugleich eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (zum Ganzen: BGE 133 III
399 f.). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden
(Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine "offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts" entspricht der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Dabei genügt es aber nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen,
inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).

1.3 Da Monaco kein Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens bzw. dieses auf dem
Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts nicht anwendbar ist
(Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ) und der Beschwerdegegner den Betreibungsort nicht
angefochten hat, ist die Zuständigkeit zur Erteilung der Rechtsöffnung beim
Richter am Betreibungsort gegeben (DANIEL STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N. 18 zu Art. 84 SchKG).

2.
2.1 Im angefochtenen Beschluss wird - zusammengefasst - ausgeführt, die
Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass ihre in Monaco verstorbene Tante den
Nachlass schweizerischer Zuständigkeit unterstellt habe oder die zuständigen
monegassischen Behörden sich nicht mit deren Nachlass befassen würden. Daher
wären im ordentlichen Erkenntnisverfahren die monegassischen Behörden für die
Nachlassbehandlung aus ihrem Recht zuständig (Art. 87 und 91 IPRG; vgl. Urteil
5C.299/2005 vom 6. Juli 2006 betreffend die Anfechtung des Testamentes vom 2.
Juli 2003 im Bürgerrechtskanton der Erblasserin). Der schweizerische
Rechtsöffnungsrichter solle vorgängig nicht durch einen Entscheid allein auf
Grund des Vorliegens einer Schuldanerkennung und lediglich im Rahmen der
Glaubhaftmachung geprüfter Einwendungen in die internationale Zuständigkeit
eingreifen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 49 ff.),
weshalb die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und die Verweisung der
Beschwerdeführerin ins mutmassliche ordentliche Erkenntnisverfahren vor den
Gerichten in Monaco durch den Vorderrichter nicht zu beanstanden sei. Eine
unterzeichnete Schuldanerkennung berechtige nicht nur zur provisorischen
Rechtsöffnung gegen den Aussteller, sondern gegen alle Personen, die von
Gesetzes wegen für die Schuld hafteten, namentlich auch in einer Betreibung
gegen einen einzelnen Erben (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 53 zu Art. 82 SchKG);
die provisorische Rechtsöffnung dürfe abgelehnt werden, wenn die dem
ausländischen Recht unterliegende Schuldanerkennung nicht liquide sei
(derselbe, a.a.O, N. 174). Ausländisches Recht sei im Rechtsöffnungsverfahren
praxisgemäss nicht von Amtes wegen zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe
ihre Behauptungen, das monegassische Recht verweise auf schweizerisches Recht
bzw. decke sich inhaltlich mit diesem, namentlich mit Art. 562 ZGB, wonach der
Vermächtnisanspruch fällig werde, sobald der Beschwerte die Erbschaft
angenommen habe oder nicht mehr ausschlagen könne, sei nicht belegt. Es sei
nicht liquide, ob die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zur Zeit die
Ausrichtung des geltend gemachten Vermächtnisses verlangen könne. Vielmehr sei
auf Grund des Testamentes wahrscheinlicher, dass die Erfüllung des
Vermächtnisses aus dem Nachlass der Verstorbenen dem Willensvollstrecker
obliege, der nach schweizerischem Recht entweder an Stelle oder zumindest neben
den Erben auch bei Zwangsvollstreckungsmassnahmen aktiv- und passivlegitimiert
sei und damit ins Recht gefasst werden müsste (FABIAN BURKART/BERNHARD CHRIST,
in: Praxiskommentar Erbrecht, Art. 484 N. 83 bzw. 518 N. 105 ff. zu Art. 518
ZGB). Letzteres helfe auch zu vermeiden, dass ein Erbe Gefahr laufe, mit
eigenen Mitteln in Anspruch genommen zu werden, bevor er überhaupt in den
Genuss seines Erbes gelangen könne.

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend
auseinander, so dass fraglich ist, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann. Immerhin können der Beschwerde die folgenden Beanstandungen
entnommen werden.

2.3 Die Beschwerdeführerin trägt vor, gemäss der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft B.________ vom 17. April 2007 sei das Testament vom 2. Juli
2003 echt und der Beschwerdegegner habe als Universalerbe zu gelten. Sie beruft
sich somit auf das Testament und die Einstellungsverfügung und damit auf einen
definitiven Rechtsöffnungstitel, so dass zunächst geprüft werden muss, ob ein
definitiver Rechtsöffnungstitel besteht. Der Rechtsöffnungsrichter hat von
Amtes wegen die Rechtsfrage zu prüfen, ob ein gehöriger Rechtsöffnungstitel
vorliegt (ERIC MUSTER, La reconnaissance de dette abstraite, Diss. Lausanne
2004, S. 176, u.a. mit Hinweis auf BGE 103 Ia 47 E. 2e S. 52).

Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, das als Rechtsöffnungstitel
geltend gemachte Testament vom 2. Juli 2003 sei einerseits weder ein Urteil
noch ein gerichtlicher Entscheid oder Vergleich und anderseits auch kein
Entscheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 SchKG. Es werde mithin
kein definitiver Rechtsöffnungstitel zur Verpflichtung des Beschwerdegegners
vorgelegt, der Beschwerdeführerin 1 Mio. Franken auszurichten. Daran ändere die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.________ vom 17. April 2007
nichts. Auch diese Verfügung verpflichte den Beschwerdegegner nicht
autoritativ, der Beschwerdeführerin 1 Mio Franken zu bezahlen. Die Verweigerung
der definitiven Rechtsöffnung sei deshalb mangels zureichender Begründung nicht
weiter zu prüfen (E. 3). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen
zutreffenden Überlegungen in keiner Weise auseinander (zu den
Begründungsanforderungen: BGE 134 II 244 E. 2.1). Der wiederholt vorgebrachte
Einwand, der Beschwerdegegner sei Universalerbe, ändert nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin nicht über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt.

2.4 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bundesgericht habe in
seinem Urteil 5C.299/2005 vom 6. Juli 2006 festgestellt, dass der Erbenschein
(notoriété rectificative) vom 22. Januar 2004 echt sei. Ob sie sich mit dieser
Begründung auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel berufen will, ist unklar.
Die Frage kann dahingestellt bleiben, weil sich die behauptete Feststellung in
diesem Urteil nicht findet. In der Erwägung 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils
werden die Ausführungen des Kantonsgerichts Neuenburg mit Bezug auf Art. 87
Abs. 1 und 87 Abs. 2 IPRG wiedergegeben. Darin wird ausgeführt, der Erbenschein
sei von einem Notar in Monaco erstellt worden und darin werde erwähnt, dass die
Verstorbene einen Willensvollstrecker eingesetzt habe. Es sei auch nicht
erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Erfolg an diesen gewandt gehabt
habe; sie habe im Gegenteil eine Mitteilung von ihm erhalten, so dass nicht
gesagt werden könne, die ausländische Behörde habe sich mit dem Nachlass nicht
befasst.

2.5 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.
In Anlehnung an die zu Art. 82 Abs. 1 SchKG entwickelte Rechtsprechung taugt
ein Testament nur dann zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, wenn
daraus die vorbehalts- und bedingungslose Verpflichtung eines Erben hervorgeht,
einem betreibenden Vermächtnisnehmer eine bestimmte oder leicht bestimmbare
Geldsumme zu zahlen (vgl. BGE 122 III 125 E. 2 S. 126; 132 III 480 E. 4.1). Die
Vorinstanz hat kein Recht verletzt, wenn sie zum Schluss gekommen ist, eine
solche vorbehalts- und bedingungslose Verpflichtung sei weder dem Testament vom
18. Juni 2003, noch demjenigen vom 2. Juli 2003 zu entnehmen. Zwar wird dort
gemäss der Abschrift des Testaments unter anderem ausgeführt "je lège à Mll.
X.________ ... un million de Francs Suisses", bzw. "Je lègue ... à ma nièce
X.________ un million FS. (1.000.000)". Ob dieser Betrag vom Beschwerdegegner
oder vom Willensvollstrecker einverlangt werden kann, ist den Testamenten nicht
zu entnehmen, so dass sie nicht als provisorische Rechtsöffnungstitel anerkannt
werden können. Im angefochtenen Urteil wird zu Recht erwogen, es sei nicht
liquide, ob die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zurzeit das Legat
einfordern könne, und ob der Beschwerdegegner passivlegitimiert sei (zu
Letzterem: BGE 105 II 253 E. 2e S. 261). Die Vorinstanz hat somit kein
Bundesrecht verletzt, indem sie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch
den Einzelrichter des Bezirksgerichts Küssnacht geschützt hat.

2.6 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, wenn die Vermächtnisnehmer sich
an den Willensvollstecker wendeten, reagiere dieser nicht. Das Bundesgericht
ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid enthält keine solche
Feststellung und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz sei
diesbezüglich in Willkür verfallen oder habe Art. 29 Abs. 2 BV missachtet. Das
Vorbringen gilt deshalb als neu und unzulässig.

2.7 Ob und welche Kompetenzen der Willensvollstrecker nach monegassischem Recht
betreffend die Verwaltung der Erbschaft, die Ausrichtung der Vermächtnisse
sowie die Teilung nach dem von der Erblasserin getroffenen Anordnungen inne
hat, beurteilt sich im Übrigen nach dem Recht am letzten Wohnsitz der
Erblasserin, also nach den Gesetzen des Fürstentums von Monaco. Dem
Bundesgericht wäre bei einer entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin
verwehrt zu prüfen, ob das monegassische Recht richtig angewendet wurde (Art.
96 lit. b BGG).

Im Weiteren ist zu erwähnen, dass unter der ausländischen Behörde im Sinne von
Art. 87 Abs. 1 IPRG die zuständige Behörde im Staate des letzten Wohnsitzes des
Erblassers (oder gegebenenfalls der dort anerkannte Willensvollstrecker) zu
verstehen ist (ANDREAS BUCHER, Das neue internationale Erbrecht, in ZBGR 69
[1988], S. 150). Nicht geprüft werden kann jedoch, ob - wie die
Beschwerdeführerin ausführt - nach monegassischem Recht die Erbfolge des
beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Verstorbenen unterstellt wird
(REMBERT SÜSS, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, S. 1041). Wenn der
Willensvollstrecker - wie die Beschwerdeführerin behauptet - sein Mandat nur
schleppend führen sollte, bliebe ihr nichts anderes übrig, als bei diesem
unmissverständlich die Ausrichtung des Vermächtnisses zu verlangen und im Falle
der Untätigkeit erneut die Richter am Heimatort der Erblasserin um
"Rechtshilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 IPRG zu ersuchen. Diesen vom Gesetz
vorgegebenen Rechtsweg kann die Beschwerdeführerin nicht mit dem gegen den
Beschwerdegegner eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren umgehen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
und die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht zur
Vernehmlassung aufgefordert worden ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett