Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.106/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_106/2009/don

Urteil vom 24. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann.

Gegenstand
Entziehung der elterlichen Sorge,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Januar 2009 des
Kantonsgerichts Freiburg (Vormundschaftskammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Januar 2009
des Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen den Entzug der elterlichen Sorge über ihren 1996 geborenen, seit 2001
beim Vater untergebrachten Sohn nicht eingetreten ist,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 11. März 2009, womit das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführern zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert worden ist,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgemäss
bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Freiburg im Urteil vom 16. Januar 2009 erwog, die
Beschwerdeführerin setze sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht oder nur sehr am
Rande mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinander, sie
zeige nicht auf, warum die Sachverhaltsfeststellungen und die daraus gezogenen
Schlüsse der ersten Instanz falsch sein sollen, weshalb auf die Beschwerde
mangels (der von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des
Vormundschaftswesens vorausgesetzten) Begründung nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Januar
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, sich mit der Frage des Entzugs der
elterlichen Sorge zu befassen, die nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen
Entscheids bildete und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens sein kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann