Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.102/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_102/2009/bnm

Urteil vom 12. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zahlungsbefehl.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2009 des
Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2009
der Justizkommission (des Zuger Obergerichts), die (als SchK-Aufsichtsbehörde)
auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung eines
Zahlungsbefehls vom 22. September 2008 durch das Betreibungsamt A.________ (in
einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für Fr. 500.--) nicht eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass die Justizkommission erwog, als einzige beschwerdefähige Verfügung im
Sinne von Art. 17 SchKG falle der Zahlungsbefehl vom 22. September 2008 in
Betracht, dieser sei der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2008 zugestellt
worden, die am 8. Oktober 2008 beginnende Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 17
Abs. 2 SchKG) habe am 17. Oktober 2008 geendet, die Beschwerde vom 24. Oktober
2008 sei daher verspätet,
dass sich die (sinngemässen) Ausstandsbegehren gegen zahlreiche Mitglieder und
Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, soweit diese Begehren nicht
gegenstandslos sind, als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein
unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch (in diesem und anderen
Verfahren ergangene) Verfügungen des Betreibungsamtes anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen der Justizkommission eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom
16. Januar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Soweit sie nicht gegenstandslos sind, wird auf die Ausstandsbegehren nicht
eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann