I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.97/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_97/2009 /len Verfügung vom 4. März 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri. Gegenstand Festsetzung der Gerichtsgebühr, Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2009. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kostenbeschwerde und ein Ablehnungsbegehren einreichten, die sich gegen einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2009 richteten; dass die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Februar 2009 auf die Beschwerde und das Ablehnungsbegehren nicht eintrat und anordnete, dass die Eingabe der Beschwerdeführer dem dafür zuständigen Bundesgericht zugestellt werde; dass das Bundesgericht am 24. Februar 2009 in dieser Sache ein Verfahren eröffnete und die Beschwerdeführer darüber informierte; dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. Februar 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie das Bundesgericht aufforderten, auf ihre bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eingereichte Beschwerde nicht einzutreten; dass die Äusserung der Beschwerdeführer als Rückzugserklärung zu verstehen ist, womit das bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben werden kann; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. März 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin