Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.97/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_97/2009 /len

Verfügung vom 4. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri.

Gegenstand
Festsetzung der Gerichtsgebühr,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Januar 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 bei der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich eine Kostenbeschwerde und ein
Ablehnungsbegehren einreichten, die sich gegen einen Entscheid des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2009 richteten;
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Februar
2009 auf die Beschwerde und das Ablehnungsbegehren nicht eintrat und anordnete,
dass die Eingabe der Beschwerdeführer dem dafür zuständigen Bundesgericht
zugestellt werde;
dass das Bundesgericht am 24. Februar 2009 in dieser Sache ein Verfahren
eröffnete und die Beschwerdeführer darüber informierte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. Februar 2009 datierte
Eingabe einreichten, in der sie das Bundesgericht aufforderten, auf ihre bei
der Verwaltungskommission des Obergerichts eingereichte Beschwerde nicht
einzutreten;
dass die Äusserung der Beschwerdeführer als Rückzugserklärung zu verstehen ist,
womit das bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin