Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.91/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_91/2009 /len

Urteil vom 17. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. Januar 2009 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 10. November 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach mit
Verfügung vom 19. September 2008 das Kündigungsschutzbegehren des
Beschwerdeführers abwies und diesem unter Androhung des Zwangsvollzuges im
Unterlassungsfall befahl, die 5-Zimmer-Maisonette-Wohnung im 2./3. OG inkl.
Kellerabteil an der B.________-Strasse in C.________ unverzüglich
ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte,
das mit Beschluss vom 10. November 2009 auf das Rechtsmittel nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kassationsgericht des Kantons
Zürich weiter zog, das mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2009 auf seine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Februar 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Beschlüsse des Obergerichts und des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde in Zivilsachen
anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen
Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige
Verletzung des bundesrechtlichen Verfassungsrechts vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2009 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich weder hinsichtlich des Beschlusses des
Obergerichts noch jenes des Kassationsgerichts erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin