Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.8/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_8/2009 /len

Urteil vom 19. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut.

Gegenstand
Mietrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 4. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass die Vize-Mietgerichtspräsidentin für den Sense- und Seebezirk auf Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Vollstreckung eines Urteils des Kantonsgerichts des
Kantons Freiburg vom 27. August 2008 den Beschwerdeführer und B.________ mit
Urteil vom 13. November 2008 verpflichtete, das Mietobjekt C.________ bis
spätestens 29. November 2008, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit "Zivilkassationsbeschwerde" beim
Kantonsgericht des Kantons Freiburg anfocht und zudem ein Revisionsgesuch gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. August 2008 stellte;
dass der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts mit Urteil vom 4.
Dezember 2008 in Anwendung der Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnung
auf die Berufung und das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Januar 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 4.
Dezember 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Kantonsgericht
vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen
Bundesrecht, insbesondere gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte
(Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351);
dass in der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2009 keine entsprechenden Rügen
erhoben werden, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass das sinngemässe Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin