Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.87/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_87/2009 /len

Urteil vom 20. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand
Anspruch auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30.
Dezember 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. September 2006 um Durchführung
eines Vermittlungsvorstandes ersuchte mit dem Rechtsbegehren, die Forderung des
Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 3'800'000.-- nebst Zins sei abzuerkennen;
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2008 beim Vermittleramt Wattwil gegen
die Beschwerdegegnerin Klage auf Übertragung des Eigentums an zwei
Liegenschaften in Courtelary und St-Imier erhob;
dass das Vermittleramt Wattwil die Parteien in beiden Verfahren zu
Vermittlungsvorständen am 7. Oktober 2008 vorlud;
dass der Beschwerdeführer nicht zu den Vermittlungsvorständen erschien, worauf
der Vermittler der Beschwerdegegnerin den Leitschein ausstellte und gegenüber
dem Beschwerdeführer feststellte, dass dessen Klage damit als zurückgezogen
gelte;
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 gegen das Vermittleramt Wattwil
Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob, die vom Präsidenten der III. Zivilkammer
des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 abgewiesen
wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfahren VZ.2008.60-P3);
dass der Kreisgerichtspräsident Obertoggenburg-Neutoggenburg am 9. Oktober 2008
in der Streitsache der Parteien das Verfahren als erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2008 gegen den
Kreisgerichtspräsidenten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob mit der
Begründung, dieser habe ihm den verlangten Entscheid verweigert;
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit
Entscheid vom 30. Dezember 2008 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies,
soweit er auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war (Verfahren
VZ.2008.64-P3);

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Februar 2009 datierte
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Entscheide des
Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30.
Dezember 2008 in den Verfahren VZ.2008.60-P3 und VZ.2008.64-P3 mit Beschwerde
anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt
behauptet, die angefochtenen Entscheide seien in tatsächlicher Hinsicht
willkürlich oder verletzten in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, dass
er aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der
Entscheidbegründungen des Präsidenten III des Kantonsgerichts St. Gallen
eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieser mit den angefochtenen
Entscheiden den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gegen die vom
Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften verstossen haben soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass dem Beschwerdeführer keine Notfrist zur Verbesserung der Beschwerde
angesetzt werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin