Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.85/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_85/2009

Urteil vom 11. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross und
Dr. Nicolas Herzog,

gegen

Erben des B.________, nämlich:
1. C.________,
2. D.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marco Cereghetti und Dr. Frank
Scherrer.

Gegenstand
Abrechnung und Rückgabe,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.
Januar 2003 und vom 11. Dezember 2008 sowie den Beschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2003.
Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 12. Juli 1996 beim Bezirksgericht
Zürich (u.a.) gegen B.________ eine negative Feststellungsklage ein mit den
Begehren, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 nicht
zustande gekommen bzw. nichtig sei. Eventuell sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer den Beklagten aus der Vereinbarung vom 21. März 1995 nichts
schulde. B.________ beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf
Bezahlung von DM 212'645'240.-- nebst Zins sowie - im Rahmen einer Stufenklage
- auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung, unter Vorbehalt der Nachklage.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Teilurteil vom 25. April 2000 ab. Die
Widerklage hiess es im als spruchreif erachteten Umfang gut, indem es den -
nach dem Tod von B.________ in den Prozess eingetretenen - Erbinnen
(Beschwerdegegnerinnen) DM 116'498'407.-- nebst Zins zusprach. Ferner
verpflichtete es den Beschwerdeführer, über die Verwendung der von B.________
erhaltenen Vermögenswerte in einem bestimmten Zeitraum Rechnung zu legen und
bestimmte Auskünfte zu erteilen.
Der Beschwerdeführer focht dieses Teilurteil beim Obergericht des Kantons
Zürich an. Dieses bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2003 das Teilurteil des
Bezirksgerichts, wobei es den Beschwerdeführer aber wegen der Einführung des
Euro zur Zahlung von EUR 59'564'689.67 (entsprechend DM 116'498'407.--) nebst
Zins verpflichtete. Mit Beschluss gleichen Datums wies es den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten, ab.
Im Anschluss daran wurde das Bundesgericht nicht angerufen. Hingegen erhob der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 9.
Januar 2003 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 17.
November 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Auch gegen diesen Beschluss wurde
(vorerst) kein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen.
Erst mit Eingabe vom 8. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November 2003 staatsrechtliche
Beschwerde, nachdem in Florida Vollstreckungshandlungen betreffend das Urteil
des Obergerichts vom 9. Januar 2003 eingeleitet worden waren. Mit Urteil vom
21. Mai 2007 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
ein (Verfahren 4P.44/2007).
A.b Am 23. März 2005 entschied das Bezirksgericht Zürich über den bisher
unbeurteilt gebliebenen Teil der Widerklage und sprach den
Beschwerdegegnerinnen zusätzlich EUR 44'917'417.-- nebst Zins zu.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich. Dieses beschloss am 11. Dezember 2008, es werde vorgemerkt,
dass die Abweisung der die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen/
Surrogate betreffenden Widerklage im EUR 44'917'417.-- übersteigenden Betrag am
20. Juni 2006 rechtskräftig geworden ist. Mit Urteil gleichen Datums
verpflichtete es den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen als
Solidargläubigerinnen EUR 44'917'417.-- nebst Zins zu bezahlen.
Gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2008 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht sowie
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Das
bundesgerichtliche Verfahren wurde bis zum Entscheid des Kassationsgerichts
sistiert.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Juli 2009 trat das Kassationsgericht auf die
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2008 nicht
ein. Das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2008 hob es in Gutheissung
der Beschwerde auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Am 5. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, das
sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und die Beschwerde nach Durchführung des
Schriftenwechsels zu behandeln.

B.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen,
es seien der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2008,
der Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November 2003 sowie der
Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 vollumfänglich
aufzuheben. Es seien folgende in der Berufungsschrift vom 1. November 2000
gestellten Anträge des Beschwerdeführers gutzuheissen:

"b) Die vor erster Instanz erhobenen Anträge seien gutzuheissen, d.h.:
i) es sei festzustellen, dass die am 21. März 1995 zwischen dem Kläger und
B.________ geschlossene Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
Eventualiter zu i): Es sei festzustellen, dass der Kläger den Beklagten aus der
Vereinbarung vom 21. März 1995 nichts schuldet.
ii) Auf die Widerklage sei nicht einzutreten.
Eventualiter zu ii): Die Widerklage sei abzuweisen.
Eventualiter zu 1b): Der Prozess sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens
und zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht zurückzuweisen."
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter zum Antrag auf Gutheissung seiner
in der Berufungsschrift gestellten Anträge, dass die Sache an das Obergericht
zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
Die Beschwerdegegnerinnen begehren, die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 11.
Dezember 2008 richtet. Soweit sich die Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss
des Kassationsgerichts vom 17. November 2003 und das Urteil des Obergerichts
vom 9. Januar 2003 richtet, sei auf sie nicht einzutreten. Sofern und soweit
auf die Beschwerde eingetreten werde, sei sie abzuweisen.
Das Kassationsgericht und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Am 29. September 2009 hat der Beschwerdeführer eine Replik eingereicht.

C.
Mit Präsidialverfügungen vom 5. März 2009 bzw. vom 9. Juli 2009 wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde mit Bezug auf den Beschluss und
das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 sowie den Sitzungsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 17. November 2003 aufschiebende Wirkung zu gewähren,
abgewiesen.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

1.1 Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss und das Urteil des Obergerichts
vom 11. Dezember 2008 an.
1.1.1 Das Kassationsgericht ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den
Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2008 (Vormerknahme, dass die
Abweisung der die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen/Surrogate
betreffenden Widerklage im EUR 44'917'417.-- übersteigenden Betrag am 20. Juni
2006 rechtskräftig geworden ist) - mangels Rechtsschutzinteresses des
Beschwerdeführers - nicht eingetreten. Diesen Beschluss hat das
Kassationsgericht somit nicht aufgehoben, und er kommt als Anfechtungsobjekt in
Betracht. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch dessen Aufhebung. Er
begründet jedoch nicht, weshalb er auch die Aufhebung des ihn formell nicht
belastenden Beschlusses des Obergerichts begehrt und inwiefern er an dessen
Anfechtung überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat. Auf die Beschwerde kann
insoweit mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG).
1.1.2 Das Kassationsgericht hat in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2008 aufgehoben.
Damit fiel diesbezüglich im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens das
Anfechtungsobjekt dahin. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom
11. Dezember 2008 richtet.

1.2 Der Beschwerdeführer ficht zusammen mit dem Entscheid des Obergerichts vom
11. Dezember 2008 den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar
2003 sowie den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November 2003
an, mit dem dieses die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss und
das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 abwies, soweit es darauf
eintrat.
Der Beschwerdeführer stützt sich zur Anfechtung dieser Entscheide auf Art. 93
Abs. 3 BGG bzw. Art. 87 Abs. 3 OG. Danach sind nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffende Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht selbständig
angefochten werden konnten oder wurden, durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Zu beachten ist, dass
damit lediglich eine Möglichkeit zur Mitanfechtung des Zwischenentscheids im
Rahmen der Anfechtung des Endentscheids eingeräumt wird. Der Zwischenentscheid
kann jedoch nicht losgelöst von der Beschwerde gegen den Endentscheid
angefochten werden (Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 40 zu Art. 93
BGG).
Dies bedeutet vorliegend, dass das Beschwerdeverfahren auch insoweit als
gegenstandslos abzuschreiben ist, als der Beschluss und das Urteil des
Obergerichts vom 9. Januar 2003 sowie der Sitzungsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 17. November 2003 durch Beschwerde gegen den -
aufgehobenen - Endentscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2008
mitangefochten wurden.
Damit kann offen bleiben, ob eine Mitanfechtung dieser Entscheide (vgl. zur
Qualifikation des Sitzungsbeschlusses vom 17. November 2003 als Teilentscheid
Urteil 4P.44/2007 vom 21. Mai 2007 E. 3.2) unter der Herrschaft des BGG
überhaupt zulässig wäre.

1.3 Der Beschwerdeführer plädiert dafür, die Beschwerde bezüglich des
Beschlusses und des Urteils des Obergerichts vom 9. Januar 2003 sowie des
Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 17. November 2003 trotz Wegfalls
des Endentscheids zu behandeln. Wenn er sich dabei auf die Prozessökonomie und
das Rechtsverzögerungsverbot beruft, so ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm
frei gestanden wäre, die Entscheide aus dem Jahre 2003 damals beim
Bundesgericht anzufechten und nicht mit der Anfechtung zuzuwarten, bis der
Endentscheid vorliegt. Die insgesamt lange Verfahrensdauer hat er sich damit
selber zuzuschreiben.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten bzw. das Verfahren ist als
gegenstandslos abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2008 richtet.

2.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sich die
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.
Dezember 2008 sowie gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 9. Januar 2003 sowie den Sitzungsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2003 richtet.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 100'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer