Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.82/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_82/2009

Urteil vom 7. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Vetterli,

gegen

B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis.

Gegenstand
Mandatsvertrag; Honorar

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) schloss am 9. Januar 2003 resp. 21.
Juni 2003 mit B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) einen
Mandatsvertrag, mit dem die Übernahme des Verwaltungsratspräsidiums durch den
Beschwerdeführer und weitere Modalitäten bezüglich der X.________ AG vereinbart
wurden.
Über die X.________ AG wurde am 3. November 2003 der Konkurs eröffnet und am
17. Dezember 2004 wieder geschlossen.
Der Beschwerdeführer kam mit den von ihm im Konkurs eingegebenen
Honorarforderungen für seine Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident und Berater
mit Fr. 246'819.05 zu Verlust. Ausserdem sind aus der Zeit nach dem Konkurs
zwei vom Beschwerdeführer gestellte Honorarrechnungen vom 2. Juni 2005 und vom
7. Oktober 2005 offen geblieben.

B.
B.a Am 13. Juni 2006 erhoben die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich
gegen den Beschwerdeführer je separate Leistungsklagen in der Höhe von Fr.
68'298.60, Fr. 186'895.90 und Fr. 49'000.-- nebst verschiedenen
Zinsbetreffnissen. Am 6. September 2006 wurden die drei Verfahren vereinigt.
Die Forderungen der Beschwerdegegner beruhen auf der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer als ihr Beauftragter Zahlungen für sie entgegengenommen und es
in der Folge unterlassen hatte, diese an die Beschwerdegegner weiterzuleiten.
Die eingeklagten Forderungen der Beschwerdegegner werden vom Beschwerdeführer
nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer beantragte in seinen Klagantworten die Abweisung der
Klagen mit der Begründung, die eingeklagten Forderungen seien durch Verrechnung
untergegangen. Dabei brachte er seine Honorarforderungen im Betrag von
insgesamt Fr. 269'010.80 wie folgt zur Verrechnung:
Zusammenfassung der gegenseitigen Ansprüche
Zahlungsein- und ausgänge auf dem Klientengelderabwicklungskonto:

CHF
29.04.2004
Steuerrückerstattung C.________
150'000.00
29.04.2004
Steuerrückerstattung B.________
50'000.00
29.04.2004
Währungsdifferenz
1'194.52
19.01.2004
C.________/B.________/D.________
80'000.00
23.10.2003
D.________
51'000.00

Zwischentotal
332'194.52

./. Zahlung vom 10.12.2003 an B.________
20'000.00

Total
312'194.52

Honorarrechnungen Y.A.________ und Verrechnung mit Guthaben der drei
Auftraggeber am 29.04.2004, am 02.06.2005 und am 07.10.2005:
09.01.2003

56'810.20
10.03.2003
Verwaltungshonorar
8'000.00
03.04.2003

29'407.70
03.07.2003

22'089.55
06.10.2003

93'863.05
03.11.2003
(Datum der Konkurseröffnung)
36'648.55

Zwischentotal bis zur Konkurseröffnung
246'819.05
02.06.2005

17'041.05
07.10.2005

5'150.70

Total
269'010.80

Guthaben Klientengelderkonto
312'194.52

./. Honorarrechnungen Y.A.________
269'010.80

Saldo zu Gunsten der Auftraggeber/Kläger
43'183.72

Am 6. Februar 2008 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil:
"1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 Fr. 68'298.60 nebst
Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 18'000.-- seit dem 19. Januar 2004 sowie auf Fr.
50'298.60 seit dem 29. April 2004 zu bezahlen.
1.2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Fr. 186'895.90 nebst
Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 36'000.-- seit dem 19. Januar 2004 sowie auf Fr.
150'895.90 seit dem 29. April 2004 zu bezahlen.
1.3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 3 Fr. 49'000.-- nebst
Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 18'000.-- ab 19. Januar 2004 sowie auf Fr.
31'000.-- seit dem 29. April 2004 zu bezahlen.
2.1. Die Kläger 1 und 3 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem
Beklagten Fr. 56'810.20 zu bezahlen.
2.2. Die Kläger 1, 2 und 3 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem
Beklagten Fr. 93'296.50 zu bezahlen.
2.3. Es wird festgestellt, dass die Verrechnungsforderungen des Beklagten im
Mehrumfang von Fr. 118'904.10 nicht bestehen."
Das Bezirksgericht begründete sein Urteil damit, dass der Beschwerdeführer
seine Forderungen gesamthaft mit den Forderungen der Beschwerdegegner
verrechnet habe. Er sei davon ausgegangen, dass sämtliche Beschwerdegegner für
den Gesamtbetrag solidarisch hafteten, was nicht zutreffe, so dass die
Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers mangels Gegenseitigkeit der
Forderungen teilweise nicht zulässig sei. Da das Gericht nicht anstelle des
Beschwerdeführers erklären könne, welcher Betrag welchem Beschwerdegegner
gegenüber verrechnet werde, würde im Dispositiv festgehalten, welche Beträge
die Parteien einander schuldeten.
B.b Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht
des Kantons Zürich. Er beantragte, die Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3
aufzuheben. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftung
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 118'904.10 zu bezahlen. Ferner sei
festzustellen, dass die Verrechnungsforderungen des Beschwerdeführers im
Mehrumfang von Fr. 110'904.10 bestehen und dass diese Forderungen zur
Verrechnung zugelassen werden.
Die Beschwerdegegner beantragten, auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht
einzutreten bzw. diese abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts in den
Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3 zu bestätigen. Ausserdem erhoben sie
Anschlussberufung und verlangten die Aufhebung der Dispositivziffern 2.1 und
2.2.
Am 20. Januar 2009 erliess das Obergericht folgendes Urteil:
"1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 Fr. 68'298.60 nebst
Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 18'000.-- seit dem 19. Januar 2004 sowie auf Fr.
50'298.60 seit dem 29. April 2004 zu bezahlen.
1.2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Fr. 186'895.90 nebst
Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 36'000.-- seit dem 19. Januar 2004 sowie auf Fr.
150'895.90 seit dem 29. April 2004 zu bezahlen.
1.3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 3 Fr. 49'000.-- nebst
Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 18'000.-- ab 19. Januar 2004 sowie auf Fr.
31'000.-- seit dem 29. April 2004 zu bezahlen."
Das Obergericht hielt fest, das Vorgehen des Bezirksgerichts sei in
prozessualer Hinsicht unzutreffend. Geklagt hätten die drei Beschwerdegegner,
der Beschwerdeführer habe lediglich die Verrechnung geltend gemacht, ohne
Widerklage zu erheben. Es sei deshalb ein Verstoss gegen die
Dispositionsmaxime, wenn die Beschwerdegegner im Urteilsdispositiv zu
Leistungen an den Beschwerdeführer verpflichtet würden und dieser ohne
vorgängige Klage in den Besitz eines Vollstreckungstitels gelange. Das
Obergericht erklärte damit auch den Berufungsantrag für unzulässig, wonach die
Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 118'904.10 zu verpflichten seien, da dies
auf eine erst in der Berufung erhobene Widerklage hinaus laufe. Werde die
Verrechnung ganz oder teilweise zugelassen, sei die Klage entsprechend
abzuweisen. Erachte das Gericht die Verrechnung als unzulässig, werde die Klage
entsprechend gutgeheissen. Unabhängig vom Ergebnis des Berufungsverfahrens wäre
der Entscheid des Bezirksgerichts daher ohnehin zu berichtigen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verrechnung kam das Obergericht zum
Schluss, dass es an einer gültigen Verrechnungserklärung mangle, weil die zu
verrechnenden eigenen und die fremden Forderungen nicht spezifisch bezeichnet
worden seien. Es hielt daher die Verrechnung für unzulässig.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass in Bezug auf
die Honorarforderungen des Beschwerdeführers und die Rückforderungsansprüche
der Beschwerdegegner grundsätzlich die Verrechnung zulässig ist, und es sei die
Sache zur Neubeurteilung (im Einzelnen) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag im Sinne der
Klagabweisung. Er beantragt lediglich die Feststellung der Zulässigkeit der
Verrechnung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Auf das Feststellungsbegehren kann nicht eingetreten werden. Würde das
Bundesgericht auf Zulässigkeit der Verrechnung schliessen können, so könnte es
direkt materiell entscheiden und die Klagen abweisen (vgl. BGE 4A_548/2008 vom
11. März 2009 E. 2.2; 123 III 49 E. 1a S. 51).
Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht allerdings einzig darüber
entscheiden, ob die Vorinstanz die Verrechnung zu Recht mangels erforderlicher
Spezifizierung abgelehnt hat. Sollte es dabei der Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers folgen, müsste es die Sache zur weiteren Beurteilung an die
Vorinstanz zurückweisen. Denn diese hat über den - bestrittenen - Bestand des
Anspruchs des Beschwerdeführers und die - ebenfalls bestrittene -
Solidarhaftung der Beschwerdegegner noch nicht entschieden und diesbezüglich
keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, weil sie zum Schluss kam, der
Beschwerdeführer habe es bereits an der erforderlichen Spezifizierung der
Verrechnungserklärung mangeln lassen. Das Rückweisungsbegehren des
Beschwerdeführers ist daher statthaft (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 mit
Hinweisen).

2.
Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen schulden, die
ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, kann jede ihre Schuld, insofern beide
Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR).
Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die Gläubiger-
und die Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen
verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner
der andern ist (AEPLI, Zürcher Kommentar, N. 21 zu Art. 120 OR; GAUCH/SCHLUEP/
EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 9.
Aufl. 2008, Rz. 3210).
Eine Verrechnung tritt gemäss Art. 124 Abs. 1 OR nur insofern ein, als der
Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der
Verrechnung Gebrauch machen will. Die Verrechnungserklärung ist eine einseitige
und empfangsbedürftige Willenserklärung des Verrechnenden. Sie kann
ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln erfolgen und muss den Willen des
Verrechnenden in unzweideutiger Weise erkennen lassen. Aus der Erklärung oder
aus den Umständen muss auch hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung
und welches die Verrechnungsforderung ist. Besteht diesbezüglich Unklarheit,
ist die Verrechnungserklärung unvollständig und daher wirkungslos (Urteil 4C.25
/2005 vom 15. August 2005 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 636). Die
Verrechnungserklärung fällt mit der prozessualen Einrede der Verrechnung
zusammen, wenn die Verrechnung erst im Prozess geltend gemacht wird (BGE 63 II
133 E. 3b S. 140; AEPLI, a.a.O., N. 117 Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR).

3.
Die Vorinstanz hat die Verrechnung mangels erforderlicher Spezifizierung nicht
zugelassen. Die zu verrechnenden eigenen und die fremden Forderungen müssten
bezeichnet werden. Aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdegegners sei
nirgends ersichtlich, dass dieser eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen
habe.
Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung von Art. 120 OR. Sämtliche
Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt. Sowohl die Hauptforderung
(die jeweiligen Klagforderungen der Beschwerdegegner) als auch die
Verrechnungsforderung (seine ausstehenden Honorarforderungen in der Höhe von
Fr. 261'010.80 und das VR-Honorar von Fr. 8'000.--) seien hinlänglich
bezeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern
könne, sei er zu diesem Vorgehen berechtigt gewesen. Die Verrechnungserklärung
sei damit rechtsgültig erfolgt.

4.
4.1 Zunächst ist klarzustellen, dass sich vorliegend die von der Vorinstanz
diskutierte Frage einer analogen Anwendung von Art. 87 OR zur Spezifizierung
der Forderungen der Beschwerdegegner, die durch Verrechnung untergehen sollten,
nicht stellt. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass eine analoge Anwendung von
Art. 87 OR, die von der wohl mehrheitlichen Lehre ohnehin abgelehnt werde, bei
einer Mehrzahl von Gläubigern, deren Forderungen durch Verrechnung getilgt
werden sollen, von vornherein nur in Frage kommen könnte, wenn diese
Solidargläubiger im Sinne von Art. 150 OR wären, so dass sich der Schuldner
befreien könnte, indem er an einen derselben leistete (vgl. andernfalls den
Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 OR: " [...] mehrere Schulden an denselben Gläubiger
zu bezahlen [...]"); dass die Beschwerdegegner Solidargläubiger wären, sei
weder behauptet noch ersichtlich. Dies überzeugt und wird vom Beschwerdeführer
nicht in Frage gestellt, ebensowenig wie die einlässlich begründete
grundsätzliche Ablehnung einer analogen Anwendung von Art. 87 OR durch die
Vorinstanz.

4.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber jedem einzelnen der drei
Beschwerdegegner in der Klagantwort die Einrede der Verrechnung erhoben und
dabei erklärt, er verrechne die jeweilige Klagforderung mit der gesamten ihm
zustehenden Honorarforderung von insgesamt Fr. 269'010.80, dies in der Meinung,
die Beschwerdegegner hafteten ihm dafür solidarisch und er könne daher von
jedem von ihnen den ganzen Betrag verlangen und zur Verrechnung stellen.
Bei dieser Sachlage kann nicht von vornherein gesagt werden, es gehe aus der
Erklärung nicht hervor, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die
Verrechnungsforderung sei. Erstere ist die jeweilige Klagforderung, letztere
die ganze Honorarforderung des Beschwerdeführers. Es wäre insofern für jede
einzelne der Klagen zu prüfen gewesen, ob die zur Verrechnung gebrachte
Honorarforderung von Fr. 269'010.80 effektiv Bestand hat und ob im gesamten
Umfang eine Solidarhaftung besteht, mithin das Erfordernis der Gegenseitigkeit
erfüllt ist.
Diese Prüfung konnte aber seitens der Vorinstanz zu Recht unterbleiben, falls
die Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers bezüglich der Bezeichnung der
Haupt- und der Verrechnungsforderung dennoch unklar und daher wirkungslos sein
sollte (Erwägung 2 vorne). Dem ist so. Denn aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer drei verschiedenen Klägern gegenübersteht und ihren
Klagforderungen je seine gesamte Gegenforderung zur Verrechnung stellen will,
ergibt sich ein Problemfeld, das der Beschwerdeführer in seiner
Verrechnungserklärung nicht berücksichtigt hat:
Die drei Klagforderungen belaufen sich auf eine Gesamthöhe von Fr. 304'194.50,
übersteigen also die zur Verrechnung gebrachte Gesamtforderung von Fr.
269'010.80 um Fr. 35'183.70. Nach Art. 144 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nach
seiner Wahl zwar von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze
fordern. Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den
Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR).
Die Verrechnung bewirkt Schuldentilgung. Vorliegend bedeutet dies, dass die
Honorarforderung des Beschwerdeführers im Umfang, wie sie mit den
Klagforderungen der Beschwerdegegner zur Verrechnung gebracht wird, untergeht
und somit insoweit nicht mehr (via Verrechnung) gefordert werden kann. Die in
diesem Umfang befreiten Solidarschuldner müssen sich die Einrede der
Verrechnung mangels Bestand der Verrechnungsforderung nicht entgegen halten
lassen. Mit anderen Worten bewirkt die gleichzeitige Verrechnung der
Gesamthonorarforderung von Fr. 269'010.80 mit den drei Klagforderungen von
zusammen Fr. 304'194.50 eine um Fr. 35'183.70 überschiessende Befriedigung des
Gläubigers im Aussenverhältnis. Dies ist von vornherein nicht zulässig und
hätte vom Beschwerdeführer in seiner Verrechnungserklärung berücksichtigt
werden müssen. Er hat aber nicht spezifiziert, gegenüber welchem der drei
Beschwerdegegner er nur den Teil seiner Gesamthonorarforderung verrechnen will,
der nach Verrechnung mit den Klagforderungen der anderen Beschwerdegegner
verbleibt. Seine Erklärung leidet damit an einer Unklarheit, die zur
Unwirksamkeit der Verrechnungseinrede führt.

4.3 Die Vorinstanz hat daher Art. 120 OR nicht verletzt, indem sie die
Verrechnung mangels hinlänglicher Spezifizierung der Erklärung nicht zugelassen
hat.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit drauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren insgesamt mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer