Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.81/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_81/2009

Urteil vom 15. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 23. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Urteil vom 9. September 2008 in
Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners feststellte, dass die durch den
Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
vom 18.5.2005 in Betreibung gesetze Forderung über Fr. 100'000.-- nebst Zins zu
5 % seit 12.5.2005 nicht besteht, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 18.5.2005 aufhob und auf die Widerklage des Beschwerdeführers
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil am 14. Oktober 2008 mit Appellation
beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht;
dass die Präsidentin des Obergerichts am 14. November 2008 verfügte, der
Beschwerdeführer habe bis 12. Dezember 2008 die noch ausstehenden
erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'010.-- zu zahlen,
ansonsten auf die Appellation nicht eingetreten werde;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 auf die Appellation
des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, dieser habe die noch
ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten trotz der Androhung des
Nichteintretens auf die Appellation im Unterlassungsfalle nicht innerhalb der
angesetzten Frist bezahlt;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Februar 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 23.
Dezember 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass das in der Beschwerdeschrift erhobene Ablehnungsgesuch gegen Bundesrichter
Michel Féraud gegenstandslos ist, weil dieser nicht an der Urteilsfällung
mitwirkt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (BGE 133 III 462 E.
2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten -
das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen
würde;
dass in der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2009 keine Rügen betreffend
verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Prozessrechts durch das Obergericht
erhoben werden;
dass in der Beschwerdeschrift zwar die Verletzung des Grundsatzes der
richterlichen Unabhängigkeit geltend gemacht wird und in diesem Zusammenhang
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV erwähnt werden, dass jedoch nicht in
verständlicher Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen
diese Bestimmungen verstossen soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass dem Beschwerdeführer keine Notfrist zur Verbesserung der Beschwerde
angesetzt werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin