Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.80/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_80/2009
4A_88/2009

Urteil vom 5. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Andri Vital,

gegen

B.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz.

Gegenstand
Vertrauenshaftung,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Zivilkammer, vom 8. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Herbst 2002 begann A.________ (Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) sich um
die finanziellen Angelegenheiten von B.________ (ebenfalls Beschwerdeführerin,
nachfolgend Beklagte) zu kümmern. Am 16. April 2003 schloss er mit der
C.________ AG mit Sitz in Triesen (Liechtenstein) zunächst einen
Kooperationsvertrag ab, welcher am 26. Mai 2004 durch einen im Wesentlichen
inhaltsgleichen Partnerschaftsvertrag ersetzt wurde. Der Kläger verpflichtete
sich, seine Kunden in die C.________ AG einzubringen. Die Kunden sollten
gemeinsam, aber nach Vorgabe des Klägers betreut und dieser so von
administrativen Tätigkeiten entlastet werden. Die Erträge aus den eingebrachten
Kundenbeziehungen sollten zwischen den Parteien aufgeteilt werden, wobei der
Kläger 50 % erhalten sollte, wenn er die Kunden primär selbst betreute,
andernfalls 25 %. Es gelang ihm, die Beklagte als Kundin der C.________ AG zu
gewinnen. Die Beklagte liess von der C.________ AG am 8. August 2003 eine
Vermögensanalyse durchführen. Anlässlich der Präsentation der Vermögensanalyse
stellte ihr der Geschäftsführer der C.________ AG einen weiteren Mitarbeiter,
D.________, als Finanz- und Steuerexperten vor. D.________ hatte den
Geschäftsführer, einen Bekannten aus der gemeinsamen Gymnasialzeit, allerdings
über seine Qualifikationen getäuscht.

B.
Per 1. Oktober 2003 übertrug die Beklagte das sogenannte "Family- Office" auf
die C.________ AG, wobei D.________ für die Bereiche Steuern und Hypotheken
zuständig sein sollte, während der Kläger die sozialen Kontakte zur Beklagten
zu pflegen hatte. Am 4. Dezember 2003 unterzeichnete die Beklagte zudem einen
Vermögensverwaltungsvertrag, durch welchen sie der C.________ AG ein
Portefeuille zur selbständigen Verwaltung übertrug. Der Kläger stimmte der
Betreuung der Beklagten durch D.________ zu. Am 5. März 2004 trafen sich
D.________, die Beklagte und der Kläger in dessen Haus. D.________ legte der
Beklagten eine Rechnung über Fr. 364'000.-- einer Aktiengesellschaft vor, in
der er und der Kläger nachfolgend gemäss einer Vereinbarung der Aktionäre vom
26. Januar 2004 in den Verwaltungsrat gewählt wurden. Die Beklagte hatte sich
einverstanden zu erklären, diesen Betrag auf ein Bankkonto von D.________ zu
überweisen, der die Transaktion als Steueroptimierung ausgab, indem die
Rechnung als Aufwand in Abzug gebracht werden könne und das Geld in Form von
Wertpapieren steuerbefreit aus den USA auf das Depot der Beklagten
zurückfliessen sollte. Dabei handelte es sich indessen um einen Betrug zum
Nachteil der Beklagten, wie der Kläger sowie der Geschäftsführer der C.________
AG im Oktober 2004 schliesslich erkannten.

C.
Die Beklage und die C.________ AG lösten den Bereich "Family-Office" auf Ende
September 2004 auf. Der Vermögensverwaltungsvertrag lief noch bis am 28. April
2005 weiter. Am 29. März 2005 anerkannte die C.________ AG ihre Haftung
gegenüber der Beklagten im Umfang von Fr. 364'000.-- nebst Fr. 3'640.-- Zins
und überwies am 24. Mai 2005 den Betrag von Fr. 224'127.-- nach Abzug einer
Honorarrechnung von Fr. 143'513.--. Per 31. März 2005 beendeten der Kläger und
die C.________ AG ihren Partnerschaftsvertrag. Die C.________ AG machte den
Kläger für den entstandenen Schaden mitverantwortlich, während der Kläger Fr.
60'715.-- Honorar und Retros nebst Zins verlangte. Das Fürstliche Landgericht
des Fürstentums Liechtenstein hiess die Forderung des Klägers gut und wies
diejenige der C.________ AG ab.

D.
Nachdem der Betrug im Oktober 2004 aufgeflogen war, bemühte sich der Kläger,
den von D.________ verursachten Schaden zu ermitteln und die von diesem
hinterlassenen Pendenzen einer Erledigung zuzuführen. Hierfür zog er einen
Steuerberater und ein Anwaltsbüro bei. Am 23. Mai 2005 gab er sein Mandat an
die Beklagte zurück. Am 8. Juni 2005 stellte er der Beklagten Rechnung über Fr.
124'863.50 für seine Bemühungen vom 1. November 2002 bis zum 23. Mai 2005. Die
Abrechnung ist in vier Zeiträume aufgeteilt (1. November 2002 bis 30. September
2003, 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004, 1. Oktober bis 31. Dezember 2004
und 1. Januar 2005 bis 23. Mai 2005). Für die zweite Periode stellte der Kläger
mit Ausnahme eines separat ausgewiesenen Arbeitsbesuchs keinen Aufwand in
Rechnung. Nachdem die Beklagte eine Auftragserteilung bestritten hatte, erhöhte
der Kläger die Rechnung auf Fr. 160'618.45 und verlangte von der Beklagten
schliesslich vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos diesen Betrag nebst Zins,
wobei er die Forderung in der Widerklageduplik auf Fr. 154'359.95 reduzierte,
sowie die Erteilung der Rechtsöffnung in der von ihm angestrengten Betreibung.
Die Beklagte bestritt die Forderung und verlangte widerklageweise Fr.
143'513.-- nebst Zins.

E.
Das Bezirksgericht sprach dem Kläger für die erste Phase Fr. 5'915.-- zu, für
die dritte und vierte Phase insgesamt Fr. 102'152.62. Es hiess die Klage
demgemäss im Umfang von Fr. 108'067.60 nebst Zins gut und erteilte in diesem
Umfang Rechtsöffnung. Die Widerklage wies es ab. Der Kläger fand sich mit
diesem Ergebnis ab. Auf Berufung der Beklagten hiess das Kantonsgericht
Graubünden im Wesentlichen die Klage im Umfang von Fr. 61'565.-- und die
Widerklage im Umfang von Fr. 31'564.05 gut, je nebst Zins.

F.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Vor
Bundesgericht nicht mehr umstritten sind die dem Kläger für die erste Phase
zuerkannten Fr. 5'915.--. Im überschreitenden Umfang beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen. Der Kläger beantragt, die
(kantonalrechtliche) Berufung abzuweisen. Beide Parteien schliessen im
Wesentlichen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei,
während das Kantonsgericht beantragt, beide Beschwerden abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, und auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da beide Parteien den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesgericht angefochten
haben, rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem Verfahren zu behandeln.

1.1 Mit der Abweisung der kantonalen Berufung beantragt der Kläger dem
Bundesgericht sinngemäss, gleich zu entscheiden wie die erste kantonale
Instanz. Da deren Entscheid den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid entnommen werden kann, genügt dies als materieller Antrag (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2008 E. 2.1; auch BGE 98 II 221 E. 1 S. 223
mit Hinweis).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

1.3 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462
E. 2.4 S. 466 f.).

1.4 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt
darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3; vgl. auch
BGE 115 II 484 E. 2a S. 485). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst
der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum
näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

1.5 Die Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz missachten die Parteien (insbesondere die Beklagte), soweit sie dem
Bundesgericht über die tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Entscheid
hinausgehende Vorbringen unterbreiten, ohne eine substantiierte
Sachverhaltsrüge zu erheben, die eine Ergänzung des Sachverhaltes erlauben
würde. Darauf ist nicht einzutreten, sondern vorbehältlich hinreichend
begründeter Rügen vom im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt
auszugehen.

2.
Die Vorinstanz hielt eine Vertrauenshaftung des Klägers für gegeben, weil
dieser anlässlich des Treffens in seiner Wohnung nicht von der vorgeschlagenen
Transaktion abgeraten hatte. Sie sprach der Beklagten die Kosten zu, welche zur
Beseitigung des dadurch verursachten Schadens entstanden waren, und kürzte die
Rechnung des Klägers um die damit zusammenhängenden Bemühungen, da er die
Schadenminderung im eigenen Interesse vorgenommen habe. Demgegenüber erachtete
die Vorinstanz den Kläger für generelle Fehler der C.________ AG in der
Vermögensverwaltung nicht für verantwortlich.

2.1 Die Beklagte macht geltend, der C.________ AG stehe die in Abzug gebrachte
Honorarforderung nicht oder nur teilweise zu, und es sei durch die Folgekosten
aus der unzulänglichen Vertragserfüllung weiterer Schaden entstanden. Dafür
hafte der Kläger aus erwecktem Vertrauen. Der Kläger ist demgegenüber der
Auffassung, angesichts des Vertrags zwischen der C.________ AG und der
Beklagten komme eine Haftung aus erwecktem Vertrauen nicht in Betracht.

2.2 Die Haftung aus erwecktem Vertrauen ist zwischen Vertrag und Delikt
angesiedelt (BGE 134 III 390 E. 4.3.2 S. 395). Es geht dabei um die Haftung
eines vertragsfremden Dritten, die zum Tragen kommt, wenn der Dritte zunächst
schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht
(BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 451; 130 III 345 E. 2.1 S. 349 mit Hinweisen). Die
Vertrauenshaftung setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass
die Beteiligten in eine so genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander
getreten sind, die erst rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)
hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen (BGE 134 III
390 E. 4.3.2 S. 395). Art und Umfang der sich aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)
ergebenden Verhaltenspflichten sind nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 350 f.; 120 II 331 E. 5a S. 337).

2.3 Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem
Vertrauen an strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer
seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung
allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen
missbraucht wird. Insbesondere ist die Erwartung, dass der Partner ohne
vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbringe, grundsätzlich nicht
schützenswert, da es dem Vertrauenden in aller Regel zumutbar ist, sich durch
einen entsprechenden Vertragsschluss abzusichern. Die Anerkennung der
Vertrauenshaftung darf nicht dazu führen, dass das Rechtsinstitut des Vertrags
ausgehöhlt wird. Das Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung kann
nur ganz ausnahmsweise Schutz finden (BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 451 mit
Hinweisen). Grundsätzlich greift die Vertrauenshaftung nur, wenn keine
vertragliche Haftung gegeben ist (BGE 131 III 377 E. 3 S. 380 mit Hinweisen).

2.4 Für Handlungen während der Zeit, als mit dem Kläger persönlich kein Vertrag
bestand, ist eine Haftung aus erwecktem Vertrauen nicht von vornherein
ausgeschlossen. Dass der Kläger von der vorgeschlagenen Transaktion zur
Steueroptimierung nicht abgeraten hat, genügt indessen nicht, um eine Haftung
des Klägers aus Vertrauen zu begründen. Die Pflicht, die Beklagte in dieser
Situation korrekt zu beraten, ergibt sich aus dem zwischen der C.________ AG
und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis, in dessen Erfüllung der
Kläger tätig wurde. Das schützenswerte Vertrauen der Beklagten gründet in
diesem Vertragsverhältnis und richtet sich gegen ihre Vertragspartnerin und
nicht gegen den Kläger persönlich. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, erwachsen
der Beklagten vertragliche Schadenersatzansprüche gegen die C.________ AG. Sie
ist insoweit in ihrem berechtigten Vertrauen bereits geschützt. Auf eine
zusätzliche persönliche Haftung des Klägers ist sie nicht angewiesen. Nur
soweit berechtigte Ansprüche der Beklagten gegenüber der C.________ AG mangels
Aktiven ungedeckt bleiben sollten, kann sich die Frage stellen, ob der Kläger
hierfür aufkommen muss, entweder aufgrund seines ursprünglichen Mandats, sollte
er in diesem Rahmen die Beklagte bei der Wahl der C.________ AG als
Vertragspartnerin falsch beraten haben, oder aus erwecktem Vertrauen, wenn er
beispielsweise unzutreffende Erwartungen bezüglich der Solvenz der C.________
AG geweckt hätte. Eine solidarische Haftung aus erwecktem Vertrauen neben der
Vertragshaftung der C.________ AG wäre zwar denkbar, aber nur, wenn er das
berechtigte Vertrauen begründet hätte, er stehe unmittelbar persönlich für die
korrekte Vertragserfüllung der C.________ AG ein, so dass sich eine vorgängige
Auseinandersetzung der Beklagten mit der C.________ AG erübrige. Entsprechende
Umstände sind jedoch nicht festgestellt und ergeben sich auch nicht aus den
Vorbringen der Beklagten. Als die Beklagte die Verträge mit der C.________ AG
schloss, musste ihr vielmehr bewusst sein, dass sie mit fehlerhafter
Vertragserfüllung zusammenhängende Ansprüche primär gegenüber der C.________ AG
geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen haben würde. Die C.________ AG
hat die Beklagte denn auch weitgehend befriedigt. Die Voraussetzungen für eine
Vertrauenshaftung im Sinne der Rechtsprechung sind somit nicht gegeben. In
diesem Punkt erweist sich die Beschwerde des Klägers als begründet.
Entsprechend ist die Widerklage, welche sich auf die Vertrauenshaftung des
Klägers stützt, abzuweisen. Die Beklagte dringt insoweit mit ihrer Beschwerde
nicht durch.

2.5 Die Beklagte bestreitet auch die Forderung des Klägers mit dem Argument,
dieser hafte aus erwecktem Vertrauen für den eingetretenen Schaden und könne
für schadensmindernde Tätigkeiten keinen Lohn verlangen. Wie bereits dargelegt
(E. 2.4 hiervor) käme indessen höchstens eine subsidiäre Haftung in Betracht,
falls die C.________ AG berechtigte Forderungen der Beklagten nicht befriedigen
kann. Ob eine derartige Haftung gegeben ist, kann aber offen bleiben. Die
Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, die Beklagte habe den
Kläger damit beauftragt, Ordnung in das von D.________ hinterlassene Chaos zu
bringen. Der Kläger sei ab Oktober 2004 aufgrund eines entgeltlichen Mandates
als Berater der Beklagten tätig gewesen. Dass diese Feststellung offensichtlich
unrichtig wäre (Art. 105 Abs. 2 BGG), zeigt die Beklagte nicht auf. Wenn die
Beklagte dem Kläger einen separaten Auftrag zur Chaosbeseitigung erteilt, statt
von der C.________ AG als ihrer Vertragspartnerin die entsprechende
Schadensbehebung durch den Kläger zu verlangen, muss sie ihn auch
vertragsgemäss entlöhnen. Den Ersatz der entsprechenden Kosten müsste sie
gegebenenfalls gegenüber der C.________ AG beziehungsweise gegenüber D.________
geltend machen. Da der Kläger unabhängig von der C.________ AG die Bereinigung
des entstandenen Chaos für die Beklagte besorgte, kann diese seine Forderung
nicht mit Blick auf das Fehlverhalten der C.________ AG bestreiten. Der Kläger
ist mithin berechtigt, für seine Aufwendungen ab Oktober 2004 Entgelt zu
beanspruchen.

2.6 Bezüglich des Quantitativs rügt der Kläger, die Vorinstanz sei in Willkür
verfallen, indem sie ihm die von ihm für Telefonate und SMS in Rechnung
gestellten Kosten nicht zugesprochen habe, obwohl die Beklagte diesbezüglich
nie den Aufwand, sondern lediglich ihre Zahlungspflicht bestritten habe. Nach
kantonalem Prozessrecht dürfe das Gericht nur geltend gemachte Tatsachen und
Bestreitungen berücksichtigen. Die Beklagte nimmt in ihrer Beschwerdeantwort
ebenfalls Bezug auf die Bindung des Gerichts an die tatsächlichen Vorbringen
der Parteien und führt aus, die Parteien seien sich in dieser zivilprozessualen
Frage einig. Dass sie den für Telefonate und SMS geltend gemachten Aufwand im
kantonalen Verfahren prozesskonform bestritten hätte, geht aus dem
angefochtenen Entscheid nicht hervor und zeigt die Beklagte in der
Beschwerdeantwort nicht auf. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, ohne
entsprechende Hinweise der Parteien in den Akten danach zu forschen, ob die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil Ungenauigkeiten aufweisen
(BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288), ist davon auszugehen, dass keine Bestreitung
erfolgte und erweist sich auch diese Rüge des Klägers als begründet.

3.
Die Beschwerde der Beklagten ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerde des Klägers ist demgegenüber begründet. Die
Klage ist im von der ersten Instanz zugesprochenen Umfang gutzuheissen und die
Widerklage abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und
entschädigungspflichtig. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann zu Gunsten
der Beklagten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in beiden Beschwerden
zur Hauptsache die gleiche Rechtsfrage (Vertrauenshaftung) zu beantworten war.
Die Sache ist alsdann zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird gutgeheissen, diejenige
der Beklagten und Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. Demgemäss wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 108'067.60
zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005 zu bezahlen. In diesem Umfang wird
der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20501680 des Betreibungsamtes Davos
aufgehoben und definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die Widerklage wird abgewiesen.

2.
Die Sache wird zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden der Beklagten auferlegt.

4.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak