Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.7/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_7/2009 /len

Urteil vom 20. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki.

Gegenstand
Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur mit
Verfügung vom 21. November 2006 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr.
25183 auf Verwertung eines Grundpfandrechtes des Betreibungsamtes Elgg
provisorische Rechtsöffnung für Fr. 400'608.15 nebst Zinsen sowie für das mit
dem Inhaberschuldbrief vom 21. November 2000 begründete Grundpfandrecht,
lastend im 1. Rang auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden
Grundstückes B.________ erteilte;
dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2007 beim Bezirksgericht Winterthur
Aberkennungsklage erhob;
dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer nach bis und mit Replik
durchgeführtem Schriftenwechsel mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 gestützt auf
§ 76 ZPO ZH (Sicherstellung der Gerichtskosten in Prozessen gegen Personen im
Ausland) zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 14'500.-- verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 abwies und den Entscheid des
Bezirksgerichts vom 16. Oktober 2007 unter Ansetzung einer neuen letzten
Zahlungsfrist bestätigte;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich
mit Zirkulationsbeschluss vom 11. November 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten werden konnte;
dass in der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts (S. 3) festgehalten
wird, dass der Beschwerdeführer die Prozesskaution von Fr. 14'500.-- innerhalb
der angesetzten Frist bezahlt hat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Januar 2009 datierte
Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er die Entscheide des Obergerichts
und des Kassationsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 134 III 235 E. 1);
dass die Entscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betreffen und deshalb nur
dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden können, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht gegeben sind;
dass mit der fristgemässen Zahlung der Prozesskaution durch den
Beschwerdeführer der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG dahingefallen ist (vgl. Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E.
3);
dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung der beiden kantonalen Entscheide
somit nicht erfüllt sind, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin