Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.78/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_78/2009

Urteil vom 18. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Limited,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Final Award des
ICC International Court of Arbitration
vom 16. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Februar 2009
datierte, in englischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, in der sie
erklärte, den "Final Award of ICC International Court of Arbitration dated
December 16th 2008 on the ICC 14970/JEM/GZ in the matter of arbitration between
Y.________ Limited and X.________ Limited" anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin mittels Publikation im Bundesblatt vom 28. April
2009 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innerhalb von dreissig Tagen ab
Veröffentlichung der Verfügung den angefochtenen Entscheid einzureichen, mit
der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Beschwerdeschrift vom 2. Februar
2009 unbeachtlich bleibe;
dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, innerhalb der gleichen
Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit der Androhung,
dass im Unterlassungsfall Mitteilungen unterbleiben können oder im Bundesblatt
eröffnet werden;
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist weder das
angefochtene Urteil eingereicht noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
bezeichnet hat;
dass damit in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass das Urteilsdispositiv im Bundesblatt zu publizieren ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird durch Publikation im Bundesblatt mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin