Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.72/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_72/2009

Urteil vom 1. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin,

gegen

X.________ Versicherung,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 24. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführer) schloss mit der X.________ Versicherung
(Beschwerdegegnerin) Verträge über eine Kranken- und Unfallversicherung
("B.________") sowie eine Motorfahrzeugversicherung ab. Beide
Versicherungspolicen sehen als Leistung bei Unfällen unter anderem die
Ausrichtung eines Invaliditätskapitals von Fr. 80'000.-- vor.
A.b Am 2. Juni 1993 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, bei dem er
sich ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma zuzog. Seither ist er teilweise
arbeitsunfähig, weshalb er von der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung des
vereinbarten Invaliditätskapitals verlangte. Die Beschwerdegegnerin verweigerte
die Zahlung.

B.
Am 21. Dezember 1995 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons
Bern Klage ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von
Fr. 180'800.-- nebst Zins zu verurteilen.
Mit Urteil vom 24. Juli 2008 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Klage
teilweise gut. Es stellte beim Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 50 %
fest und bejahte sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität des
Unfalls zur Invalidität. Es kam zum Schluss, dass aufgrund der erwiesenen
Invalidität und Kausalität das Taggeld und das Invaliditätskapital gestützt auf
die Versicherungsverträge grundsätzlich vollständig auszubezahlen seien. Die
Ausgangsbeträge des Invaliditätskapitals reduzierte es jedoch um je 90 %, weil
neben dem Unfall noch andere Teilursachen für die Invalidität bestanden hätten,
der Beschwerdeführer seine Schadensminderungspflicht verletzt habe und die
Unfalldynamik zu berücksichtigen sei. Aus diesen Gründen verurteilte das
Obergericht die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 27'800.-- an den
Beschwerdeführer (Ziff. 1), zur Tragung eines Teils der Verfahrenskosten (Ziff.
4) und der Parteikosten (Ziff. 5). Im Übrigen wies es die Klage ab (Ziff. 2).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2009 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es seien die Ziff. 2, 4 und 5 des
angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der
restlichen 90 % des Invaliditätskapitals, ausmachend Fr. 153'000.--, nebst Zins
zu 5 % seit 2. Juni 1993 zu verurteilen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
einer kantonalen Letztinstanz (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind
im kantonalen Verfahren nicht vollständig geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2,
4 und 5, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm insgesamt Fr.
153'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer
einen Betrag von Fr. 180'800.-- geltend gemacht. Mit Dispositiv-Ziff. 1 hat die
Vorinstanz die Beschwerdegegnerin verurteilt, ihm einen Betrag von insgesamt
Fr. 27'800.-- zu bezahlen. Das Begehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
umfasst somit den ihm nicht zugesprochenen Restbetrag dessen, was er bereits
vor der Vorinstanz beantragt hat. Das Rechtsbegehren ist zulässig, aber so zu
verstehen, dass der Beschwerdeführer auch die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1
zwecks neuer Festsetzung der bereits zugesprochenen Beträge wie folgt verlangt:
1.1 Fr. 10'800.--, 1.2 Fr. 80'000.-- (statt Fr. 8'000.--) und 1.3 Fr. 90'000.--
(statt Fr. 9'000.--) je nebst Zins, insgesamt somit Fr. 180'800.-- (statt
27'800.--).

2.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt bezüglich des Vorliegens einer unfallbedingten
Gesundheitsschädigung, einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und eines
Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschädigung und Arbeitsunfähigkeit
offensichtlich unrichtig festgestellt. Ihrer Auffassung nach liegt ein Fall von
Art. 105 Abs. 2 BGG vor, wonach das Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen kann. Ohne die Nachweise der erwähnten Punkte werde keine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgelöst.

2.1 Unter dem BGG gibt es keine Anschlussbeschwerde (vgl. BGE 134 III 332 E.
2.5 S. 335). Die Beschwerdegegnerin hat innert der Frist von 30 Tagen (Art. 100
Abs. 1 BGG) nicht selbst Beschwerde eingereicht. Da das Bundesgericht unter
Beachtung des Verbotes der reformatio in peius eine Beschwerde aber auch mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann, bleibt es ihr
unbenommen, eine solche abweichende Begründung vorzubringen. In der Tat wäre
die Beschwerde auch abzuweisen, wenn der Beschwerdegegnerin der Nachweis
gelingen würde, dass bereits die Voraussetzungen für die Auslösung einer
Leistungspflicht ihrerseits fehlen. Auch ein solches Vorbringen in der
Vernehmlassung hat dabei den allgemeinen Begründungsanforderungen nach Art. 42
Abs. 2 BGG und allfälligen strengeren Anforderungen wie denjenigen nach Art.
106 Abs. 2 BGG zu genügen.

2.2 Will eine Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz berichtigt
oder ergänzt haben, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 V 39 E. 2.2
S. 41; BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466).

2.3 Nach Art. 105 Abs. 2 BGG kann das Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4343 f.; so auch in Bezug auf Art. 97
BGG BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass dem
Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ohnehin ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III
209 E. 2.1 S. 211; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

2.4 Die Beschwerdegegnerin übt in ihrem Vorbringen hauptsächlich
appellatorische Kritik und begnügt sich damit, der bestrittenen
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz eine eigene Würdigung der Beweise
gegenüberzustellen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich in keiner
den Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Der vorinstanzlich
festgestellte Sachverhalt ist daher weder zu berichtigen noch zu ergänzen.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 88 Abs. 1 Satz 1
des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) verletzt, indem sie die vertraglich geschuldete Kapitalabfindung
reduziert habe. Die genannte Norm sehe keine Reduktionsmöglichkeit vor.

3.1 Die erste Reduktion des Invaliditätskapitals um 30 % stützte die Vorinstanz
auf Art. 44 OR und begründete sie damit, dass nebst dem Unfall noch weitere
Teilursachen zur Invalidität geführt hätten, namentlich die vorbestandene
psychiatrische Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die Veranlagung habe, psychosozialen Stress dysfunktional
zu bewältigen.
Die zweite Reduktion um 30 % stützte die Vorinstanz auf eine Verletzung der
Schadensminderungspflicht gemäss den Klauseln A10.1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) der Kranken- und Unfallversicherung
("B.________") und A7.4 der AVB der Motorfahrzeugversicherung. Der
Beschwerdeführer habe diese Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er
eine psychiatrische Behandlung verweigert habe.
Die dritte Reduktion um 30 % begründete die Vorinstanz mit den Besonderheiten
der Unfalldynamik. Der Unfall sei als Bagatellunfall einzustufen, im
psychiatrischen Fachbereich liege keine unfallbedingte psychische Schädigung
vor und ein Zusammenhang der aufgetretenen Beschwerden mit dem Unfall sei zwar
nicht wahrscheinlich, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Auch bei dieser
Reduktion stützte sich die Vorinstanz auf Art. 44 OR.

3.2 Mit der Geltendmachung des Anspruches auf Auszahlung des
Invaliditätskapitals verlangt der Versicherungsnehmer die Erfüllung des
Versicherungsvertrages. Er macht mithin keinen Schadenersatzanspruch, sondern
einen Erfüllungsanspruch geltend (ALFRED MAURER, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 1995, S. 379). Auf solche Ansprüche findet Art. 44 OR
keine Anwendung, denn diese Norm regelt lediglich die Herabsetzung
ausservertraglicher und - i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR - vertraglicher
Schadenersatzansprüche, bildet indessen keine gesetzliche Grundlage zur
Reduktion von Erfüllungsansprüchen aus Versicherungsverträgen (gl.M. auch
ILERI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2000,
N. 18 zu Art. 88 VVG). Ebensowenig bildet Art. 88 VVG eine gesetzliche
Grundlage zur Reduktion entsprechender Leistungen, sondern sieht vielmehr bei
Vorliegen einer Invalidität die voraussetzungslose Auszahlung der gesamten
versicherten Summe vor.
Eine Reduktion der Versicherungsleistung kann gestützt auf das VVG nur dann
erfolgen, wenn das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt (Art. 14
Abs. 2 und 3 VVG) oder die Rettungspflicht gemäss Art. 61 VVG verletzt wurde.
Weitere Reduktionsgründe können vertraglich verabredet werden.

3.3 Für die Reduktion der Versicherungsleistung wegen anderer Teilursachen der
Invalidität und den Besonderheiten der Unfalldynamik, wie sie von der
Vorinstanz festgestellt wurden, bestehen keine dem Art. 44 OR entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen im VVG. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geht zudem auch nicht hervor, dass
diesbezüglich vertragliche Reduktionsgrundlagen bestünden. In Abwesenheit
entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Grundlagen hat die Vorinstanz
somit die Versicherungsleistung zu Unrecht wegen anderer Teilursachen und den
Besonderheiten der Unfalldynamik um je 30 % reduziert. Insoweit erweist sich
die Beschwerde als begründet.

3.4 Die Reduktion wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht stützte die
Vorinstanz demgegenüber auf die Klauseln A10.1 und A10.2 der AVB der Unfall-
und Krankenversicherung bzw. A7.4 und A7.5 der AVB der
Motorfahrzeugversicherung. Diese Bestimmungen sehen eine Leistungskürzung im
Falle der schuldhaften Verletzung der Pflicht vor, nach dem Unfall für
fachgemässe ärztliche Behandlung bzw. Pflege zu sorgen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts sind solche Klauseln auch bei Summenversicherungen
grundsätzlich zulässig (BGE 128 III 34 E. 3b S. 36 f.). Der Beschwerdeführer
rügt indessen, er sei aufgrund seiner rein körperlich bedingten Invalidität nur
zur Behandlung der körperlichen Leiden, nicht aber auch der unfallfremden
psychischen Beschwerden verpflichtet. Die psychischen Beschwerden begründeten
keine Invalidität und lösten auch keine Leistungen aus. Die fehlende Behandlung
dieser Beschwerden könne deshalb auch nicht zu einer Kürzung der
Invaliditätssumme führen.
Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz nur auf die
körperlichen Leiden des Beschwerdeführers abgestellt. Die unfallfremden
psychischen Beschwerden wurden dabei nicht einbezogen. Damit wurde zum Ausdruck
gebracht, dass diese nach Meinung des Gerichts nicht in einem
Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Dem Beschwerdeführer nun eine Pflicht
aufzuerlegen, psychische Beschwerden zu behandeln, die nach Auffassung des
Gerichts nichts mit dem Unfall zu tun haben, ist widersprüchlich. Der Sinn von
A10.1 der AVB der Unfall- und Krankenversicherung bzw. A7.4 der AVB der
Motorfahrzeugversicherung kann nur sein, dass solche Beschwerden behandelt
werden müssen, die eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen. Die
Vorinstanz hat damit in Verletzung von Art. 18 OR den Vertrag falsch ausgelegt
und ist zu Unrecht von einer Pflicht des Beschwerdeführers zur Behandlung der
psychischen Beschwerden ausgegangen. Folglich ist die Kürzung von 30 % wegen
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht gerechtfertigt. Damit
erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet.

4.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4 und 5 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2008 werden aufgehoben.
Dispositiv-Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:

1.1 Fr. 10'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 1994 in Bezug auf die
Police Nr. 7.132.886 (Unfallversicherung Taggeld).

1.2 Fr. 80'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 1993 in Bezug auf die Police
Nr. 9.051.642 (Unfallversicherung IV).

1.3 Fr. 90'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 1993 in Bezug auf die Police
Nr. 7.132.886 (Unfallversicherung IV)."

2.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni