Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.68/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_68/2009

Urteil vom 18. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Christen,

gegen

Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Benno Bucher.

Gegenstand
Wiener Kaufrecht; Vertragsaufhebung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 26. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin; Verkäuferin) mit Sitz in Basel und die
Y.________ SA (Beschwerdegegnerin; Käuferin) mit Sitz in Spanien schlossen am
12. Dezember 2000 einen Vertrag über die Lieferung einer Abfüll- und
Verpackungsanlage. Der Kaufpreis der gesamten Anlage betrug Pts 247'278'337.--
(entsprechend ? 1'486'172.74). Die Anlage umfasste zehn Maschinen sowie die
Transport- und Verbindungssysteme zwischen diesen. Die Beschwerdeführerin hatte
die Verpackungslinie zu installieren und in Betrieb zu setzen.
Nach der Installation der Anlage wollte die Beschwerdeführerin einen
Abnahmelauf durchführen, wobei sich die Parteien über die zu erreichende
Produktionsleistung uneinig waren. Die Beschwerdegegnerin bestand im
Wesentlichen auf einer Leistungsfähigkeit der gesamten Anlage von 180 Flacons
pro Minute. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass eine solche Gesamtleistung
weder möglich noch vereinbart sei. Sie unternahm diverse Versuche, die deutlich
unter dem Wert von 180 Flacons pro Minute liegende Leistung zu erhöhen. Am 23.
März 2003 erklärte die Beschwerdegegnerin die Auflösung des Vertrags und
forderte die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises nebst Schadenersatz.
Am 9. Februar 2004 leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein.

B.
Mit Eingabe vom 5. August 2004 erhob die Beschwerdegegnerin Klage beim
Zivilgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, die Beschwerdeführerin zur
Rückzahlung von ? 495'390.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Januar 2001 sowie
zur Rückzahlung von ? 495'390.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. November 2001,
Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beschwerdeführerin gelieferten
Maschinenanlage gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom
12. Dezember 2000, zu verurteilen. Zudem sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung
von ? 110'393.48 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2003, zur Zahlung von ?
13'007.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2004 sowie zur Zahlung von ?
177'632.37 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juni 2004, Mehrforderung
vorbehalten, zu verpflichten (Wandelung). Eventuell sei die Beschwerdeführerin
zur Zahlung von ? 1'301'450.77 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2001, zur
Zahlung von ? 13'007.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2004 und zur
Zahlung von ? 177'632.37 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juni 2004,
Mehrforderung vorbehalten, abzüglich der letzten Kaufpreisrate von ?
495'390.91, zu verurteilen (Minderung). Die Beschwerdeführerin forderte
ihrerseits widerklageweise den Restpreis sowie Entschädigungen. Sie beantragte,
die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von ? 731'675.19 nebst gestaffeltem Zins
zu verurteilen, vorbehältlich einer Mehrforderung. Mit Urteil vom 8. November
2006 erkannte das Zivilgericht Folgendes:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von ?
495'390.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Januar 2001, sowie zur Rückzahlung
von ? 495'390.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. September 2001, Zug um Zug
gegen Rückgabe der von der Beschwerdeführerin gelieferten Maschinenanlage
gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 12. Dezember
2000; zur Zahlung von ? 110'393.48 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2003;
zur Zahlung von ? 13'007.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2004; zur
Zahlung von ? 177'632.37 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juni 2004 an die
Beschwerdegegnerin verurteilt.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
Gegen dieses Urteil des Zivilgerichts gelangte die Beschwerdeführerin an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte, das Urteil des
Zivilgerichts aufzuheben. Die Klage sei abzuweisen und die Beschwerdegegnerin
widerklageweise zu verurteilen, ihr ? 731'675.19 nebst gestaffeltem Zins zu
bezahlen. Das Appellationsgericht bestätigte am 26. September 2008 das
erstinstanzliche Urteil.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 26. September 2008 aufzuheben. Die Klage sei
abzuweisen und die Widerklage sei zur erneuten Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die Klage und die
Widerklage zur erneuten Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt das Begehren, die Beschwerde abzuweisen und das
Urteil des Appellationsgerichts zu bestätigen. Das Appellationsgericht
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 9. April 2009 superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2).

2.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393
E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4).

2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit
Hinweisen).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).

3.
Die Vorinstanz beurteilte den vorliegenden Sachverhalt nach dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf,
abgeschlossen in Wien am 11. April 1980 (CISG; SR 0.221.211.1). Die
Anwendbarkeit des CISG ist unter den Parteien unbestritten und zu bestätigen
(vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 CISG).

4.
Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Erklärung vom
23. März 2003 den Vertrag über die Lieferung einer Abfüll- und
Verpackungsanlage vom 12. Dezember 2000 rechtmässig aufgehoben hat. Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz dies zu
Unrecht bejaht habe. Sie rügt eine Verletzung von Art. 8, 25, 49 Abs. 2 lit. b,
Art. 82 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 CISG sowie von Art. 210 Abs. 1 OR i.V.m. Art.
116 ff. und 148 IPRG. Zudem erhebt sie mehrere Sachverhaltsrügen.

5.
Die Vorinstanz kam bezüglich des Gegenstandes der vereinbarten Leistung der
Abfüll- und Verpackungsanlage zum Schluss, dass sich die Parteien
übereinstimmend auf eine Produktionslinie mit einem Gesamtausstoss von 180
Einheiten pro Minute geeinigt haben. Unbestrittenermassen habe die Anlage diese
vereinbarte Leistung nicht erbracht. Die Vorinstanz schützte die Erwägungen des
Zivilgerichts zum Vertragsrücktritt, wonach die Beschwerdegegnerin sowohl
gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG wegen Nichtlieferung als auch gestützt
auf Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG wegen wesentlicher Vertragsverletzung zur
Aufhebung des Vertrags berechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz erwog weiter,
eine Verwirkung des Rechts zur Vertragsaufhebung nach Art. 82 CISG liege nicht
vor und die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrer Verjährungseinrede nicht
durchzudringen. Betreffend die Widerklage hielt die Vorinstanz dafür, die
Beschwerdeführerin habe die widerklageweise geltend gemachte und eventualiter
zur Verrechnung gestellte Gegenforderung weder substantiiert noch unter Beweis
gestellt.

6.
Die Zulässigkeit der Aufhebung des Vertrags bejahte die Vorinstanz zum einen
infolge Nichtlieferung und zum anderen infolge wesentlicher Vertragsverletzung.
Das Recht auf Aufhebung des Vertrags gestützt auf Nichtlieferung erachtete sie
als gegeben, da die Parteien im Vertrag den Lieferungszeitpunkt abweichend vom
CISG als Tag definierten, an dem alle Geräte vollständig bei der
Beschwerdegegnerin installiert seien und zur vollen Zufriedenheit arbeiten
würden. Folglich sei die Maschinenanlage gar nie geliefert worden. Die
Beschwerdegegnerin rügt dazu insbesondere, die Vorinstanz habe die
entsprechende Vertragsklausel in Verletzung von Art. 8 Abs. 2 und 3 CISG
ausgelegt. Wie es sich damit verhält resp. ob vorliegend die Vertragsaufhebung
infolge Nichtlieferung (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG) zulässig wäre, kann offen
bleiben. Denn wie sich im Folgenden erweisen wird, war die Beschwerdegegnerin
berechtigt, aufgrund wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 49 Abs. 1 lit. a
CISG) vom Vertrag zurückzutreten.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss
gekommen, dass die Beschwerdegegnerin infolge wesentlicher Vertragsverletzung
vom Vertrag habe zurücktreten können. Sie sieht Art. 25 CISG verletzt, da die
Vorinstanz die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung bejahte.

7.1 Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags
erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem
CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG dann, wenn sie für die
andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen
entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die
vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine
vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen
Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG ist
restriktiv auszulegen. Liegen Zweifel vor, ob eine wesentliche
Vertragsverletzung gegeben ist, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht
vorliegt (Urteil 4C.105/2000 vom 15. September 2000 E. 2c/aa). Es ist im Auge
zu behalten, dass das UN-Kaufrecht vom Vorrang der Vertragserhaltung ausgeht:
Der Vertrag soll im Zweifel auch bei Störungen Bestand haben, die
Vertragsaufhebung hingegen die Ausnahme sein. Der Käufer soll in erster Linie
die anderen Rechtsbehelfe, namentlich Minderung und Schadenersatz, in Anspruch
nehmen, während die Rückabwicklung ihm als letzte Möglichkeit zur Verfügung
steht, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so
gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen
lässt. Ob in der gegebenen Situation die Vertragsverletzung nach dem
dargelegten Massstab wesentlich und die schärfste Sanktion der
Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist, hängt dabei entscheidend von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil 4C.179/1998 vom 28. Oktober 1998
E. 2b mit Hinweisen).
Das zentrale Tatbestandselement von Art. 25 CISG liegt darin, ob der
vertragstreuen Partei im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte
erwarten dürfen. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung an,
sondern ist ein objektivierter Massstab anzulegen (Urteil 4C.179/1998 vom 28.
Oktober 1998 E. 2a mit Hinweis). Nur Warenmängel von erheblichem Gewicht
erfüllen in der Regel die Voraussetzungen von Art. 25 CISG (Brunner,
UN-Kaufrecht - CISG, 2004, N. 8 und 16 zu Art. 25 CISG; Staudinger/Magnus,
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, N. 26 zu Art.
25 CISG). Dazu zählen insbesondere solche Mängel, die mit zumutbarem Aufwand in
angemessener Frist nicht behoben werden können, so dass die Ware praktisch
unbrauchbar oder unverkäuflich oder ihr Weiterverkauf jedenfalls nicht zumutbar
ist (Brunner, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 CISG; Staudinger/Magnus, a.a.O., N. 26
zu Art. 25 CISG; vgl. auch Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/Schwenzer,
Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2008, N. 27 zu Art. 25
CISG). Ist die Ware für die eigene Produktion bzw. die Bedürfnisse des Käufers
oder für den Weiterverkauf durch ihn ungeeignet, kann der Käufer den Vertrag
aufheben. Bei der Prüfung der Frage, ob für den Käufer die Absetzbarkeit oder
Verwendbarkeit der mangelhaften Ware noch zumutbar ist, ist insbesondere darauf
abzustellen, ob der Käufer Wiederverkäufer (Händler) oder Produzent bzw.
Endabnehmer für die jeweilige Ware ist. Die Verwendbarkeit bzw.
Veräusserbarkeit minderwertiger Ware für einen Produzenten oder Endabnehmer,
der nicht mit den bezogenen Komponenten oder Materialien handelt, wird in der
Regel zu verneinen sein (Brunner, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 CISG).

7.2 Die Vorinstanz schützte die Ausführungen des Zivilgerichts zur Annahme
einer wesentlichen Vertragsverletzung vollumfänglich. Das Zivilgericht erwog,
die tatsächliche Leistung der Anlage sei weit hinter der vertraglich
vereinbarten zurückgeblieben. Auch wenn eine Maximalgeschwindigkeit von 115
Flacons pro Minute möglich sei, wie dies der Videofilm nahe lege, sei der von
der Beschwerdegegnerin dargelegte Langzeitdurchschnitt von 52 Flacons pro
Minute entscheidend. Die Beschwerdegegnerin belege die Produktionsleistungen
mit einer ausführlichen Dokumentation. Dieser sei zu entnehmen, dass die
durchschnittlichen Produktionsgeschwindigkeiten von Stunde zu Stunde zum Teil
stark schwankten, was insbesondere auf die hohe Störanfälligkeit hinweise, was
wiederum erkläre, warum mit tiefer Geschwindigkeit gefahren werden musste.
Gegenüber der vereinbarten Leistung von 180 Falcons pro Minute bedeute der
tatsächlich zu erreichende Durchsatz von 52 Flacons pro Minute eine
Produktionseinbusse von 71 %. Selbst wenn bei der Beurteilung der
Vertragsmässigkeit der Anlage nicht auf den langjährigen Durchschnitt
abgestellt werde, sondern auf eine maximal zu erreichende Geschwindigkeit von
115 Flacons pro Minute, so ergebe sich doch unter Berücksichtigung der
verlängerten Stillstandszeiten (bei Chargen von 8 Stunden und um das
eineinhalbfache verlängerte Stillstandszeiten) immer noch eine
Produktionseinbusse von rund 40 %. Nach der Klageantwort der Beschwerdeführerin
soll es sich bei der Anlage um eine automatisierte, kontinuierlich
produzierende Hochpräzisionsanlage handeln. Von einer solchen habe die
Beschwerdegegnerin erwarten dürfen, dass sie die zugesicherte Leistung auch
wirklich erbringe. Dies sei jedoch bei weitem nicht der Fall. Der
Beschwerdegegnerin entgehe somit im Wesentlichen, was sie von der Anlage
erwarten durfte. Sie hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie die
tatsächliche Leistungsfähigkeit der Anlage gekannt hätte, denn schon die alte
Anlage, die von der Beschwerdegegnerin bisher für die Konfektionierung der drei
fraglichen Produkte benutzt worden sei, habe eine ähnliche Leistungsfähigkeit
aufgewiesen. Minderung komme schon deshalb nicht in Frage, weil die
Produktivitätseinbusse innerhalb der Lebensdauer der Anlage den Kaufpreis bei
weitem übersteigen dürfte. Ein Weiterverkauf und eine teilweise Schadloshaltung
sei der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht möglich, weshalb eine wesentliche
Vertragsverletzung vorliege.

7.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag vom 12. Dezember
2000 verletzt hat, indem sie eine Maschinenanlage lieferte, die nicht die
vertraglich vereinbarte Produktionsleistung erbringt. Die Frage nach der
vertraglich vereinbarten Leistung der Abfüll- und Verpackungsanlage war
zwischen den Parteien im kantonalen Verfahren ein Hauptstreitpunkt. Nach einer
umfassenden Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Parteien
eine Produktion von 180 Flacons pro Minute vereinbart haben. Die
Beschwerdeführerin verzichtet in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die
Anfechtung dieser vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung.
Bestritten ist vorliegend indessen die tatsächliche Leistung der Abfüll- und
Verpackungsanlage. Die Vorinstanz ging mit dem Zivilgericht von einem
Langzeitdurchschnitt von 52 Flacons pro Minute aus.

7.4 Die Sachverhaltsfeststellung, dass die Maschinenanlage durchschnittlich 52
Flacons pro Minute produziert, rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich.
Mit ihren Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, Willkür
aufzuzeigen. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz resp. das Zivilgericht
(auf das die Vorinstanz verwies) ohne Beweiswürdigung auf eine
durchschnittliche Leistung von 52 Flacons pro Minute geschlossen hat. Vielmehr
hat das Zivilgericht namentlich die von der Beschwerdegegnerin ins Recht
gelegten Produktions- und Arbeitszeiterfassungsblätter für einen Zeitraum von
zweieinhalb Jahren gewürdigt. Ebenso hat sie auch das Video der
Beschwerdeführerin in Betracht gezogen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist es nicht willkürlich, dass das Zivilgericht daraus nicht
folgern konnte, eine Verarbeitungsgeschwindigkeit von 115 Flacons pro Minute
sei erstellt. Das Video gab dafür nämlich lediglich Hinweise und legte eine
solche Geschwindigkeit jedenfalls nur kurzzeitig nahe. Inwiefern es
offensichtlich unhaltbar wäre, auf die Excel-Tabelle und die
Zeiterfassungsblätter abzustellen und von einem Referenzzeitraum von mehreren
Jahren auszugehen, zeigt die Beschwerdeführerin zudem nicht klar und
substantiiert auf. Zu der Excel-Tabelle und den Zeiterfassungsblättern bringt
sie lediglich vor, sie habe deren Richtigkeit bestritten. Sie legt aber nicht
dar, inwiefern es stossend wäre, darauf abzustellen. Auch mit ihrem Argument,
wonach es die Beschwerdegegnerin abgelehnt habe, Testläufe über 150 bzw. 145
Flacons pro Minute mit der Anlage durchzuführen, vermag sie keine Willkür
aufzuzeigen. Ihre entsprechenden Rügen beschränken sich auf blosse
appellatorische Kritik, womit sie nicht zu hören ist (vgl. Erwägung 2). Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, obwohl sie das Einholen einer Expertise über
den Ist-Zustand der Anlage verlangt habe, sei eine Expertise nicht angeordnet
worden, was ebenso willkürlich sei. Auch dieses Argument ist unbehelflich, da
nicht anzunehmen ist, dass ein Experte im Nachhinein hätte feststellen können,
welche Leistung die Anlage erbracht hat. Auch er hätte sich, wie die
Vorinstanzen, auf die Zeiterfassungsblätter der Beschwerdegegnerin abstützen
müssen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Sachverhaltsrüge demzufolge nicht
durchzudringen vermag, bleibt es bei der von der Vorinstanz resp. dem
Zivilgericht festgestellten tatsächlichen Leistung der Maschinenanlage von 52
Flacons pro Minute.

7.5 Somit steht fest, dass die Maschinenanlage eine Leistung von 52 Flacons pro
Minute erbracht hat, obwohl eine solche von 180 Flacons pro Minute zwischen den
Parteien vertraglich vereinbart worden war. Daraus ergibt sich, dass eine
wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG vorliegt. Die
Vorinstanz hat Art. 25 CISG nicht verletzt, indem sie bei einer Leistung von 52
Flacons pro Minute gegenüber den vereinbarten 180 Flacons pro Minute die
Wesentlichkeit bejahte. Die gelieferte Maschinenanlage erbrachte lediglich 29 %
der vereinbarten Leistung. Bei einer Produktionseinbusse von 71 % entgeht der
Beschwerdegegnerin objektiv gesehen im Wesentlichen, was sie nach dem Vertrag
hätte erwarten dürfen. Dies stellt einen Mangel von erheblichem Gewicht dar.
Wie die unzähligen Nachbesserungsversuche der Beschwerdeführerin zeigen, konnte
er nicht in angemessener Frist behoben werden. Zudem wurde die Abfüll- und
Verpackungsanlage speziell auf die Bedürfnisse der Beschwerdegegnerin
zugeschnitten konzipiert und ist der Beschwerdegegnerin ein Weiterverkauf der
Maschinenanlage unmöglich resp. unzumutbar. Selbst die Beschwerdeführerin geht
bei einer Produktionsleistung der Maschinenanlage von 52 Flacons pro Minute von
einer wesentlichen Vertragsverletzung aus. Sie macht lediglich geltend, dass
die Wesentlichkeit bei 115 Flacons pro Minute zu verneinen wäre. Gegen die
entsprechende Erwägung der Vorinstanz resp. des Zivilgerichts, wonach ein
Durchsatz von 52 Flacons pro Minute gegenüber den vereinbarten 180 Flacons pro
Minute eine Produktionseinbusse von 71 % bedeute und somit die
Vertragsverletzung wesentlich sei, bringt sie demgegenüber zu Recht nichts vor.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe die Aufhebung
des Vertrags mit Erklärung vom 23. März 2003 nicht innerhalb angemessener Frist
erklärt. Indem die Vorinstanz eine Verwirkung des Aufhebungsrechts wegen
"Verfristung" verneinte, habe sie Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG verletzt.

8.1 Der Käufer verliert nach Art. 39 Abs. 1 CISG das Recht, sich auf eine
Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie
festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der
Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Nach Art. 39 Abs. 2 CISG verliert der
Käufer in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu
berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm
die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn,
dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.
Das Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, verliert der Käufer nach
Art. 49 Abs. 2 lit. b i CISG, wenn er im Falle einer anderen Vertragsverletzung
als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist erklärt, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Die
Frage, welche Frist als angemessen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG
gilt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Zweck der
Vorschrift von Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG. In die Beurteilung einzubeziehen
sind unter anderem die Art der Ware und des Mangels sowie das Verhalten des
Verkäufers nach erfolgter Mängelrüge (MÜLLER-CHEN, in: SCHLECHTRIEM/SCHWENZER,
Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2008, N. 31 zu Art. 49
CISG). Die Frist beginnt gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b i CISG zu laufen, wenn
der Käufer die Vertragsverletzung kennt oder kennen muss. Zur Kenntnis gehört,
dass sich der Käufer über Tatsache, Umfang und Tragweite der Vertragsverletzung
im Klaren ist. Erst dann kann er beurteilen, ob eine wesentliche
Vertragsverletzung vorliegt, die eine Aufhebung des Vertrags gemäss Art. 49
Abs. 1 lit. a CISG rechtfertigt (MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 49 CISG).
Grundsätzlich kann ein Zeitraum von ein bis zwei Monaten für die notwendigen
Abklärungen als angemessen qualifiziert werden, soweit keine Umstände
vorliegen, die eine Verlängerung oder Verkürzung dieses Zeitraums sachlich
rechtfertigen (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 12 zu Art. 49 CISG; MÜLLER-CHEN,
a.a.O., N. 32 FN. 114 zu Art. 49 CISG).

8.2 Die Vorinstanz schützte die Ausführungen des Zivilgerichts, wonach die
Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Vertrags innerhalb angemessener Frist
erklärt habe. Das Zivilgericht hielt fest, der Mangel sei nach Art. 39 Abs. 1
CISG rechtzeitig gerügt worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Mängel der
installierten Anlage umgehend gerügt, nachdem die Installation beendet und die
ersten Probeläufe abgeschlossen gewesen seien, so erstmals am 5. Oktober 2001.
Aus der daraufhin folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin an der Anlage laufend Nachbesserungsversuche
vorgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin habe bis im Dezember 2002 über zwanzig
Schreiben verfasst, in denen die nach den Nachbesserungsversuchen jeweils
weiterhin bestehenden Mängel detailliert dargelegt worden seien. Nachdem die
Beschwerdeführerin über ein Jahr lang Nachbesserungsversuche an der Anlage
unternommen habe, habe sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 erstmals
erläutert, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangte Leistung von 180
Flaschen pro Minute unmöglich sei, und gleichzeitig weitere
Verbesserungsvorschläge gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin mit
Schreiben vom 10. Dezember 2002 auf den Schaden hingewiesen, der ihr bis dahin
durch die mangelhafte Anlage entstanden sei, und die Beschwerdeführerin
aufgefordert, eine Frist zu bestimmen, die sie für die Installation einer
korrekt funktionierenden Anlage benötigen würde. Nach einer Besprechung bei der
Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2003 einen
Kompromissvorschlag gemacht, der jedoch bezüglich Leistung wiederum weit unter
dem vertraglich Vereinbarten geblieben sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei klar
geworden, dass der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgehen würde, was sie
von der korrekten Erfüllung des Vertrags erwarten durfte. Daher habe zu diesem
Zeitpunkt die Frist nach Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG zur Vertragsaufhebung zu
laufen begonnen. Mit Erklärung der Vertragsaufhebung vom 23. Mai 2003 (recte:
23. März 2003) habe die Beschwerdegegnerin innert angemessener Frist reagiert.
Es sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Komplexität des Falles einer
Vertragsaufhebung umfangreiche Abklärungen rechtlicher und
betriebswirtschaftlicher Natur vorauszugehen hatten und der Beschwerdegegnerin
daher die Frist von etwas mehr als zwei Monaten (recte: knapp eineinhalb
Monaten) zuzubilligen sei.

8.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung als offensichtlich unrichtig
bzw. willkürlich, wonach die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2003 von der
wesentlichen Vertragsverletzung Kenntnis erhalten habe. Zur Begründung bringt
sie vor, mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 habe sie klargestellt, dass mit der
Anlage die geforderten 180 Flacons pro Minute unmöglich erreicht werden
könnten. Damit sei die Nichterfüllung definitiv festgestanden. Das Zivilgericht
habe nicht schliessen dürfen, dass die wesentliche Vertragsverletzung für die
Beschwerdegegnerin erst am 14. Februar 2003 deutlich geworden sei. Da sich das
Zivilgericht damit in Widerspruch zu seiner eigenen Feststellung hinsichtlich
des Schreibens vom 6. Dezember 2002 gesetzt habe, liege eine offensichtlich
unrichtige bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung vor.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 einzig feststand, dass die
vertraglich vereinbarte Leistung von 180 Flacons pro Minute nicht erreicht
werden konnte. Welche Leistung die Produktionsanlage durch
Nachbesserungsversuche erreichen würde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht
klar. Ebenso hatte die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt noch keine
Kenntnisse, ob sich die Vertragsverletzung als wesentlich herausstellen würde.
Erst nach der Besprechung und mit der Unterbreitung des Kompromissvorschlages
vom 14. Februar 2003 wurde ihr bewusst, dass die Leistung weit unter dem
vertraglich Vereinbarten bleiben und somit eine wesentliche Vertragsverletzung
vorliegen würde. Die Vorinstanz resp. das Zivilgericht hat nicht
widersprüchlich, geschweige denn willkürlich, argumentiert.

8.4 Da die Beschwerdegegnerin somit am 14. Februar 2003 im Sinne von Art. 49
Abs. 2 lit. b i CISG von der wesentlichen Vertragsverletzung Kenntnis erhielt,
hat sie ihr Recht zur Vertragsaufhebung nicht verwirkt, indem sie am 23. März
2003 die Aufhebung des Vertrags erklärte. Sie hat ihre Erklärung innerhalb
angemessener Frist nach Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG abgegeben. Selbst die
Beschwerdeführerin erachtet im Übrigen eine Frist von einem bis zwei Monaten
grundsätzlich als angemessen.

9.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 82 Abs. 1 CISG
verletzt, indem sie entschieden habe, die Nutzung der Anlage habe nicht zu
einem Untergang des Aufhebungsrechts geführt.

9.1 Nach Art. 82 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, die Aufhebung des
Vertrags zu erklären, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in
dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Dem Käufer steht
demzufolge das Vertragsaufhebungsrecht grundsätzlich nur dann zu, wenn er die
Ware unversehrt zurückgeben kann. Dieser Grundsatz der unversehrten Rückgewähr
wird aber in zweifacher Weise erheblich eingeschränkt. Art. 82 Abs. 1 CISG
enthält mit dem Hinweis "im Wesentlichen" eine Bagatellklausel, wonach das
Aufhebungsrecht nur in Fällen verwirkt, in denen der Zustand der Sache derart
verändert ist, dass es unangemessen wäre, vom Verkäufer die Rücknahme zu
verlangen (Weber, in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1997, N. 1 f. zu
Art. 82 CISG; Hornung/Fountoulakis, in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum
Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2008, N. 6 zu Art. 82 CISG). Bei
langlebigen Gütern bringt der Gebrauch in der Regel nur eine unwesentliche
Veränderung mit sich (Weber, a.a.O., N. 7 zu Art. 82 CISG). Weiter sind in Art.
82 Abs. 2 CISG verschiedene Ausnahmen vom Grundsatz der unversehrten Rückgewähr
aufgeführt. So findet Art. 82 Abs. 1 CISG insbesondere dann keine Anwendung,
wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im Wesentlichen in dem
Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer
Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht (Art. 82 Abs. 2 lit. a CISG) oder
wenn der Käufer die Ware der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder
verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte
entdecken müssen (Art. 82 Abs. 2 lit. c CISG).

9.2 Den vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin die Maschinenanlage nicht mehr im Wesentlichen in dem
Zustand zurückgeben kann, in dem sie diese erhalten hat. Diesbezüglich erhebt
die Beschwerdeführerin auch keine Sachverhaltsrüge.
Da somit feststeht, dass die Maschinenanlage im Wesentlichen unversehrt
zurückgegeben werden kann, fällt eine Verwirkung des Rechts auf
Vertragsaufhebung nach Art. 82 CISG von vornherein ausser Betracht. Die
Beschwerdeführerin verkennt dies und stösst mit ihren Vorbringen, wonach die
Beschwerdegegnerin durch eine permanente Nutzung ihr Aufhebungsrecht verwirkt
haben sollte, ins Leere.

10.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 210 Abs. 1 OR
i.V.m. Art. 116 ff. und Art. 148 IPRG. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die
Ansprüche der Beschwerdegegnerin seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz
verjährt. Auf den vorliegenden Fall finde die einjährige Verjährungsfrist nach
Art. 210 OR Anwendung.

10.1 Die Verjährung von Ansprüchen aus internationalen Warenverträgen wird
durch das CISG nicht geregelt (Brunner, a.a.O., N. 18 zu Art. 4 CISG; Dasser,
in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 3 zu Art.
148 IPRG; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen
UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2008, N. 35 zu Art. 4 CISG; Honsell, Schweizerisches
Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Aufl. 2006, S. 154; Keller/Girsberger,
in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 7 zu Art. 148 IPRG; Siehr,
in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1997, N. 23 zu Art. 4 CISG; Staudinger
/Magnus, a.a.O., N. 38 zu Art. 4 CISG). Ob ein geltend gemachter Anspruch aus
einem dem CISG unterstehenden Kaufvertrag verjährt ist, muss somit nach dem
gestützt auf das Kollisionsrecht des Forumstaats ermittelten nationalen Recht
beantwortet werden. Verweist das Kollisionsrecht des Forumstaats auf das
materielle Recht eines Vertragsstaats des New Yorker UN-Übereinkommens vom 14.
Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, so beurteilt sich
die Verjährung nach diesem Übereinkommen (Brunner, a.a.O., N. 18 zu Art. 4
CISG; Koller, Die Verjährung von Ansprüchen des Käufers aus der Lieferung nicht
vertragskonformer Ware im Spannungsfeld zwischen UN-Kaufrecht [CISG] und
nationalem Partikularrecht, recht 2003, S. 42).

10.2 Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin als
Verkäuferin in der Schweiz hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, die Frage der
Verjährung des Rechts zur Vertragsaufhebung richte sich nach schweizerischem
Recht (Art. 118 i.V.m. Art. 148 IPRG i.V.m. Art. 3 des Haager Übereinkommens
vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über
bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht [SR 0.221.211.4]). Da die
Schweiz dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung
beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten ist, bleibt die nach diesem
Übereinkommen für alle Ansprüche aus internationalen Kaufverträgen geltende
Verjährungsfrist von vier Jahren ohne Belang. Somit untersteht vorliegend die
Frage der Verjährung der Ansprüche aus dem zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrag den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR; SR 220).

10.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich
vorliegend die Verjährung nach Art. 210 OR richte.
Nach Art. 210 OR verjähren die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache
grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer. Die
Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 210 OR auf Verträge, die
dem CISG unterliegen, kann unter Umständen zum stossenden Ergebnis führen, dass
die Ansprüche infolge Vertragswidrigkeit der Ware bereits verjährt sind, wenn
die Rügefrist nach Art. 39 Abs. 2 CISG noch laufen würde. Denn wie bereits
vorhergehend ausgeführt, verliert der Käufer nach Art. 39 Abs. 2 CISG das
Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem
Verkäufer nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Warenübergabe
anzeigt. In der Lehre wird die Anwendung von Art. 210 OR auf Kaufverträge, die
dem CISG unterliegen, denn auch als problematisch erachtet und daher
überwiegend abgelehnt (Brunner, a.a.O., N. 25 zu Art. 4 CISG; Dasser, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 148 IPRG; Honsell, a.a.O, S. 154; Keller/Girsberger, a.a.O., N. 7
zu Art. 148 IPRG; Koller, a.a.O., S. 47 f.; Will, Zum Wiener UN-Kaufrecht/
Verjährung, SJZ 1998, S. 146 f.). Dem ist beizupflichten. Die einjährige
Verjährungsfrist des Art. 210 OR ist jedenfalls insoweit nicht anzuwenden, als
dies dazu führen würde, dass die Verjährung vor Eintritt des Ablaufs der
zweijährigen Rügefrist von Art. 39 Abs. 2 CISG eintreten und somit zu einem
völkerrechtswidrigen Resultat führen würde.
Zur Frage, wie die Regel von Art. 210 OR anzupassen ist, bestehen verschiedene
Lösungsansätze (vgl. dazu namentlich Brunner, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 4 CISG;
Koller, a.a.O., S. 45 ff.). So wird beispielsweise vertreten, die allgemeine
zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR sei massgebend (vgl. Literatur bei
Schlechtriem/Schwenzer, N. 29 FN. 141 zu Art. 39 CISG), die Verjährungsfrist
von Art. 210 OR sei auf zwei Jahre seit der Ablieferung der Ware auszudehnen
(Urteil Cour de Justice de Genève vom 10. Oktober 1997, CISG-online Nr. 295)
oder die Einjahresfrist von Art. 210 OR solle nicht schon mit der Ablieferung
der Kaufsache, sondern erst mit der Mängelrüge zu laufen beginnen (Urteile des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2001, CISG-online Nr. 956, und
vom 17. Januar 2002, CISG-online Nr. 725).
Vorliegend kann die Frage offengelassen werden, welcher Lösung der Vorzug zu
geben ist, namentlich, ob eine zwei- oder eine zehnjährige Verjährungsfrist zur
Anwendung gelangen soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, richtet sich
die Unterbrechung der Verjährung ebenfalls nach schweizerischem Recht. Nach
Art. 135 OR wird die Verjährung sowohl durch Anerkennung der Forderung als auch
durch Schuldbetreibung unterbrochen. Als Anerkennung einer Forderung gilt jedes
Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr
als Bestätigung der rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (Urteil
4C.60/2002 vom 16. Mai 2002 E. 1.3). Nachdem die Beschwerdegegnerin die
Verjährung durch ihren letzten Nachbesserungsversuch vom 31. Oktober 2002
unterbrochen hat (vgl. BGE 121 III 270 E. 3c S. 272) und die Beschwerdeführerin
am 9. Februar 2004 die Betreibung einleitete, wäre die Verjährung selbst bei
Annahme einer zweijährigen Frist nicht eingetreten.

10.4 Demzufolge sind die Ansprüche infolge der wesentlichen Vertragswidrigkeit
vorliegend nicht verjährt. Da die eingeklagten Ansprüche der Beschwerdegegnerin
im Quantitativen nicht bestritten sind, ist davon auszugehen, dass sie von der
Vorinstanz zu Recht zugesprochen wurden.

11.
Die Beschwerdeführerin rügt schlussendlich, die Vorinstanz habe Art. 84 Abs. 2
CISG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie die Verrechnung mit ihrem
Nutzungsersatzanspruch wegen fehlender Substantiierung und unzureichendem
Beweisangebot abgelehnt habe.

11.1 Ob das Zivilgericht zu Recht erwog, dass die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Nutzungsentschädigung nicht in Betracht käme, da die
Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 77 CISG eine
verrechenbare Gegenforderung der Beschwerdeführerin aus Nutzungsentschädigung
ausschliesse, liess die Vorinstanz offen. Sie erachtete die Gegenforderung der
Beschwerdeführerin als weder genügend substantiiert noch unter Beweis gestellt.
Der Antrag auf Feststellung der Nutzungsentschädigung durch eine gerichtliche
Expertise genüge nicht zur Substantiierung einer Forderung, welche die
Beschwerdeführerin in Kenntnis der Anlage selbst hätte beziffern können. Als
Beweis für die unbezifferte Forderung biete die Beschwerdeführerin neben der
Expertise nur die Befragung eines eigenen Angestellten als Zeugen an. Abgesehen
davon, dass der Mitarbeiter kaum als Zeuge einzuvernehmen wäre, sei der
angebotene Beweis untauglich. Zeugen seien Personen, die von einer zu
beweisenden Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung Kenntnis hätten. Sie seien
aber nicht geeignet, die Substantiierungslast zu übernehmen. Eine verrechenbare
Gegenforderung sei daher weder rechtzeitig substantiiert noch tauglich bewiesen
worden. Das Zivilgericht habe die widerklageweise geltend gemachte und
eventualiter zur Verrechnung gestellte Nutzungsentschädigung zu Recht
abgewiesen.

11.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Anspruch auf
Nutzungsherausgabe ausreichend substantiiert und taugliche Beweismittel
angeboten.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte
Nutzungsentschädigung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer
Klageantwort und Widerklage beziffert hat. So hat sie zunächst zwar ausgeführt,
eine angemessene Nutzungsentschädigung sei durch eine gerichtlich anzuordnende
Expertise festzustellen. In der Folge hat sie jedoch die geltend gemachte
Nutzungsentschädigung für die Dauer von Oktober 2001 bis (vorerst) September
2005 auf ? 1'997'416.16 beziffert. Sie gab zudem an, bei der Vermietung von
Verpackungsmaschinen verrechne sie jeweils eine Mietgebühr von 2.8 % pro Monat
bezogen auf den Kaufpreis. Als Zeuge bzw. Auskunftsperson benannte sie
A.________.

11.3 Es erscheint fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die
Beschwerdeführerin die geltend gemachte Forderung nicht genügend
substantiierte. Jedoch kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass die
Beschwerdeführerin die Forderung nicht genügend unter Beweis stellte. Obwohl
sie in ihrer Klageantwort und Widerklage behauptete, üblicherweise werde eine
derart hohe Mietgebühr verrechnet, hat sie keine zumutbaren und
aussagekräftigen Beweismittel ins Recht gelegt. Sie hat weder Verträge von
entsprechenden Mietgeschäften, noch irgendwelche Kalkulationstabellen,
Abrechnungen oder Geschäftsbedingungen von Leasinggesellschaften ins Recht
gelegt oder etwa einen Branchenvertreter benannt, der eine derartige Übung
hätte bezeugen können. Indessen hat sie lediglich einen Mitarbeiter als Zeugen
bzw. als Auskunftsperson angerufen und eine Expertise zur Feststellung der Höhe
der Nutzungsentschädigung verlangt. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel als
untauglich erachtete, hat sie Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt. Denn der
Verzicht auf ein angerufenes Beweismittel ist zulässig, wenn es von vornherein
nicht geeignet ist, die behaupteten Tatsachen zu beweisen (BGE 131 I 153 E. 3
S. 157 mit Hinweisen).

12.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer