Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.641/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_641/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kündigungsschutz / Anfechtung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2009 Klage gegen die Beschwerdegegnerin
erhob mit dem Antrag, die von der Beschwerdegegnerin am 3. November 2008 per
31. März 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages für ungültig zu
erklären;

dass das Mietgericht des Bezirkes Zürich die Klage mit Urteil vom 16. April
2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich
gelangte, das die Klage mit Beschluss vom 11. September 2009 ebenfalls abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom
12. November 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf das
Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Dezember 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 12. November 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit mit der
Eingabe vom 23. Dezember 2009 das Urteil des Mietgerichts vom 16. April 2009
kritisiert wird, da es sich dabei nicht um ein kantonal letztinstanzliches
Urteil handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134
II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen
entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Eingabe vom 23. Dezember 2009 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin