Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.640/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_640/2009

Urteil vom 2. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokaten Gabriel Nigon und
Vanessa Dubra,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Kilian Wunder.

Gegenstand
Selbsthilfeverkauf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt, Einzelrichter,
vom 3. Juni 2009 und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ SA (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin eines vierstrahligen
Geschäftsreiseflugzeugs vom Typ Lockhead L-1329-25 Jetstar II, Baujahr 1979,
Werknummer 5233, welches das Schweizer Luftfahrzeugkennzeichen HB-JGK trägt.
Dieses befindet sich zur Zeit auf dem Gelände des Flughafens Genf-Cointrin, wo
es von der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) gewartet und instand gestellt
wurde. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mehrmals
erfolglos auf, das fertig gestellte Flugzeug abholen zu lassen.

B.
Am 20. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt um Bewilligung der öffentlichen Versteigerung des sich in Genf
befindlichen Flugzeugs nach vorgängiger Androhung gegenüber der
Beschwerdeführerin. Der Einzelrichter bewilligte am 3. Juni 2009 nach
durchgeführter Verhandlung die öffentliche Versteigerung und setzte die
Androhungsfrist auf sechs Wochen fest. Als Versteigerungsort bestimmte er Genf.
Auf den weiteren Antrag auf Bestimmung des Hinterlegungsortes trat er nicht
ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte, auf das Gesuch sei
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen,
subeventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen. Mit Urteil vom 14. September 2009 wies das Appellationsgericht,
Ausschuss, die Beschwerde ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei auf das
Gesuch der Beschwerdegegnerin, es sei ihr zu bewilligen, nach vorgängiger
Androhung gegenüber der Beschwerdeführerin in Genf das Flugzeug mit dem
Kennzeichen HB-JGK des Herstellers Lockhead Aircraft Corporation, Typ 1329-25
Jetstar II, Serie Nr. 5233, zu versteigern, nicht einzutreten. Eventualiter sei
dieses Gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Subeventualiter sei der Fall
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, das Hauptbegehren abzuweisen und auf das
Eventual- und das Subeventualbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht
einzutreten. Eventuell seien diese Begehren abzuweisen. Die Vorinstanz
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2010 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (Eingang beim
Bundesgericht am 1. März 2010) darum, es sei ihr zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs nach eingehendem Studium der Beschwerdeantwort das Replikrecht
einzuräumen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist. Dem wird nicht
stattgegeben. Gemäss der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat
die Partei, der eine Vernehmlassung oder eine Beschwerdeantwort zur blossen
Kenntnisnahme übermittelt wurde, nach Treu und Glauben unverzüglich zu
reagieren, wenn sie sich nochmals zur Sache äussern will. In der Regel soll sie
ihre Replikschrift umgehend einreichen, ohne vorher um eine gerichtliche
Fristansetzung zu ersuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2, 100 E. 4.8). Die
Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall am 20.
Januar 2010 zugestellt und von dieser am darauffolgenden Tag in Empfang
genommen. Ihr erst mehr als einen Monat nach Empfang der Beschwerdeantwort
gestelltes Gesuch ist verspätet.

2.
Angefochten ist ein Entscheid, mit dem ein Selbsthilfeverkauf im Sinne von Art.
93 Abs. 1 OR bewilligt bzw. eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.
Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Der angefochtene
Entscheid des Appellationsgerichts erging von der letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG). Im Rubrum der Beschwerde ist zwar auch der Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten angeführt, sodass angenommen werden könnte, auch
dieser sei angefochten. Aus der Begründung wird jedoch klar, das sich die
Beschwerde einzig gegen das Urteil des Appellationsgerichts richtet, wie dies
denn auch allein zulässig ist.

Der Entscheid über die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs ist ein Endentscheid
im Sinn von Art. 90 BGG, da er losgelöst von einem Hauptverfahren erfolgt (vgl.
BGE 9C.848/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.2) und unter prozessrechtlichen
Gesichtspunkten verfahrensabschliessend ist (BGE 134 III 426 E. 1.1). Der für
vermögensrechtliche Angelegenheiten vorausgesetzte Streitwert von mindestens
Fr. 30'000.-- wird überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), so dass auf die
Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich einzutreten ist.

3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen solchen über eine
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Vorsorgliche Massnahmen sind
einstweilige Verfügungen, die eine Rechtsfrage nur vorläufig regeln, bis
darüber in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden wird (BGE 9C.848
/2009 vom 6. Januar 2009 E. 1.3.1; 135 III 430 E. 1.1 in fine; 133 III 393 E.
5.1 S. 396, 589 E. 1 S. 590; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 98
BGG). Wird über die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs - wie vorliegend -
ausserhalb eines Hauptverfahrens entschieden (zur Möglichkeit der Anordnung des
Selbsthilfeverkaufs als vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines ordentlichen
Prozesses, vgl. etwa MARTIN BERNET, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 93 OR), kann
nicht von einer vorsorglichen Massnahme gesprochen werden. Zwar können
vorsorgliche Massnahmen auch losgelöst von einem Hauptverfahren angeordnet
werden, so etwa Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff. ZGB oder
Besitzesschutzmassnahmen. Für eine Qualifikation solcher Massnahmen als
provisorische Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG ist aber erforderlich, dass
sie in zeitlicher Hinsicht einen vorübergehenden Charakter aufweisen, also ein
Rechtsverhältnis bloss vorläufig regeln (BGE 135 III 430 E. 1.1; 133 III 393 E.
5.1, 589 E. 1, 638 E. 2; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 II 349 E.
1.3; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et. al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009,
N. 9 zu Art. 98 BGG). Dies trifft auf die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs
nach Art. 93 OR nicht zu. Wird die Bewilligung erteilt und der Verkauf
durchgeführt, ist dieser Punkt erledigt, und durch die ordnungsgemässe
Durchführung des Verkaufs wandelt sich die Sachleistungspflicht des Schuldners
in eine Geldleistungspflicht (BERNET, a.a.O., N. 7 zu Art. 93 OR; WEBER, Berner
Kommentar, N. 48 zu Art. 93 OR). Die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs hat
nicht bloss provisorischen Charakter. Bei der richterlichen Bewilligung des
Selbsthilfeverkaufs geht es nicht um vorläufigen Rechtsschutz, sondern um die
Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zur Durchführung des
Selbsthilfeverkaufs, das die Mitwirkung des Richters vorschreibt.

4.
Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen solchen über eine
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, greift die Beschränkung der
Beschwerdegründe auf verfassungsmässige Rechte nicht. Damit sind die Rügen nach
Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten
Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann die Feststellung des
Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249
E. 1.2.2).

5.
Die Vorinstanz befand, dass die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs nach Art.
93 OR der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehöre. Somit richte sich die örtliche
Zuständigkeit nach Art. 11 GestG (SR 272). Zuständig sei demnach das Gericht am
Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden Partei, hier Basel. Die
Beschwerdeführerin rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit der Basler
Gerichte. Ihrer Meinung nach bildet die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs
streitige Gerichtsbarkeit. Massgebend sei demnach Art. 3 GestG, sodass der
Richter am Wohnsitz bzw. Sitz der Gesuchsgegnerin zuständig sei, hier Genf.

5.1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des
Geschäftsbetriebs eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem
Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche
Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit
Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös
hinterlegen (Art. 93 Abs. 1 OR).

Das Gesetz regelt die Wirkungen des Gläubigerverzugs bei Sachleistungen
(Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf, Art. 92-94 OR) und bei "anderen
Leistungen" (Rücktritt vom Vertrag, Art. 95 OR). Zu Recht betont die Vorinstanz
den engen Zusammenhang zwischen Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf, bildet
Letzterer doch nur eine besondere Form der Hinterlegung. Der Selbsthilfeverkauf
bezweckt, eine nicht hinterlegungsfähige Sache durch eine hinterlegungsfähige
zu ersetzen. Die Befreiung des Schuldners tritt dabei nicht bereits mit dem
Verkauf der Sache, sondern erst mit der Aushändigung des Verkaufserlöses an den
Gläubiger oder bei Annahmeverweigerung mit der Hinterlegung ein. Der Schuldner
kann sich ferner dadurch befreien, dass er den Verkaufserlös mit einer
Geldforderung gegen den Gläubiger verrechnet (BERNET, a.a.O., N. 7 zu Art. 93
OR; SCHRANER, Zürcher Kommentar, N. 52 zu Art. 93 OR; WEBER, Berner Kommentar,
N. 48 ff. zu Art. 93 OR).

Der Schuldner muss den beabsichtigten Selbsthilfeverkauf dem Gläubiger
vorgängig androhen. Zudem muss er ihn vom Richter bewilligen lassen. Der
Richter bestimmt den Versteigerungsort. Er hat die Voraussetzungen des
Selbsthilfeverkaufs in einem raschen, summarischen Bewilligungsverfahren zu
prüfen, wie dies vorliegend denn auch erfolgte. Der Richter prüft, ob der
Gesuchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des Gläubigerverzugs und
diejenigen des Selbsthilfeverkaufs glaubhaft gemacht hat. Der Gläubiger ist
nach Möglichkeit anzuhören (Weber, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 93 OR; Bernet,
a.a.O., N. 9 zu Art. 93 OR; Schraner, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 93 OR). Die
Beurteilung des Richters im summarischen Verfahren bindet den Richter in einem
späteren ordentlichen Verfahren (z.B. in einem Schadenersatzprozess) nicht.
Nach einhelliger Lehre gilt dies zunächst hinsichtlich des Vorliegens der
Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (vgl. Schraner, a.a.O., N. 32 zu Art. 93
OR; Bernet, a.a.O., N. 9 zu Art. 93 OR). Angesichts des Umstands, dass im
summarischen Bewilligungsverfahren die blosse Glaubhaftmachung genügt, muss der
ordentliche Richter nach zutreffender Auffassung der herrschenden Lehre aber
auch nachprüfen können, ob die besonderen Voraussetzungen des
Selbsthilfeverkaufs erfüllt waren (Schraner, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 OR;
Weber, a.a.O., N. 34 zu Art. 93 OR; Oser/ Schönenberger, Zürcher Kommentar, N.
5 zu Art. 93 OR; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 2a zu § 219 ZPO/ZH; Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1988, S. 323;
Demian Stauber, Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs, 2009, S. 173 Rz. 452;
Frage offen gelassen in BGE 42 II 219 E. 3 S. 224). Becker (Berner Kommentar,
N. 30 zu Art. 92/94 OR) hegt dagegen Bedenken, weil der Schuldner hinsichtlich
der besonderen Voraussetzungen, insbesondere der Angemessenheit der dem
Gläubiger angesetzten Frist, seine Massnahmen treffen müsse, ohne stets die
individuellen Verhältnisse des Gläubigers zu kennen. Deshalb sei es billig,
dass der Entscheid des summarischen Richters endgültig sei und er sich darauf
verlassen könne. Dem hält Weber (a.a.O.) überzeugend entgegen, dass Sinn und
Zweck von Art. 93 OR keine Unüberprüfbarkeit des Bewilligungsentscheids
verlangen und sich bei unbilligen Schadenersatzforderungen wegen eines
ungerechtfertigten Selbsthilfeverkaufs eine Korrektur immer noch dadurch
bewirken lasse, dass der Richter bei der Schadenersatzbemessung eine Korrektur
vornehme.

5.2 Freiwillige (nichtstreitige) Gerichtsbarkeit meint die Mitwirkung
staatlicher Organe, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, bei der
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechtsverhältnissen (MAX
GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, 1954, S. 2).
Rechtsprechung und Lehre haben sich eingehend mit dem Begriff der freiwilligen
Gerichtsbarkeit befasst, ohne dass sich dabei eine eindeutige Definition
herauskristallisiert hätte (NICOLAS VON WERDT, in: Berger et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2005, N. 6 zu
Art. 11 GestG; vgl. auch BGE 118 Ia 473 E. 2c S. 476). Meist tritt nur eine
einzige Partei als Gesuchsteller auf. Mitunter handelt die Behörde von Amtes
wegen. Das Vorliegen eines Ein- oder Mehrparteienverfahrens bildet nicht das
entscheidende Abgrenzungsmerkmal. Zwar besteht das Wesen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit nicht wie bei der streitigen Gerichtsbarkeit darin, dass im
Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was
rechtens ist. Doch erfolgt die Rechtsanwendung auch bei der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in einem Verfahren, in dem sich unter Umständen zwei Parteien
gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen (MAX
GULDENER, a.a.O., S. 2; DERSELBE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
1979, S. 42 und 44). Zudem mündet ein solches Verfahren in ein (streitiges)
Zweiparteienverfahren, wenn ein Betroffener gegen den Entscheid bzw. eine
Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einspruch erhebt oder ein
Rechtsmittel ergreift; diesfalls wird das Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sachlich zu einem Zivilprozess, der aber formell als Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitergeführt wird (GULDENER, freiwillige
Gerichtsbarkeit, a.a.O., S. 6; DERSELBE, Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 44).
Generell lässt sich sagen, dass im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
getroffene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, d.h. auf
sie zurückgekommen werden kann (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und
Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 1990, S. 80; vgl. z.B. BGE 128 III 318 E.
2.2.1).

Der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG werden diejenigen
Zivilverfahren zugeordnet, die nicht unter den Begriff der
Zivilrechtsstreitigkeit fallen (VON WERDT, a.a.O., N. 10 zu Art. 11 GestG;
CLAUDIA SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen, Kommentar, 2001, N. 3 zu Art. 11 GestG). Als
Zivilrechtsstreitigkeit gilt ein kontradiktorisches Verfahren zwischen
mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung
zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (vgl. BGE 124
III 44 E. 1a; 123 III 346 E. 1a S. 349). Letzteres Element fehlt bei der
Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs. Das richterliche Bewilligungsverfahren
dient der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Selbsthilfeverkauf erfüllt
sind. Es führt aber nicht zu einem Urteil mit materieller Rechtskraftwirkung
über das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger (vgl. die
vorstehende Erwägung 5.1). Dass der Gläubiger nach Möglichkeit anzuhören ist,
ändert nichts, da wie ausgeführt auch bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwei
Parteien auftreten können (in diesem Sinn auch BGE 118 Ia 473 E. 2c S. 476; 104
II 163 E. 3b).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie argumentiert,
durch den Selbsthilfeverkauf werde erheblich in die Rechte des Gläubigers
eingegriffen und die ursprüngliche Sachleistungsschuld in eine
Geldleistungsschuld umgewandelt; der Richter befreie den Schuldner endgültig
von seiner Sachleistungspflicht und ermögliche ihm die Vertragserfüllung durch
Aushändigung oder Hinterlegung des Verkaufserlöses; der Selbsthilfeverkauf
könne nach seiner Abwicklung nicht mehr rückgängig gemacht werden; es könne
damit nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Entscheid nach Art. 93 OR
keine zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata geregelt
würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit der Bewilligung des
Selbsthilfeverkaufs selber noch keine Umgestaltung des Schuldverhältnisses
zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde
der Beschwerdegegnerin denn auch lediglich bewilligt, nach vorgängiger
Androhung mit einer Frist von sechs Wochen das Flugzeug öffentlich versteigern
zu lassen. Dem Gläubiger steht es innerhalb dieser Frist frei, die Sache
entgegenzunehmen und damit den Selbsthilfeverkauf und die Umgestaltung des
Rechtsverhältnisses abzuwenden (vgl. WEBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 OR;
SCHRANER, a.a.O., N. 27 zu Art. 93 OR). Es kann auch insoweit nicht davon
gesprochen werden, dass die richterliche Bewilligung nach Art. 93 OR auf eine
endgültige Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse zielt.
Das Gesuchsverfahren zur richterlichen Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs
zählt demnach zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG (so
auch DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile,
2001, N. 19 zu Art. 11 GestG; VON WERDT, a.a.O., N. 64 zu Art. 11 GestG;
STAUBER, a.a.O., S. 171 Rz. 449; ohne nähere Begründung a.A.: WIRTH, in: Müller
/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, 2001, N. 43 zu Art. 11 GestG).

Nach Art. 11 GestG ist das Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden
Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Letzteres trifft
für die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs nach Art. 93 OR nicht zu, weshalb
hierfür der Richter am Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden Partei örtlich
zuständig ist (so ausdrücklich BERNET, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 OR; SCHRANER,
a.a.O., N. 29 zu Art. 93 OR; LOERTSCHER, Commentaire romand, N. 8 zu Art. 93
OR; STAUBER, a.a.O., S. 172 Rz. 450 in fine).

5.3 Ob aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung unnötiger Kosten neben
dem Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden Partei der Ort der gelegenen Sache
als alternativer Gerichtsstand in Frage kommt, wie dies mehrere Autoren
befürworten (WEBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 93 OR; BERNET, a.a.O., N. 5 zu Art.
93 OR; LOERTSCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 OR; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O.,
N. 2 zu § 219 ZPO/ZH; STAUBER, a.a.O., S. 172 Rz. 450), braucht nicht
entschieden zu werden, da in casu derselbe nicht angerufen wurde.

5.4 Da vorliegend die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs nicht als
vorsorgliche Massnahme ausgesprochen wurde (vgl. Erwägung 3), kommt Art. 33
GestG, der für vorsorgliche Massnahmen zwingend den Gerichtsstandstand der
Hauptsache oder des Vollstreckungsortes vorsieht, nicht zur Anwendung.

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Einzelrichter des Zivilgerichts
Basel-Stadt zu Recht als örtlich zuständig erklärt.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unter Missachtung von Art. 111
Abs. 3 BGG ihre Kognition auf die Verletzung des Willkürverbots und
wesentlicher Verfahrensmängel eingeschränkt.

Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach
den Art. 95 - 98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 Satz 1 BGG).
Da vorliegend kein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme angefochten ist
(vgl. Erwägung 3), ist die Rechtskontrolle des Bundesgerichts nicht auf die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, sondern umfasst die freie
Prüfung von Bundesrechtsverletzungen. Die Sachverhaltskontrolle ist dagegen auf
offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (vgl. Erwägung 4). Über
eine entsprechende Kognition muss auch die unmittelbare Vorinstanz des
Bundesgerichts verfügen.
Die Behörde, die eine umfassende Kognition besitzt, begeht eine formelle
Rechtsverweigerung, wenn sie sich mit einer blossen Willkürprüfung begnügt (BGE
130 II 449 E. 4.1; 106 Ia 70 E. 2a S. 71 mit Hinweis). Im angefochtenen
Entscheid wird auf das eingeschränkte Rügespektrum des kantonalen
Beschwerdeverfahrens hingewiesen (Urteil E. 1 S. 2). Dies könnte den Schluss
nahe legen, dass die Vorinstanz die Beschwerde mit eingeschränkter Kognition
geprüft hat. Eine nähere Betrachtung lässt indessen die Annahme einer formellen
Rechtsverweigerung nicht zu. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung mit
Grund darauf hin, dass sie die Frage der Zuständigkeit frei geprüft habe. Die
Sachverhaltsfragen habe sie - entsprechend der erhobenen Rügen - eingeschränkt
auf Willkür geprüft, nicht aber die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen
des Selbsthilfeverkaufs. Die Beschwerdeführerin konkretisiert denn auch nicht,
dass die Vorinstanz effektiv eine von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge
einer Bundesrechtsverletzung nicht uneingeschränkt geprüft hätte. Sie begnügt
sich mit allgemeinen Betrachtungen zu der nach Art. 111 Abs. 3 BGG von der
Vorinstanz geforderten Kognition, zeigt aber eine Verletzung dieser Bestimmung
im konkreten Fall nicht auf. Ihre Rüge verbleibt daher im Leeren.

7.
Die Vorinstanz entschied, dass der Beschwerdegegnerin das Recht zum
Selbsthilfeverkauf zukomme, da sie die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs und
die speziellen Voraussetzungen des Selbsthilfeverkaufs glaubhaft gemacht habe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das eine wie das andere.

7.1 Sie macht zunächst geltend, es liege keine Sachleistung vor. Bestehe die
schuldnerische Hauptverpflichtung in einer Arbeitsleistung wie vorliegend in
der Wartung oder Reparatur einer Sache, fehle es schon begrifflich an einer
Sachleistung. Ein Selbsthilfeverkauf sei daher ausgeschlossen. Als Rechtsbehelf
stehe dem Schuldner nur der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 95 OR offen.

Ist eine andere als eine Sachleistung geschuldet, zum Beispiel eine Arbeits-
oder Dienstleistung, scheidet eine Hinterlegung (mit oder ohne vorausgehendem
Selbsthilfeverkauf) selbstredend aus. Es gibt nichts Körperliches, das
hinterlegt werden könnte. In diesem Fall greift der Rechtsbehelf des
Vertragsrücktritts nach Art. 95 OR. Dieser dient insbesondere dem Unternehmer
im Rahmen eines Werkvertrags, wenn der Besteller durch die Verweigerung der ihm
obliegenden Vorbereitungshandlungen Beginn oder Vollendung des Werks verhindert
(WEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 OR mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ist die Situation anders bei Werkverträgen, welche die
Reparatur oder die Wartung einer Sache zum Gegenstand haben, die der Schuldner
in Besitz erhalten hat und die er nach Werkvollendung dem Gläubiger zurückgeben
soll. Ist dem Schuldner die Rückgabe der Sache wegen des Gläubigerverzugs
verunmöglicht, muss ihm eine Hinterlegung nach den Art. 92-94 OR gestattet sein
(SCHRANER, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 OR; WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 OR;
BERNET, a.a.O., N. 4 zu Art. 93 OR; VON THUR/ESCHER, Allgemeiner Teil des
schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., 1974, S. 82 bei Fn. 53).
Die Nebenpflicht zur Rückgabe der Sache beschlägt eine Sachleistung im Sinne
von Art. 93 OR. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und demnach kein
Bundesrecht verletzt.

7.2 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie sich zur Zeit der
Gesuchseinreichung (20. Februar 2009) im Annahmeverzug befunden habe. Das
Luftfahrzeug sei nicht flugtauglich gewesen, da die betriebsnotwendigen Manuals
und Unterhaltsbescheinigungen gefehlt hätten. Ausserdem sei zu Jahresanfang
(2009) der Startgenerator ausgefallen, so dass das Flugzeug nicht einmal vom
Boden hätte abheben können. Die Aufforderung, der Auswechslung des
Startgenerators zuzustimmen, sei jedoch erst im März 2009 und damit zu spät
erfolgt.
7.2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Flugtüchtigkeit des Flugzeugs durch
das Lufttüchtigkeits- und Folgezeugnis des BAZL vom 19. Juni 2008 attestiert
war und der Beschwerdeführerin somit am 21. Juli 2008 das vollendete Werk zur
Annahme angeboten worden war. Im Lufttüchtigkeits- und Folgezeugnis des BAZL
vom 19. Juni 2008 heisse es wörtlich: "Gemäss der geltenden Verordnung (...)
des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt der Mitgliedstaat
hiermit, dass das nachfolgend aufgeführte Luftfahrzeug (...) zum Zeitpunkt der
Ausstellung der vorliegenden Bescheinigung als lufttüchtig anzusehen ist." Das
Gleiche bestätige auch Z.________, der unbestritten Aviatikexperte sei, in
seinem Schreiben vom 25. Juli 2008. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber
nicht im Ansatz dargelegt, inwiefern die Erstinstanz in Willkür verfallen sein
soll, wenn sie die Flugtüchtigkeit als glaubhaft gemacht betrachtet habe.
Dem widerspricht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht und wirft der Vorinstanz Willkür vor. Sie habe bereits in ihrer
kantonalen Beschwerde gerügt, es sei durch eine unvollständige Ermittlung des
Sachverhalts in willkürlicher Weise von einem vollendeten Werk ausgegangen
worden. In der Beschwerdereplik habe sie ergänzt, dass der erstinstanzliche
Richter willkürlich verkannt habe, dass ein Flugzeug ohne die vorgeschriebenen
Papiere nicht einsatzfähig sei. Mit diesen Aktenhinweisen zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie konkrete Tatsachen behauptet und
substantiiert hätte, die von der Vorinstanz übersehen worden wären und nach
denen die Vorinstanz hätte schliessen müssen, die Erstinstanz habe die
Flugtüchtigkeit willkürlich für glaubhaft gemacht erachtet, obwohl das BAZL und
ein Experte diese bestätigt hatten. Sie kann dies im Rahmen des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nachholen und ist mit ihren
diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören, mit denen sie vom vorinstanzlich
verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne hinlängliche
Sachverhaltsrügen zu erheben. Ist aber von der Flugtüchtigkeit des Flugzeugs
auszugehen, ist es auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in
Gläubigerverzug fiel, als sie das am 21. Juli 2008 angebotene vollendete Werk
nicht annahm. Auch dies hat die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung erkannt.
7.2.2 Ebenso wenig verfängt der weitere Einwand der Beschwerdeführerin
betreffend den Ausfall des Startgenerators. Die Beschwerdeführerin hält es für
massgeblich, ob sie sich im Zeitpunkt der Einreichung des Bewilligungsgesuchs
durch die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2009 im Annahmeverzug befunden
habe, was sie mit der Begründung bestreitet, der Startgenerator sei bereits zu
Jahresanfang 2009 ausgefallen.

Vorab ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, dass der
Startgenerator zu Jahresanfang 2009 ausgefallen sei. Darauf kann somit nicht
abgestellt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die Argumentation der
Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (20. Februar 2009) habe
sie sich mangels Flugtauglichkeit des Flugzeugs nicht im Annahmeverzug
befunden, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Ohnehin begründet die
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich, weshalb es massgeblich sein soll, ob
sie sich im Zeitpunkt der Einreichung des Bewilligungsgesuchs am 20. Februar
2009 im Annahmeverzug befunden habe. Die Vorinstanz stellte darauf ab, ob die
tatsächlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Beurteilung des Gesuchs, am 3. Juni 2009, glaubhaft gemacht
waren. Für die Frage, ob dem Urteil die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt
zugrundezulegen waren, ist das kantonale Recht massgebend (vgl. BGE 116 II 385
E. 7b; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., 2006, S. 210
Rz. 102). Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz
dieses willkürlich angewendet haben soll, indem sie ihrem Entscheid den
Sachverhalt im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zugrunde legte.

Die Vorinstanz durfte es nach dem vorstehend (Erwägung 7.2.1) Ausgeführten als
glaubhaft erachten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2008 in
Annahmeverzug geraten war. Es ist schon grundsätzlich fraglich, ob der Ausfall
des Startgenerators vorliegend zur Beendigung des damals eingetretenen
Annahmeverzugs durch Entfallen der Leistungsbereitschaft führen konnte (vgl.
dazu WEBER, a.a.O., N. 168 zu Art. 91 OR; SCHRANER, a.a.O., N. 134 zu Art. 91
OR). Denn der Startgenerator fiel nach Eintritt des Annahmeverzugs, während des
Verbleibs des Flugzeugs bei der Beschwerdegegnerin, aus und es handelt sich
dabei nach den vorinstanzlichen Feststellungen um einen Stillstandsschaden,
mithin wohl um einen solchen, der ohne Verschulden der Beschwerdegegnerin
eintrat. Wie es sich damit verhält, kann hier allerdings offen gelassen werden.

Denn die Vorinstanz hielt es für glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin
jedenfalls zur Zeit der Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs, am 3. Juni 2010,
in Annahmeverzug befand, weil sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 91
OR verletzt und damit die Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes selbst
verunmöglicht habe. So habe sie bis zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum
Auswechseln des Startgenerators nicht erteilt, obwohl sie durch die
Beschwerdegegnerin am 10. sowie am 27. März 2009 über den Ausfall desselben
informiert worden sei. Diese Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht
in Frage gestellt und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

7.3 Demnach erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die
Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs als unbegründet, soweit sie zu hören sind.
Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein
Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung des Selbsthilfeverkaufs hat bzw. ob
sie sich mit ihrem Widerstand gegen die Bewilligung nicht rechtsmissbräuchlich
verhält, nachdem sie - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - die Rücknahme des
Flugzeugs ausdrücklich abgelehnt habe und stattdessen Schadenersatz verlange.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die
Parteientschädigung wird nicht nach der vom Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin
eingereichten Kostennote, sondern nach der Praxis des Bundesgerichts auf Fr.
7'000.-- bestimmt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilgericht Basel-Stadt, Einzelrichter,
und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer