Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.636/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_636/2009

Urteil vom 4. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi.

Gegenstand
Fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 12. Oktober 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 12. Oktober 2009 den
vorangegangenen Entscheid des Bezirksgerichts Bernina vom 7. August 2008 aufhob
und auf die Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer nicht
eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesem, ihm nach seinen Vorbringen am 4. Dezember
2009 zugestellten Urteil mit nicht motivierter Eingabe an das Bundesgericht vom
3. Dezember 2009 "widersprochen" hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 auf die nicht
erstreckbare Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht nach
Art. 100 Abs. 1 BGG und auf die Begründungsanforderungen nach Art. 42 und 106
Abs. 2 BGG hingewiesen wurde, denen die Eingabe vom 3. Dezember 2009 nicht
genüge, wie auch darauf, dass auf Beschwerden, die den erwähnten Anforderungen
nicht genügten, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember
2009 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens
wünsche;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 mitteilte, er
wünsche ein formelles Beschwerdeverfahren, und bestätigte, er fechte das Urteil
vom 12. Oktober 2009 an;
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärte, in der Eingabe vom 3. Dezember
2009 fälschlicherweise ausgeführt zu haben, dass ihm das angefochtene Urteil am
4. Dezember 2009 zugestellt worden sei, er das Urteil aber in Wahrheit am 4.
November 2009 empfangen habe, was nach den Akten zutrifft;
dass damit die Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde
gegen das angefochtene Urteil am 4. Dezember 2009 abgelaufen ist;
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach
Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig
begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde
ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244
E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten innerhalb der Beschwerdefrist
keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, die einen Antrag und eine Begründung
enthielte;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner nach Fristablauf eingereichten
Eingabe vom 17. Dezember 2009 und in weiteren angekündigten Eingaben
unberücksichtigt bleiben müssen;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer