Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.633/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_633/2009

Urteil 22. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika McQuillen,

gegen

Dr. Y.________ Stiftung Zürich,
Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufhebung Beschluss Generalversammlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli
2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) ist eine
Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den
Kauf, die Überbauung und den Verkauf von Grundstücken.
Die Dr. Y.________ Stiftung (Beschwerdegegnerin) ist eine Familienstiftung
schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie wurde durch letztwillige
Verfügung von Dr. Y.________ errichtet. Die Stiftung bezweckt die Verwaltung
und den weiteren Ausbau verschiedener Aktiengesellschaften, unter anderem der
X.________ AG, mit dem Ziel, gewissen Verwandten von Dr. Y.________ bei
Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invalidität etc. ein angemessenes
Auskommen zu sichern. Sie ist im Handelsregister des Kantons Zürich
eingetragen.
Dr. Y.________ traf in den Jahren 2001 bis 2003 verschiedene Vorkehrungen
betreffend sein Vermögen. Im Juni 2001 veranlasste er die Gründung einer
Familienstiftung liechtensteinischen Rechts unter dem Namen A.________ Stiftung
mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein (FL). Im November 2002 schloss Dr.
Y.________ unter anderem einen Schenkungsvertrag mit der A.________ Stiftung
betreffend sämtliche Namenaktien der Beschwerdeführerin ab. Im März 2003
bestimmte Dr. Y.________ mit letztwilliger Verfügung einerseits die Errichtung
der Beschwerdegegnerin, andererseits die Übertragung sämtlicher Namenaktien der
Beschwerdeführerin auf sein Ableben hin auf die Beschwerdegegnerin. Im Januar
2004 verstarb Dr. Y.________.
Mit Beschluss der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006
wurde diese aufgelöst. Diesen Beschluss veranlasste die A.________ Stiftung als
Alleinaktionärin.

B.
Die Beschwerdegegnerin focht diesen Beschluss mit der Begründung an, die Aktien
der Beschwerdeführerin würden gar nicht der A.________ Stiftung, sondern ihr
zustehen. Am 16. Oktober 2006 richtete sie eine entsprechende Klage an das
Bezirksgericht Zürich, das am 23. Oktober 2006 darauf nicht eintrat und den
Prozess am 6. November 2006 antragsgemäss an das Handelsgericht des Kantons
Zürich überwies. Dieses stellte mit Urteil vom 4. Juli 2008 fest, dass der
Beschluss der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006
betreffend die Auflösung der Beschwerdeführerin nichtig ist.
Eine gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 6.
November 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Handelsgerichts vom 5. (recte 4.) Juli 2008 und der Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 6. November 2009 seien aufzuheben und die Klage sei
vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Klage zur Neubeurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werde. Das Handelsgericht und das Kassationsgericht verzichteten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines
oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach
den Artikeln 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz
angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz
(BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des
Kassationsgerichtsbeschlusses eingereichte Beschwerde ist damit auch
rechtzeitig erfolgt, soweit sie sich gegen das Urteil des Handelsgerichts
richtet. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.; 134 IV 286 E. 1.4 S. 287; 134 V 53 E. 3.3 ). Die Verletzung von
Grundrechten kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine
Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE
133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

3.
Das Handelsgericht hielt fest, dass - unter Vorbehalt der zwingenden
Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - der
Schenkungsvertrag zwischen Dr. Y.________ und der A.________ Stiftung über die
Namenaktien der Beschwerdeführerin vom 16. November 2002 nach den Normen des
anwendbaren liechtensteinischen Rechts gültig zustande gekommen sei. Jedoch sei
der Schenkungsvertrag weder nach liechtensteinischem noch schweizerischem Recht
gültig vollzogen worden, weil es an einer Zessionsurkunde fehle. Da unklar
blieb, wo die Aktien übergeben worden waren (FL oder CH), prüfte das
Handelsgericht die Frage des Eigentumserwerbs an den Aktien sowohl nach
liechtensteinischem wie nach schweizerischem Recht. Dabei liess es offen, ob
das liechtensteinische Recht die Übertragung von Namenaktien durch Zession -
statt durch die gesetzlich vorgesehene Übergabe der indossierten Aktientitel -
überhaupt zulassen würde. Nach beiden Rechtsordnungen habe die A.________
Stiftung das Eigentum an den Namenaktien nicht erworben, weil es an der nach
beiden Rechtsordnungen dazu nötigen schriftlichen Zession mangle. Dr.
Y.________ sei daher Eigentümer der Namenaktien geblieben und habe diese
rechtsgültig von Todes wegen der Beschwerdegegnerin zugedacht. Dies bedeute,
dass die Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006 ohne
Mitwirkung der Aktionäre durchgeführt worden sei und die Beschwerdegegnerin ein
rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses dieser
Generalversammlung habe. Es sei daher antragsgemäss festzustellen, dass dieser
nichtig sei.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 165 Abs. 1 OR. Der
Schenkungsvertrag vom 16. November 2002 beinhalte auch eine Zessionserklärung.
Dabei sei der Abtretungswille entgegen dem Handelsgericht bei richtiger
Auslegung des Schenkungsvertrags (nach schweizerischem Recht) in der gesetzlich
vorgeschriebenen Schriftform hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden.

4.1 Die Abtretung bedarf nach Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselben
Grundsätzen auszulegen wie formfreie (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III 118
E. 4b/bb). Danach ist nach den gesamten Umständen zu ermitteln, was die
Parteien tatsächlich gewollt haben oder - wenn sich dies nicht feststellen
lässt - wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind, was
mithin ihr mutmasslicher Parteiwille ist. Zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (BGE 135 III 395 E. 5.2 S. 302; 132 III 24 E. 4 S.
27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2; 122 III 361 E. 4 S. 366).
Steht der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt
fest, ist bei formbedürftigen Verträgen in einem weiteren Schritt zu
beurteilen, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend
zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III 121 E. 4
b/bb S. 124). Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und
Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Dritte sollen ebenso wie der
Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung in
einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der
Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung
für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren, wobei es genügt,
dass die Forderung bestimmbar ist. Der Wille des Zedenten muss ersichtlich
sein, dass mit der Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Forderung auf
den Empfänger übergehe. Für einen unbeteiligten Dritten muss ohne Kenntnis der
Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die
Forderung zusteht (BGE 122 III 361 E. 4c S. 367; 105 II 83 E. 2 S. 84).

4.2 Das Handelsgericht begründete sein Auslegungsergebnis, dass der
Schenkungsvertrag vom 16. November 2002 nicht als Zessionsurkunde betrachtet
werden kann, mit folgenden Erwägungen: Der Schenkungsvertrag enthalte - gemäss
der Unterteilung des Vertragstextes mittels Zwischentiteln - Bestimmungen zu
den Eigentumsverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Ziff. 1), zum
Verpflichtungsgeschäft (Ziff. 2), zu den Steuern (Ziff. 3) und verschiedene
Bestimmungen (Ziff. 4), darunter eine Rechtswahl und eine
Gerichtsstandsvereinbarung. Im gesamten Vertragstext sei aber keinerlei
Erklärung der Vertragsparteien zur Abtretung der Namenaktien der
Beschwerdeführerin enthalten. Es fehle jegliche für Dritte erkennbare
Bezugnahme auf die Abtretung von Rechten. Dem Schenkungsvertrag lasse sich
keine Willenserklärung entnehmen, die Namenaktien mit der Unterzeichnung und
Übergabe der Erklärung ohne zusätzliche Aktivitäten auf den Beschenkten zu
übertragen. Die rechtskundigen Dr. iur. Y.________ und Dr. iur. Z.________
hätten unter dem Titel "Verpflichtungsgeschäft" Folgendes vereinbart: "Der
Geschenkgeber schenkt und überträgt sein Eigentum an den Namenaktien Nr. 1 bis
100 der X.________ AG und die Beschenkte übernimmt die Namenaktien Nr. 1 bis
100 an der X.________ AG in ihr Alleineigentum." Vom klaren und
fachspezifischen Wortlaut sei mit dieser Abrede nur das Verpflichtungsgeschäft,
nicht aber das Verfügungsgeschäft betreffend die Aktien gedeckt. Selbst wenn
man die Formulierung "schenkt und überträgt" noch als Kombination der
Verpflichtung zur Schenkung einerseits und zur Abtretung andererseits
betrachten wollte, ändere dies nichts daran, dass der Wille der Parteien zum
Abschluss eines Verfügungsgeschäfts im Schenkungsvertrag nicht hinreichend zum
Ausdruck gebracht werde. Zudem hätten die rechtskundigen Parteien ihr
Vertragsdokument als Schenkungsvertrag bezeichnet. Auch diesbezüglich fehle es
an einem hinreichenden Ausdruck des Willens zum Abschluss eines
Verfügungsgeschäfts.

4.3 Diesen Erwägungen des Handelsgerichts ist beizupflichten. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. So verlangte das
Handelsgericht nirgends, dass die Urkunde eine schriftliche Annahmeerklärung
des Erwerbers enthalte. Hingegen setzte es für eine gültige Zession zutreffend
voraus, dass aus der Urkunde der Wille des Zedenten ersichtlich sein muss, mit
der Unterzeichnung und Übergabe derselben den Übergang der Forderung auf den
Empfänger zu bewirken. Solches kann dem Schenkungsvertrag vom 16. November 2002
aber nicht, jedenfalls nicht mit genügender Klarheit, entnommen werden. Die
Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Formulierung "und überträgt"
sei als Verfügungsgeschäft über die Aktien zu verstehen. Anders wäre es nur,
wenn die Formulierung "und verpflichtet sich zur Übertragung" oder "wird
übertragen" gewählt worden wäre. Die Bezeichnungen "Zession" und "Abtretung"
seien am geläufigsten, doch könne auch mit "Übertragung" oder "Entäusserung"
ein Abtretungswille zum Ausdruck gebracht werden. Letzteres trifft zu, ändert
aber am vorliegenden Auslegungsergebnis nichts. Auch wenn eine Zession mit dem
Ausdruck "Übertragung" erklärt werden könnte, bringt die vorliegend unter dem
Titel "Verpflichtungsgeschäft" gewählte Formulierung "schenkt und überträgt"
nicht hinlänglich zum Ausdruck, dass der Schenkungsgeber mit der Abgabe dieser
Erklärung die "Übertragung" als vollzogen betrachtet (vgl. BGE 90 II 164 E. 7
S. 180 mit Hinweis). Der Schenkungsvertrag verurkundet von seinem klaren
Wortlaut her ausdrücklich nur das Verpflichtungsgeschäft. Die explizite
Bezeichnung der wesentlichen Vertragsbestimmung als "Verpflichtungsgeschäft"
verbietet es nach Treu und Glauben, aus dieser Abrede auch die Abtretung der
Aktien abzuleiten. Die Vertragsparteien waren, wie aus der Urkunde ersichtlich
ist, beide rechtskundig bzw. beim Geschäft rechtskundig vertreten. Angesichts
des Umstands, dass sie die zentrale Vertragsbestimmung mit
"Verpflichtungsgeschäft" und nicht mit "Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft"
überschrieben haben, muss sich einem unbeteiligten Dritten der Schluss
aufdrängen, dass sie die Wirkung des Schenkungsvertrags auf das
Verpflichtungsgeschäft beschränken wollten. Entsprechend ist dem Handelsgericht
zuzustimmen, dass die Formulierung "schenkt und überträgt" höchstens als
Verpflichtung zur Schenkung einerseits und als Verpflichtung zur Abtretung
andererseits zu verstehen ist. Die Ansicht des Handelsgerichts, dass der
Schenkungsvertrag vom 16. November 2002 nicht als Zessionsurkunde betrachtet
werden kann, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet.

5.
Das Handelsgericht stellte fest, die Beschwerdeführerin äussere sich nur sehr
knapp zu den Modalitäten der Übergabe der Namenaktien. Da demzufolge die
tatsächlichen Elemente nicht feststanden, um das nach Art. 100 Abs. 1 IPRG bzw.
Art. 102 Abs. 1 IPRG auf den Eigentumserwerb an den Namenaktien anwendbare
Recht zu bestimmen, prüfte das Handelsgericht denselben sowohl nach
liechtensteinischem wie nach schweizerischem Recht. Es kam zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin nach beiden Rechtsordnungen das Eigentum an den
Namenaktien nicht erworben habe, weil es an der nach beiden Rechtsordnungen
dazu nötigen Zessionsurkunde fehle.
Das Kassationsgericht erkannte auf entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin
hin, dass das Handelsgericht mittels Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§
55 ZPO-ZH) den Sachverhalt, also wo die Aktien im November 2002 übergeben
worden sind (im FL oder in der CH), hätte klären müssen. Es verzichtete aber
auf eine Aufhebung des Handelsgerichtsurteils, weil die Beschwerdeführerin
durch das Vorgehen des Handelsgerichts keinen Nachteil erlitten habe, da dieses
die Frage des Eigentumserwerbs nach beiden Rechtsordnungen geprüft habe und
beide Male zum selben Ergebnis gelangt sei.
Die Beschwerdeführerin rügt (eventualiter), das Kassationsgericht habe infolge
willkürlicher Verkennung des Rechtsnachteils eine Rechtsverweigerung begangen.
Die Beschwerdeführerin hätte nur dann aus der Verletzung der richterlichen
Fragepflicht keinen Rechtsnachteil erlitten, wenn tatsächlich sowohl nach
liechtensteinischem Recht als auch nach schweizerischem Recht die Schriftform
erforderlich gewesen wäre. Nach liechtensteinischem Recht sei es indes möglich,
dass eine Handschenkung bzw. eine Abtretung der Aktien formfrei gültig wäre.
Auch sei denkbar, dass nach liechtensteinischem Recht eine Heilung infolge der
vollzogenen Aktienübertragung eingetreten sei. Nach liechtensteinischem Recht
könnte die Zession der Aktien daher möglicherweise formgültig erfolgt sein. Das
Kassationsgericht hätte daher den Fall an das Handelsgericht zur tatsächlichen
und rechtlichen Abklärung zurückweisen müssen. Indem es dies nicht getan habe,
habe es Art. 9 BV verletzt.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Kassationsgericht hat
selber Abklärungen zum liechtensteinischen Recht betreffend die Übertragung von
Namenaktien angestellt. Dabei erkannte es zwar, das Handelsgericht habe auf
einen nicht einschlägigen Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes
abgestellt. Es gelangte aber aufgrund seiner eigenen Nachforschungen zum
Schluss, dass kein klares liechtensteinisches Recht zur interessierenden Frage
bestehe. Auch die Beschwerdeführerin habe keine Rechtsprechung oder Literatur
angeführt, woraus sich ergäbe, dass liechtensteinische Judikatur und Lehre
einhellig davon ausgingen, dass es für die wirkliche Übergabe bei der Schenkung
von Namenaktien genügen würde, wenn die Aktien in den Besitz des Beschenkten
gelangten, ohne dass dabei die wertpapierrechtlichen Anforderungen an die
Eigentumsübertragung (also zumindest eine schriftliche Zession mit Übergabe der
Aktienurkunde) eingehalten zu werden bräuchten. Auch zu einer angeblichen
Heilungsmöglichkeit bestehe kein klares liechtensteinisches Recht. Vielmehr
wiesen die Nachforschungen des Kassationsgerichts darauf hin, dass Formmängel
am Verfügungsgeschäft nicht heilbar sind. Das Handelsgericht habe daher kein
klares Recht verletzt, indem es Schriftlichkeit der Zession verlangt habe und
auch nicht von einer Heilung des Formmangels (keine schriftliche Zession) durch
die erfolgte Übergabe der Aktien ausgegangen sei.
Bei dieser Situation ist das Kassationsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn
es annahm, die gerügte Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch das
Handelsgericht habe für die Beschwerdeführerin keinen Nachteil zur Folge
gehabt, da nach beiden Rechtsordnungen das gleiche Ergebnis resultierte. Auch
wenn das Kassationsgericht die Sache an das Handelsgericht zurückgewiesen oder
das Handelsgericht seine Fragepflicht vor Fällung seines Entscheids erfüllt
hätte und sich bei der Befragung Liechtenstein als Übergabeort der Aktien
herausgestellt hätte, wäre die Beurteilung nicht anders ausgefallen. Das
Handelsgericht hätte dann die Frage des Eigentumserwerbs einzig nach
liechtensteinischem Recht beurteilt. Das Kassationsgericht hat aber bereits
entschieden, dass das Handelsgericht bei der Anwendung liechtensteinischen
Rechts kein klares Recht verletzt hat. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin
verfängt daher nicht, sofern sie überhaupt als rechtsgenüglich begründet
betrachtet werden kann (vgl. Erwägung 2).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer