Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.62/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_62/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. David Dürr
und Daniel Zollinger

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen das Urteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 16.
Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Beschwerdeführer) ist ein deutscher Verein mit Sitz in
D.________, der dem Deutschen Fussball-Bund angehört.
Y.________ (Beschwerdegegner) ist der nationale Fussballverband von F.________
und gehört der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) an.
A.b Am 7. Juli 2008 teilte der Beschwerdegegner dem Deutschen Fussball-Bund
mit, dass unter anderem der Spieler Z.________ "Z.________" (nachfolgend
Z.________), der damals beim Beschwerdeführer spielte und weniger als 23 Jahre
alt war, von der Nationalmannschaft von F.________ zur Teilnahme an den
Olympischen Spielen in Peking im August 2008 selektioniert worden sei. Der
Beschwerdegegner bat den deutschen Nationalverband, den Beschwerdeführer
anzuweisen, den Spieler für diesen Anlass freizustellen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 lehnte der Beschwerdeführer dieses Ersuchen ab
und stellte sich auf den Standpunkt, dass nach dem anwendbaren FIFA-Reglement
keine Verpflichtung für die Freigabe von Z.________ bestehe.
Ebenfalls am 11. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdegegner den Deutschen
Fussball-Bund erneut, den Beschwerdeführer über seine Verpflichtung zur
Freigabe des Spielers zu informieren. Der Deutsche Fussball-Bund antwortete am
17. Juli 2008, wobei er sich der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers
anschloss und eine Verpflichtung zur Freigabe verneinte. Am gleichen Tag teilte
der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Flugplan des Spielers im Hinblick
auf die Zusammenkunft der F.________ Nationalmannschaft für die Olympischen
Spiele mit.
Nachdem Z.________ nicht ins Trainingslager eingerückt war, wies der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Spieler mit Schreiben vom 21. Juli
2008 darauf hin, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem
Verein verletze und daher schadenersatzpflichtig werde.
Am 22. Juli 2008 reiste Z.________ von Deutschland ab, um sich der F.________
Nationalmannschaft in Peking anzuschliessen. Am gleichen Tag forderte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner zur Abgabe einer
schriftlichen Erklärung auf, mit der sich Letzterer unter anderem dazu
verpflichten sollte, keinen weiteren Druck auf den Spieler auszuüben und
kündigte rechtliche Schritte an, sollte die Erklärung nicht bis zum 23. Juli
2008 vorliegen.
Am 23. Juli 2008 erging das Rundschreiben 1153 der FIFA, das sich zur Frage der
Freistellung von Fussballspielern für die Olympischen Spiele 2008 dahingehend
äusserte, dass Spieler unter 23 Jahren für die Spiele in Peking freizustellen
seien. Am 29. Juli 2008 sprach sich auch das Emergency Committee der FIFA
zugunsten einer solchen Pflicht zur Freistellung aus.
Am 6. August 2008 erging ein Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
betreffend verschiedene Verfahren des Beschwerdeführers sowie weiterer
Fussballvereine gegen die FIFA, in dem das TAS unter anderem erwog, dass den
Beschwerdeführer keine rechtliche Verpflichtung zur Freistellung des Spielers
Z.________ für das olympische Fussballturnier 2008 in Peking treffe. Ein
Angebot des Beschwerdeführers vom gleichen Tag, den Spieler gegen Bezahlung
sowie Gewährleistung einer bestimmten Versicherungsdeckung für die Olympischen
Spiele freizustellen, blieb vom Beschwerdegegner unbeantwortet.
A.c Am 11. August 2008 erhob der Beschwerdeführer beim FIFA Players' Status
Committee Klage gegen den Beschwerdegegner und beantragte im Wesentlichen, der
Beschwerdegegner sei dazu zu verpflichten, den Spieler Z.________ weder für die
Vorbereitungstrainings noch für das olympische Fussballturnier zu engagieren
und ihn umgehend zum Beschwerdeführer zurückreisen zu lassen. Zudem sei eine
Schadenersatzzahlung von EUR 50'000.-- an die Stiftung "G.________" für jeden
zusätzlichen Tag ab Urteilsfällung vorzusehen, an dem der Spieler Z.________ im
Vorbereitungstraining oder im olympischen Fussballturnier eingesetzt werde
sowie eine Zahlung von EUR 26'600.-- für jeden Tag ab dem 23. Juli 2008 bis zur
Urteilsfällung.
Die FIFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2008, das vom
Head of Legal Affairs sowie vom Head of Players' Status unterzeichnet wurde,
mit, dass sie sich nicht in der Lage sehe, in dieser Angelegenheit
einzuschreiten.

B.
Der Beschwerdeführer focht das Schreiben der FIFA vom 12. August 2008 noch am
gleichen Tag beim TAS an und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und den
der FIFA unterbreiteten Begehren sei stattzugeben. Mit ergänzendem Statement of
Appeal vom 14. August 2008 passte der Beschwerdeführer unter anderem seine
Zahlungsbegehren an, beantragte jedoch weiterhin in erster Linie die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids.
Das TAS entschied mit Schiedsspruch vom 16. Dezember 2008, dass der Appeal
bezüglich des Schreibens der FIFA vom 12. August 2008 unzulässig sei und wies
alle weiteren Rechtsbegehren ab. Das TAS erwog unter Hinweis auf R47 des TAS
Code de l'arbitrage en matière de sport sowie Artikel 63.1 der Statuten der
FIFA, dass ein Appeal nur gegen einen Entscheid zulässig sei. Das Schreiben der
FIFA vom 12. August 2008 berühre die Rechtsstellung der Parteien jedoch nicht,
sondern habe lediglich informativen Charakter und greife allfälligen
Entscheidungen der zuständigen Organe der FIFA in dieser Angelegenheit nicht
vor, weshalb es sich dabei nicht um eine Entscheidung handle, die beim TAS
angefochten werden könne.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
es sei der Entscheid des TAS vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und die Sache an
das TAS, eventualiter an das Players' Status Committee der FIFA,
zurückzuweisen.
Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Die Parteien
bedienen sich im Verfahren vor Bundesgericht der deutschen Sprache. Nach Art.
54 BGG ist der Entscheid in der Amtssprache Deutsch zu begründen.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77
Abs. 1 BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Keine
der Parteien hat ihren Sitz in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen
des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen
diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 mit Hinweis). Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die
Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im
Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist
unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der
Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will,
hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Ausführungen eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung voran, in der er den Ablauf der Ereignisse sowie des
Verfahrens aus seiner Sicht darlegt. Er weicht darin in zahlreichen Punkten von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne
substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und
Art. 97 Abs. 1 BGG geltend zu machen. Seine Vorbringen haben insoweit
unbeachtet zu bleiben.

3.
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen internationalen Schiedsspruch
eingewendet werden, das Schiedsgericht habe über Streitpunkte entschieden, die
ihm nicht unterbreitet worden seien oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt
gelassen.

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den zweiten Teil dieses Rügegrundes.
Er macht geltend, wenn das Schreiben der FIFA vom 12. August 2008 einen
Entscheid darstelle, was entgegen der Ansicht des TAS der Fall sei, so bestehe
ein Anfechtungsgegenstand und der Entscheid der Vorinstanz stelle einen
Verstoss gegen das Verbot dar, ein Rechtsbegehren unbeurteilt zu lassen. Der
Beschwerdeführer führt in der Folge aus, inwiefern seine rechtliche Stellung
durch das Schreiben vom 12. August 2008 tangiert worden sei und aus welchen
Gründen es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handle. Daraus leitet
er ab, es habe entgegen dem angefochtenen Entscheid ein Anfechtungsgegenstand
vorgelegen, weshalb die Vorinstanz seine Rechtsbegehren unzulässigerweise
unbeurteilt gelassen habe.

3.2 Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist mittels Auslegung des Schreibens der
FIFA vom 12. August 2008 zum Schluss gelangt, dass dieses keine Rechtswirkungen
entfalte, sondern lediglich informativer Natur sei. Damit fehle es an einem
anfechtbaren Entscheid nach R47 des TAS Code de l'arbitrage en matière de sport
sowie Artikel 63.1 der Statuten der FIFA, weshalb der erhobene Appeal
unzulässig sei. Nachdem die Vorinstanz die Voraussetzungen eines Weiterzugs an
das TAS verneinte, hat es den Appeal folgerichtig für unzulässig erklärt und
hat auf eine Prüfung der weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
verzichtet. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Frage, dass die
Verneinung eines Anfechtungsobjekts diese Folge zeitigt; er wehrt sich vielmehr
gegen die rechtliche Einordnung des Schreibens vom 12. August 2008 durch das
TAS. Damit wird jedoch nicht die fehlende Beurteilung von Rechtsbegehren
gerügt, sondern der Entscheid der Vorinstanz an sich in Frage gestellt, was im
Rahmen von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht zulässig ist (vgl. BGE 128 III 234
E. 4a S. 242 f.). Eine Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 190
Abs. 2 lit. b IPRG macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie
des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 190 Abs. 2 lit. d
IPRG).

4.1 Er bringt zunächst vor, die Verneinung eines Anfechtungsgegenstandes durch
das TAS sei nicht bloss unzutreffend, sondern widerspreche "in einer derart
offensichtlichen Weise der Aktenlage, dass nachgerade eine formelle
Rechtsverweigerung vorliege". Solche Konstellationen könnten praxisgemäss unter
die Verletzung des rechtlichen Gehörs fallen, wenn das Gericht versehentlich
eine aktenwidrige Annahme treffe; umso mehr müsse dies dann gelten, wenn die
Aktenwidrigkeit geradezu mutwillig erfolge, wie dies vorliegend der Fall sei.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist ungenügend begründet (Art. 77 Abs. 3 BGG).
Abgesehen davon, dass aus seinen Vorbringen nicht klar wird, welche
Tatsachenfeststellung der Vorinstanz aktenwidrig sein soll, verkennt er, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine offensichtlich falsche oder
aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht ausreicht, um einen
internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer hätte
vielmehr aufzeigen müssen, inwiefern ihm ein richterliches Versehen
verunmöglichte, seinen Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in
den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 133 III 235 E. 5.2; 127 III 576
E. 2b-f). Dies hat er unterlassen, weshalb auf seine Vorbringen nicht
einzutreten ist.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung der Parteien vorwirft, lassen sich seine Vorbringen nicht
auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des
angefochtenen Entscheids (Art. 105 Abs. 1 BGG) stützen. So geht aus dem
angefochtenen Entscheid weder hervor, dass das Vorgehen der FIFA
"offensichtlich eine parteiische Protektion" zugunsten des Beschwerdegegners
war noch, dass sich die FIFA dazu entschlossen hätte, dem Beschwerdegegner
"durch eine Blockierung der rechtlichen Vorstösse des Beschwerdeführers"
"massive Schützenhilfe" zu leisten. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz den
Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners hinsichtlich der Anfechtbarkeit des
Schreibens der FIFA vom 12. August 2008 teilte, ist kein Verstoss gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) zu
erblicken. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann.

4.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann
darin, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen unter anderem auf das Schreiben der
FIFA vom 4. November 2008 gestützt habe, das dem TAS ohne entsprechende
Aufforderung eingereicht worden sei. Dabei sei nicht abzusehen gewesen, dass
die Vorinstanz dieses Schreiben "kurz darauf als einen entscheidenden Teil des
Verhaltens der Vorinstanz qualifizieren und entsprechend gewichten würde".
Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf das genannte Schreiben abgestützt
habe, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, habe sie
gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)
verstossen.
Der Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede, dass ihm das Schreiben der
FIFA vom 4. November 2008 von der Vorinstanz am 5. November 2008 zur
Kenntnisnahme zugestellt worden war. Der angefochtene Entscheid erging am 16.
Dezember 2008. Der Beschwerdeführer hätte somit mehr als einen Monat Zeit
gehabt, sich zum genannten Schreiben zu äussern. Inwiefern es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, innerhalb dieses Zeitraums zum
Schreiben der FIFA Stellung zu nehmen, falls er dies für erforderlich gehalten
hätte, ist nicht einzusehen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Ordre public (Art.
190 Abs. 2 lit. e IPRG).

5.1 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung vorträgt, das Schreiben der FIFA
vom 4. November 2008 erweise sich "im gesamten Kontext der Ereignisse" als
Versuch, auf das TAS "einen ungebührlichen Druck auszuüben", stösst die Rüge
ins Leere. Die FIFA teilte dem TAS im besagten Schreiben mit, dass sie darauf
verzichte, als Partei am Schiedsverfahren teilzunehmen und äusserte ihre
Rechtsauffassung zur Anfechtbarkeit ihres Schreibens vom 12. August 2008. Der
Beschwerdeführer legt weder allgemein noch hinsichtlich des Schreibens vom 4.
November 2008 hinreichend dar, worin eine ungebührliche Druckausübung auf die
Vorinstanz bestanden haben soll. Von einer Verletzung des Ordre public kann
keine Rede sein.

5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung des Ordre public
schliesslich damit, die Vorinstanz habe sich nicht auf das von den Parteien
gestützt auf die FIFA-Statuen gewählte Recht, sondern auf ein falsches Recht
abgestützt.
Unabhängig von der Frage, ob die Anwendung einer unzutreffenden Rechtsordnung
überhaupt eine Verletzung des Ordre public darstellt, kann den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. So anerkennt der Beschwerdeführer
selber, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt sei, auf die zu
beurteilende Streitigkeit seien die FIFA-Regeln sowie zusätzlich Schweizer
Recht anwendbar. Sein Vorwurf, die Vorinstanz habe die Frage, ob das Schreiben
der FIFA vom 12. August 2008 eine anfechtbare Entscheidung darstelle, unter
Missachtung des anwendbaren Rechts lediglich nach der eigenen Spruchpraxis und
damit nach "TAS-Recht" beurteilt, verfängt nicht. So ist entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Behauptung nicht erkennbar, dass die Vorinstanz auf eine
unzutreffende Rechtsordnung abgestellt hätte. Vielmehr zielt die Rüge des
Beschwerdeführers darauf ab, blosse Kritik an der Rechtsanwendung der
Vorinstanz zu üben, was im Rahmen der Schiedsbeschwerde nicht zulässig ist.
Eine Verletzung des Ordre public ist nicht ersichtlich.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann