Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.626/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_626/2009

Urteil vom 15. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag, Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 16. November 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli
2009 nicht auf das Rechtsbegehren von A.________ (Beschwerdeführer) eintrat, es
sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm "einen von ihm
zugunsten von Amnesty International und den Opfern des Rassismus zu
verwendenden Betrag von Fr. 990'000.-- zu bezahlen";
dass der Einzelrichter die Klage im Übrigen abwies, mit welcher der
Beschwerdeführer verlangte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm
ein Schliessfach zur Verfügung zu stellen und sich schriftlich für ihre dem
Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber begangenen Verfehlungen zu
entschuldigen;
dass das Kantonsgericht St. Gallen die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid
des Einzelrichters vom 7. Juli 2009 erhobene Berufung mit Entscheid vom 16.
November 2009 abwies, soweit es darauf eintreten konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 16. November 2009 Beschwerde einzureichen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann