Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.625/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_625/2009

Urteil vom 15. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Schreiben des Präsidenten des Obergerichts des Kantons
Thurgau
vom 19. November 2009.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) dem Obergericht des Kantons Thurgau mehrere
Schreiben zustellte, in denen er erklärte, gegen den Rechtsvertreter seines
Sohnes sowie einen Untersuchungsrichter bzw. die Staatsanwaltschaft im
Zusammenhang mit einem gegen seinen Sohn geführten Strafverfahren eine
Schadenersatzklage einreichen zu wollen;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 19. November 2009 mitteilte, es fehle dem Obergericht die
Zuständigkeit und ihn darauf hinwies, dass er sich für eine Schadenersatzklage
gegen den Rechtsvertreter seines Sohnes an das zuständige Friedensrichteramt zu
wenden habe, während für Schadensatzforderungen aus Amtshandlungen der
Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters die Anklagekammer in
Bischofszell zuständig sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Präsidenten des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November 2009 Beschwerde einzureichen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann