Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.622/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_622/2009

Urteil vom 5. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Anton Arnold.

Gegenstand
Werkvertrag/Darlehen,

Beschwerde gegen das Säumnisurteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2009.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Beschwerdeführer mit
Säumnisurteil vom 1. Mai 2009 zur Zahlung von Fr. 330'000.-- nebst Verzugszins
von 5 % ab dem 16. Februar 2007 und Fr. 180'000.-- nebst Zins von 5 % ab dem
28. November 2006 an den Beschwerdegegner verpflichtete und festhielt, dass der
verarrestierte Betrag von Fr. 140'000.-- dem Beschwerdegegner auszubezahlen
sei;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2009 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Säumnisurteil des
Kantonsgerichts Wallis vom 1. Mai 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführer in dieser Rechtsschrift geltend machten, sie hätten
vom Urteil des Kantonsgerichts erst aufgrund der Zustellung eines Beschlusses
des Landgerichtes Freiburg am 12. und 13. November 2009 Kenntnis erhalten,
weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt sei;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2009 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels ausreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch deshalb nicht
eingetreten werden kann, weil sie verspätet eingereicht worden ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin