Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.61/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_61/2009

Urteil vom 26. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela von Flüe,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier.

Gegenstand
Haftung als Gründer einer GmbH,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 23. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
A.C.________ und B.C.________ (Beschwerdeführer) gründeten mit öffentlicher
Urkunde vom 7. März 1997 die Y.________GmbH in Cham mit einem Stammkapital von
Fr. 20'000.--. Die Gesellschaft übernahm von der Einzelfirma Y.A.C.________
gemäss Übernahmevertrag vom 7. März 1997 und Übernahmebilanz per 31. Dezember
1996 Aktiven von Fr. 659'345.93 und Passiven von Fr. 557'880.61. Einziges
Aktivum bildete eine in D.________ (D) gelegene Liegenschaft. Am 4. März 2003
wurde über die Gesellschaft, die in der Zwischenzeit in Z.________ GmbH
umfirmiert worden war, der Konkurs eröffnet. Die Bank X.________
(Beschwerdegegnerin) wurde im Konkursverfahren mit einer Forderung von Fr.
220'526.40 in der 3. Klasse zugelassen. Am 21. November 2003 wurden der
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 260 SchKG die Verantwortlichkeitsansprüche
gegen die Gründer und die Organe der Gesellschaft abgetreten.

B.
B.a Am 17. März 2004 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug
eine Klage gegen die Beschwerdeführer über Fr. 220'526.40 ein. Sie warf den
Beschwerdeführern vor, diese hätten es unterlassen, die Liegenschaft in
D.________ auf die Gesellschaft zu übertragen, weshalb sie als Gründer für den
dadurch verursachten Schaden haften würden. Mit Urteil vom 16. Juni 2005 wurden
die Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage zur Bezahlung des eingeklagten
Betrages verpflichtet. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des
Kantons Zug am 11. Juli 2006 ab.
Mit Urteil vom 27. November 2006 hiess das Bundesgericht eine gegen das
Obergerichtsurteil vom 11. Juli 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs (mangelhafte Begründung) gut und hob das
angefochtene Urteil auf (Verfahren 4P.224/2006). Gleichentags schrieb es das
ebenfalls erhobene Berufungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab
(Verfahren 4C.306/2006).
B.b Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 wies das Obergericht die Sache zur
weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das
Kantonsgericht zurück. Dieses ordnete beim Schweizerischen Institut für
Rechtsvergleichung ein Rechtsgutachten zur Frage an, ob nach deutschem Recht
die Voraussetzungen geschaffen gewesen wären, um die in Deutschland gelegene
Liegenschaft formell grundbuchlich in das Eigentum der Gesellschaft zu
übertragen. Am 4. Juni 2008 hiess das Kantonsgericht die Klage gut und
verpflichtete die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit Fr. 220'526.40 zu bezahlen. Mit Urteil vom 23. Dezember 2008 wies
das Obergericht die dagegen von den Beschwerdeführern eingereichte Berufung ab
und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich
abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache an das Obergericht zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2009 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
von der in ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs.
1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von
über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).
Die Beschwerdeführer schildern in ihrer Beschwerdeschrift unter "Einleitende
Bemerkungen" den Sachverhalt. Soweit sie darin oder in ihren Ausführungen zum
Recht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen oder diesen
ergänzen, ohne hinlängliche Sachverhaltsrügen zu erheben, kann darauf nicht
abgestellt werden.

3.
Die Verantwortlichkeit der bei der Gründung einer GmbH mitwirkenden Personen
richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 827 OR). Sie werden
demnach der Gesellschaft, den einzelnen Gesellschaftern und den
Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie unter anderem
absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen in den Statuten oder einem
Gründungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder
verschleiern oder die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben
enthält (Art. 753 Ziff. 1 und 2 OR). Die unrichtige oder unvollständige Angabe
von Sacheinlagen und die Einreichung von Urkunden oder Bescheinigungen, die
unrichtige Angaben enthalten, gehen notwendigerweise nebeneinander her (BGE 90
II 490 E. 1).
Für eine Haftung nach Art. 753 OR müssen die vier Haftungsvoraussetzungen des
Schadens, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
vorgeworfenen Verhalten und dem Schaden, der Widerrechtlichkeit der Schädigung
wegen Pflichtwidrigkeit des schädigenden Verhaltens sowie des Verschuldens
erfüllt sein (vgl. BGE 128 III 180 E. 2d S. 183). Die der Gründungshaftung
zugrunde liegenden Pflichtwidrigkeiten sind in den Ziffern 1-3 von Art. 753 OR
abschliessend umschrieben (Bernard Corboz, Commentaire Romand, 2008, N. 21 zu
Art. 753 OR).

4.
4.1 Betreffend Pflichtverletzung erwog die Vorinstanz, die Gesellschaft habe
von der Einzelfirma Y.A.C.________ gemäss Übernahmevertrag vom 7. März 1997 und
Übernahmebilanz per 31. Dezember 1996 Aktiven von Fr. 659'345.93 und Passiven
von Fr. 557'880.61 übernommen. Einziges Aktivum habe die in D.________ (D)
gelegene Liegenschaft gebildet. Aus dem Rechtsgutachten des Schweizerischen
Instituts für Rechtsvergleichung ergebe sich, dass keine wirksame
Eigentumsübertragung der besagten Liegenschaft von der Einzelfirma auf die
Gesellschaft stattgefunden habe. Ebenso wenig habe ein bedingungsloser Anspruch
der Gesellschaft auf Eintragung in das Grundbuch im Sinne von Art. 779 Abs. 4
OR (recte: Art. 634 Ziff. 2 OR) bestanden. Mithin sei in der Übernahmebilanz
und im Übernahmevertrag ein Aktivum aufgeführt, über welches die Gesellschaft
gar nicht habe verfügen können. Infolgedessen sei die Sacheinlage der
Beschwerdeführer um Fr. 659'345.93 zu hoch bewertet worden. Die von den
Beschwerdeführern eingebrachte Sacheinlage sei also im Sinne von Art. 753 OR in
den Statuten, welche auf den Übernahmevertrag und die Übernahmebilanz
verwiesen, unrichtig umschrieben worden.

4.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, aus dem Verkehrswertgutachten
ergebe sich, dass die Sacheinlage sehr wohl richtig und mitnichten zu hoch
bewertet worden sei. Dass durch die Nichtübertragung des Grundstücks die
Sacheinlage zu hoch bewertet worden sei, stimme deshalb nicht. Dies auch
deshalb, da gemäss Rechtsgutachten auch dann kein bedingungsloser Anspruch auf
Eintragung im Grundbuch bestanden hätte, wenn der Sacheinlagevertrag öffentlich
beurkundet worden wäre.
Der Einwand geht fehl. Das Verkehrswertgutachten, dessen Inhalt im
angefochtenen Urteil ohnehin nicht festgestellt ist und daher vom Bundesgericht
nicht berücksichtigt werden könnte (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist nicht von Belang.
Denn es geht nicht darum, dass der in den Gründungsurkunden angegebene Wert der
Liegenschaft von Fr. 659'345.93 unzutreffend wäre. Den Beschwerdeführern wird
vielmehr vorgeworfen, dass die Statuten eine Sacheinlage auswiesen, über welche
die Gesellschaft gar nicht verfügen konnte. Die Liegenschaft war nicht
eingebracht. Insofern war die Sacheinlage überbewertet. An diesem Vorwurf
ändert nichts, dass auch bei einer öffentlichen Beurkundung noch weitere
Schritte erforderlich gewesen wären, um die Gesellschaft als Eigentümerin im
Grundbuch einzutragen. Das entsprechende Vorbringen zeigt bloss, dass der
Vorwurf auch hätte aufrecht erhalten werden müssen, wenn der Sacheinlagevertrag
öffentlich beurkundet worden wäre.
Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, wenn sie eine
Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 753 OR bejahte, weil die Beschwerdeführer
die Sacheinlage in den Statuten unrichtig umschrieben haben.

5.
5.1 Betreffend Schaden und Kausalzusammenhang erwog die Vorinstanz, der Schaden
bestehe in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des
Geschädigten und dem hypothetischen Stand ohne das pflichtwidrige Verhalten.
Demgemäss bestehe der Schaden der Gesellschaft in der Differenz zwischen dem
tatsächlichen Wert der Sacheinlage und ihrer Anrechnung auf das Grundkapital.
Bei der Sacheinlage handle es sich um die Aktiven und Passiven der Einzelfirma.
Der tatsächliche Wert betrage minus Fr. 557'880.61, da lediglich die Passiven
in dieser Höhe, nicht aber die Aktiven übertragen worden seien. Gemäss
Gründungsurkunde sei die Sacheinlage mit Fr. 20'000.-- auf das Grundkapital
angerechnet worden. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen und damit der
Schaden der Gesellschaft belaufe sich auf Fr. 577'880.61.
Dieser Schaden wäre der Gesellschaft nicht entstanden, wenn die
Beschwerdeführer neben den Passiven die in D.________ gelegene Liegenschaft mit
dem in den Gründungsurkunden angegebenen Wert von Fr. 659'345.93 als einziges
Aktivum tatsächlich übertragen hätten. Der natürliche Kausalzusammenhang sei
damit gegeben.
Gemäss Art. 634 Ziff. 2 OR würden Sacheinlagen nur dann als Deckung gelten,
wenn die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als
Eigentümerin darüber verfügen könne oder einen bedingungslosen Anspruch auf
Eintragung in das Grundbuch erhalte. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass der
genannte Schaden mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
entstanden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt keinen bedingungslosen Anspruch auf
Eintragung in das Grundbuch gehabt habe und damit bereits überschuldet im Sinne
von Art. 820 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR gewesen sei.
Die Vorinstanz erachtete sodann den Beweis für die Behauptung der
Beschwerdeführer, dass der Schaden auch bei rechtmässigem Verhalten entstanden
wäre, als nicht erbracht. Gemäss den Gründungsurkunden hätte das rechtmässige
Verhalten der Beschwerdeführer darin bestanden, dass sie eine von Pfandrechten
unbeschwerte Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 659'345.93 in die Gesellschaft
eingebracht hätten. Hätten sie dies getan, wäre die Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Eintragung in das Handelsregister nicht überschuldet gewesen und es wäre
ihr kein Schaden entstanden.

5.2 Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das pflichtwidrige
Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung bildet
(conditio sine qua non), d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch
der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 132 III 715 E. 2.2; 125 IV 195 E. 2b). Ob
ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen
Verhältnisse (BGE 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3; 128 III 180 E. 2d S.
184). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 BGG.
Nach einem allgemein geltenden Grundsatz greift keine Haftung, wenn der
präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten
denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige
Verhalten (BGE 131 III 115 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den natürlichen
Kausalzusammenhang willkürlich bejaht. Zudem gelange sie zu einem falschen
Schluss bezüglich des rechtmässigen Alternativverhaltens. Der Schaden sei
vorliegend nicht im Zeitpunkt der Gründung entstanden, weshalb die natürliche
Kausalität für die Gründungshaftung nicht gegeben sei. Der Schaden wäre zudem
auch dann entstanden, wenn sich das Grundstück im Eigentum der Gesellschaft
befunden hätte. Denn wie sich nachträglich herausgestellt habe, habe das
Grundstück zu einem zu tiefen Preis verwertet werden müssen, so dass die
Gesellschaft leer ausgegangen sei und es zum Konkurs derselben gekommen sei.
Sie wiederholen damit im Wesentlichen ihre schon im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Einwendungen, ohne sich konkret mit den diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit vermögen sie den
Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. Erwägung 2). Namentlich zeigen
sie nicht klar und substantiiert auf, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz
zum natürlichen Kausalzusammenhang geradezu willkürlich wären. Statt dessen
unterbreiten sie dem Bundesgericht in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht
der Dinge. Damit sind sie nicht zu hören. Namentlich übersehen sie mit ihren
Behauptungen, der Schaden sei erst im Zeitpunkt der Verwertung der Liegenschaft
eingetreten und er wäre auch entstanden, wenn das Grundstück im Eigentum der
Gesellschaft gestanden hätte, da diese bei dessen Verwertung so oder so leer
ausgegangen wäre, dass sie gemäss Ziffer 5 des Sachübernahmevertrags die
Liegenschaft "unbeschwert von Rechten Dritter" hätten einbringen müssen. Es ist
in keiner Weise dargetan, dass bei solchermassen korrektem Verhalten die
Liegenschaft hätte verwertet werden müssen und die Gesellschaft zu Schaden
gekommen wäre. Dies hat die Vorinstanz willkürfrei erkannt.

5.4 Schliesslich halten die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil auch in
Bezug auf die Schadensberechnung für falsch. Gemäss Peter Forstmoser (Die
aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 1987, S. 73), entspreche der Schaden bei
der Gründungshaftung dem gezeichneten, aber nicht liberierten Aktienkapital.
Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte
Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven,
einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und
entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E.
2.2.1 S. 323 f.; 129 III 331 E. 2.1, je mit Hinweisen). Als Rechtsfrage wird
geprüft, ob das Sachgericht seinem Urteil einen zutreffenden Schadensbegriff
zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet
hat. Hingegen ist das Bundesgericht an die Feststellungen des Sachgerichts
betreffend den tatsächlichen Bestand und den Umfang des Schadens gebunden (BGE
130 III 145 E. 6.2; 128 III 180 E. 2d S. 184).
Mit dem blossen Hinweis auf die angerufene Fundstelle bei Forstmoser vermögen
die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz den bundesrechtlichen
Schadensbegriff bzw. bundesrechtliche Berechnungsgrundsätze verkannt hätte.
Entgegen dieser Literaturstelle ist bei der Gründungshaftung nicht von einem
besonderen Schadensbegriff auszugehen. Vielmehr ist auch bei der
Gründungshaftung der allgemeine Schadensbegriff anwendbar (so in BGE 128 III
180 E. 2d S. 184; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., 2004, S. 2048;
Corboz, a.a.O., N. 45 zu Art. 753 OR; in diesem Sinn auch Watter/Noth, Basler
Kommentar, N. 18 zu Art. 753 OR). Der Schaden kann demnach durchaus grösser
sein als das Liberierungsmanko (Böckli, a.a.O., S. 2048; Watter/Noth, a.a.O.,
N. 18 zu Art. 753 OR). Die Ausführungen der Vorinstanz zum Schaden (vgl.
Erwägung 5.1 vorne) sind daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftbarkeit.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer