Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.616/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_616/2009

Urteil vom 11. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
W.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Markus Jungo und Prof. Dr. Dominique Dreyer,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Patentrecht und UWG (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 2. November 2009.
Sachverhalt:

A.
Die W.________ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Paderborn (Deutschland)
hat am 9. Februar 2009 beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg Klage gegen die
dort domizilierte X.________ SA (Beschwerdegegnerin) eingereicht mit dem Antrag
auf Feststellung, dass sie Mitinhaberin an der internationalen Patentanmeldung
WO 2005/018848 A1 und an allen aus dieser hervorgegangenen Patentanmeldungen
sei.
Mit Massnahmenentscheid vom 1. April 2009 verbot der Instruktionsrichter des
II. Zivilappellationshofs der Beschwerdegegnerin, während der Dauer des
Verfahrens den Streitgegenstand - die Anmeldung EP 1 646 458 sowie allfällige
weitere aus WO 2005/018848 A1 abgeleitete Patentanmeldungen - an einen Dritten
zu übertragen oder sonstwie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
Beschwerdeführerin darüber zu verfügen.

B.
Am 29. Mai 2009 hat die Beschwerdegegnerin die Klageantwort eingereicht und
gleichzeitig Widerklage erhoben, mit der sie beantragt, der Beschwerdeführerin
gestützt auf das UWG (SR 241) zu verbieten, die den Patentanmeldungen WO 2005/
018848 A1 und allen aus diesen hervorgegangenen Patentanmeldungen zugrunde
liegenden Erfindungen und Verfahren (Warmformen mit anschliessender
Thermodiffusionsbehandlung bzw. Thermodiffusionsverfahren) zu benützen oder das
entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig beantragte die Beschwerdegegnerin provisorische und
superprovisorische Massnahmen.
Der Instruktionsrichter gelangte gestützt auf die Akten zum Schluss, es sei
glaubhaft, dass das Zinkbeschichtungsverfahren mit Thermodiffusionsbehandlung
von der Y.________ SA entwickelt wurde und dieser das geistige Eigentum daran
zustehe. Die Beschwerdeführerin habe namentlich im Rahmen des von der
Z.________ AG gestarteten Projekts "GuT Kostengünstiger Einsatz hochfester
warmumgeformter Stähle" Kenntnis von der fraglichen Lehre erhalten. In zwei
Vereinbarungen vom Juni/Juli 2003 und vom Oktober 2004 mit der Z.________ AG
und der Y.________ SA habe sie sich zu Vertraulichkeit in Bezug auf diese Lehre
verpflichtet. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2003, d.h.
wenige Tage nachdem eine ihrer Mitarbeiterinnen der Forschungs- und
Entwicklungsabteilung die Y.________ SA drei Mal um Mitteilung von Details zum
Beschichtungsprozess ersucht habe, ein Patent beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet, das sich unter anderem auf eine Korrosionsbeschichtung
beziehe, die "aus einer in einem Festdiffusionsverfahren erzeugten Zink/
Eisenlegierung besteht". Die Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom
Oktober 2004 sei durch einen Schiedsspruch festgestellt. Die Beschwerdegegnerin
habe glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin das ihr anvertraute
Arbeitsergebnis der Y.________ SA verwerte, womit auch die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 lit. a UWG glaubhaft gemacht seien.
Gestützt auf diese Norm i.V.m. Art. 14 UWG und Art. 28 Abs. 1 ZGB fällte der
Instruktionsrichter am 15. Juli 2009 den folgenden Massnahmenentscheid:
"I. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird gutgeheissen.
II. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens und bis zum rechtskräftigen
Urteil wird der W.________ GmbH als vorsorgliche Massnahme unter Androhung der
Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
im Sinne von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall verboten, die den
Patentanmeldungen, also den streitgegenständlichen Patentanmeldungen WO 2005/
018848 A1 und allen aus diesen hervorgegangenen Patentanmeldungen, zugrunde
liegenden Erfindungen und Verfahren, also das Warmformen mit anschliessender
Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen
oder das entsprechende Knowhow zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung zu
stellen.
Insbesondere wird der W.________ GmbH als vorsorgliche Massnahme unter
Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall
verboten:
Bauteile für Motorfahrräder durch Warmformen herzustellen und sie danach einer
Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung zu unterziehen, unabhängig
davon, ob dies im gleichen Herstellungsprozess oder nach dem Transport dieser
Teile an eine andere Betriebsstätte oder nach einer Zwischenlagerung der
warmgeformten Bauteile geschieht, oder
die Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung auf andere Bauteile für
Motorfahrzeuge anzuwenden,
wobei als Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge das Verfahren zur
Herstellung eines Bauteils zu verstehen ist, wonach ein Metallstück erhitzt,
bei 780° bis 1000° mittels einer Presse zur gewünschten Form gebracht und
sofort abgekühlt wird, und
Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung das Verfahren zu verstehen ist,
wonach bereits fertig geformte Motorfahrzeugteile (insbesondere durch
Warmformen, aber auch durch eine andere Art des Formens) einzeln oder mit
anderen Motorfahrzeugteilen zusammen in einer geschlossenen Trommel erhitzt,
bei einer Temperatur zwischen 280° bis 380° mit einem Zinkpulvergemisch
besprüht und beschichtet und danach wieder abgekühlt werden.
Der W.________ GmbH wird ausdrücklich nicht verboten, das Warmformverfahren auf
Motorfahrzeugbauteile oder andere Teile anzuwenden.
III. Die Kosten werden vorbehalten."

C.
Am 27. Juni 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an den II.
Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg mit dem Antrag, der
Massnahmenentscheid sei aufzuheben und auf das Massnahmengesuch vom 29. Mai
2009 nicht einzutreten. Eventuell sei das Massnahmengesuch vollumfänglich
abzuweisen. Subeventuell sei eine Sicherheit in der Höhe von 5 bis 10 Mio.
Franken zu bezahlen. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2009 ergänzte
die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und beantragte, für den Fall der
Gutheissung des Massnahmengesuchs vom 29. Mai 2009 dessen Wirkung auf das
Gebiet der Schweiz einzuschränken.
Mit Urteil vom 2. November 2009 wies der II. Zivilappellationshof des
Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositiv-Ziffer I), und hiess das Gesuch um Sicherheitsleistung teilweise
gut (Dispositiv-Ziffer II). In seiner Begründung schloss sich der
Zivilappellationshof den Ausführungen des Massnahmenrichters im Wesentlichen
an. Die Frage, ob das Eventualbegehren auf Beschränkung der Massnahmen auf das
Gebiet der Schweiz rechtzeitig gestellt wurde, liess er offen, da es in der
Sache ohnehin abzuweisen sei.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2009 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer I des
Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben und auf das Massnahmengesuch vom 29.
Mai 2009 nicht einzutreten. Eventualiter sei das Massnahmengesuch vom 29. Mai
2009 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Subeventualiter sei das
Massnahmengesuch auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken. Subsubeventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die
Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2010 wurde das gleichzeitig mit der
Beschwerde eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht
geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr
als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 100 Abs. 1
BGG).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Endentscheide im
Sinne von Art. 90 BGG zulässig. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind
nur dann Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw.
unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben,
stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Gegen solche
ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), der auch durch einen für
die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben
werden kann (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f. mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme, die während
eines hängigen Hauptverfahrens angeordnet wurde. Demnach handelt es sich um
einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Bei einer vorsorglichen
Unterlassungsanordnung liegt auf der Hand und wird auch nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts bejaht, dass eine solche Massnahme einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher vor Bundesgericht anfechtbar
ist (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in
Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und
Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zulässig ist
die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt
worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit
"willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

1.4 Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Nach
Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist. Die Beschwerdeführerin muss klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589
E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4). Beruht der angefochtene Entscheid auf
mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des
Rechtsstreits besiegeln, so hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass jede
von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6 mit Hinweisen). Ferner hat die Begründung in
der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften,
insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (vgl. BGE
133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen).

1.5 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie ihre
Beschwerde mit blossen Verweisen auf ihre Plädoyernotizen begründet. Dies gilt
namentlich für die Rügen, das Kantonsgericht habe ihre Ausführungen zur
Zuständigkeitsfrage, zum Inhalt und der Bedeutung diverser E-Mails, zur
Verwirkung eines allfälligen Anspruchs im Massnahmenverfahren sowie zur
Tragweite von Art. 5 lit. a und b UWG übergangen. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, in den zitierten Akten nachzuforschen, welche konkreten
Behauptungen und rechtlichen Erörterungen daraus zu entnehmen sind, die das
Kantonsgericht aber unberücksichtigt gelassen haben soll. Auf ungenügend
begründete Rügen ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz diverse Verletzungen der aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Begründungs-, Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht vor. Die Vorinstanz habe
sich mit wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und
ernsthaft auseinandergesetzt, so namentlich mit ihren Ausführungen zum
Novenrecht, zur Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichts, zur Benutzung der
Technologie des Thermodiffusionsverfahrens durch die Beschwerdeführerin, zur
Bestimmtheit der Rechtsbegehren, zur Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin,
zur Verwirkung eines allfälligen Anspruchs im Massnahmeverfahren, zu Fragen des
UWG und zur Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils.

2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das
Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. In seiner
Entscheidbegründung muss es wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen
darlegen, von denen es sich hat leiten lassen, so dass der Betroffene den
Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Das Gericht kann sich
dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und
braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand
auseinanderzusetzen (vgl. BGE 126 III 97 E. 2b S. 102; 130 II 530 E. 4.3 S.
540).

2.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin. Sie übersieht
insbesondere, dass eine Gehörsverletzung nicht schon dann vorliegt, wenn die
Vorinstanz lediglich eine andere Rechtsauffassung vertritt als die von ihr
plädierte. Wenn das Kantonsgericht etwa zum Schluss kommt, die
Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, warum ihre rechtlichen bzw.
tatsächlichen Einwände und Vorbringen betreffend die Bekanntheit des
Thermodiffusionsverfahrens nicht früher möglich waren, liegt darin eine Wertung
der Argumente der Beschwerdeführerin, nicht deren Nichtberücksichtigung.

Was die von der Vorinstanz angeblich nicht berücksichtigten Argumente
betreffend die Klagelegitimation der Beschwerdegegnerin anbelangt, übersieht
die Beschwerdeführerin zudem, dass das Kantonsgericht diese jedenfalls indirekt
widerlegt, indem es ausführlich begründet hat, weshalb es die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Lauterkeitsrecht für aktivlegitimiert hält. Das
Gleiche gilt im Zusammenhang mit den Erörterungen betreffend die angebliche
Unbestimmtheit der von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren, die
Anwendbarkeit des UWG bzw. das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ihre Rechtsauffassung durchaus
detailliert begründet. Wenn sie dabei nicht jeden rechtlichen Einwand der
Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegt hat, ist dies unschädlich.
Offensichtlich unzutreffend ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen betreffend ihre (Nicht-)
Benutzung der Technologie des Thermodiffusionsverfahrens auseinandergesetzt. In
Erwägung 3e des angefochtenen Entscheids geht die Vorinstanz sowohl auf den von
der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten ICC-Schiedsentscheid als auch auf die
Zeugenaussagen der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein. Von einer Verletzung
der gehörsrechtlichen Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht kann keine Rede
sein.

3.
Im Zusammenhang mit ihren Einwänden und Vorbringen betreffend die Bekanntheit
des Thermodiffusionsverfahrens rügt die Beschwerdeführerin weiter eine
Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Rechts auf Beweis sowie eine
willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe mehrmals rechtzeitig und
formrichtig vorgebrachte Sachbehauptungen und Beweisofferten ausser Acht
gelassen. Die Annahme des Kantonsgerichts, diese Technologie gehöre nicht zum
bekannten Stand der Technik, beruhe zudem auf einseitiger Beweiswürdigung und
sei daher willkürlich. Hätte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin
angebotenen Beweismittel zur Kenntnis genommen, wäre sie nach Auffassung der
Beschwerdeführerin "zwingend" zum gegenteiligen Resultat gekommen.

3.1 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen,
und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene
Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56). Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge
nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit
Hinweisen).

3.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür in der
Beweiswürdigung vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges
Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt
gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse
des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht
gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85
E. 2b S. 88).

3.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die fraglichen Beweismittel im
kantonalen Verfahren nicht fristgerecht eingereicht worden und wären auch unter
novenrechtlichen Aspekten nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Dass die
Vorinstanz das kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet hätte, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Vorinstanz hat folglich weder das Recht
auf Beweis gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt noch eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen, da sie verspätet angebotene Beweismittel nicht
entgegenzunehmen und damit bei der Beweiswürdigung auch nicht zu
berücksichtigen brauchte.

4.
Im Zusammenhang mit den Gehörsrügen moniert die Beschwerdeführerin auch eine
Verletzung ihres Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29
Abs. 1 BV, indem die Vorinstanz in mindestens elf Fällen ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und ihre Vorbringen "systematisch nicht gehört und
geprüft", während sie die einzelnen Argumente der Beschwerdegegnerin "gehört
und akzeptiert" habe. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann
der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden, womit sich auch diese
Rüge als unbegründet erweist.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann Willkür bei der
Rechtsanwendung vor, indem diese gestützt auf Lauterkeitsrecht einen
Unterlassungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin
bezüglich der Verwendung von Know-how bejaht habe, obwohl Art. 111 PatG einen
solchen für die Dauer, in der eine Patentanmeldung für das fragliche Know-how
hängig ist, ausdrücklich nicht vorsehe. Damit liege ein Verstoss gegen die sog.
"Umwegtheorie" vor, wonach nicht auf dem Umweg über das Wettbewerbsrecht
verboten werden dürfe, was nach den immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzen
erlaubt sei.

5.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 133 I E. 3.1).

5.2 Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass Leistungen oder
Arbeitsergebnisse, die als solche keinen Immaterialgüterschutz geniessen, von
jedermann genutzt werden dürfen (BGE 131 III 384 E. 5.1 mit zahlreichen
Hinweisen; zuletzt Urteil 4A_86/2009 vom 26. Mai 2009 E. 4.1). Das
Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen,
sondern es besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das UWG bezweckt die
Gewährleistung der Lauterkeit des Wettbewerbs, während es dem
Immaterialgüterrecht vorbehalten ist, besondere Leistungen als solche zu
schützen. Leistungen sind daher durch das UWG nicht als solche, sondern nur bei
Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und
Nachahmung geschützt, wie namentlich vermeidbarer Herkunftstäuschung,
Rufausbeutung, hinterlistigem Verhalten oder behinderndem systematischem
Vorgehen (BGE 131 III 384 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

5.3 Die Vorinstanz ist - unter Verweis auf die Ausführungen des
Instruktionsrichters - zum Schluss gelangt, dass spezifische
Unlauterkeitsgründe im Sinne des UWG vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe
namentlich das ihr anvertraute Arbeitsergebnis der Y.________ SA verwertet.
Darin sieht die Vorinstanz einen Anwendungsfall von Art. 5 lit. a UWG.
Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz damit eine Norm des Lauterkeits- bzw. Patentrechts krass verletzt
oder offensichtlich gegen die bundesgerichtliche Praxis zur sog. "Umwegtheorie"
verstossen hätte. Sie begnügt sich vielmehr damit, ihre eigene Rechtsauffassung
darzulegen, ohne sich mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz bzw. des
Instruktionsrichters auseinanderzusetzen. Die Rüge erweist sich mithin als
unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

6.
Für den Fall, dass das UWG anwendbar wäre, rügt die Beschwerdeführerin die
willkürliche Annahme einer Anspruchsgrundlage gemäss Art. 5 UWG, die
willkürliche Bejahung der Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahme und des
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils der Beschwerdegegnerin.

6.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung von Art. 5 UWG
richtet, bringt sie erneut vor, die ihr von der Y.________ SA anvertraute
Technologie sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht geheim
gewesen. Wie oben in E. 3.3 ausgeführt, ist sie mit diesem bereits vor der
Vorinstanz verspätet vorgebrachten Einwand nicht zu hören.

6.2 Nicht zu hören ist sie auch mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe die
Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme willkürlich bejaht. Zu ihrer
Begründung bringt sie Tatsachenbehauptungen vor, die im vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden, und setzt sich im Übrigen auch
nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Eine
willkürliche Rechtsanwendung vermag sie nicht aufzuzeigen.

6.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, der
Beschwerdegegnerin entstehe kein Marktnachteil, wenn die Beschwerdeführerin das
Thermodiffusionsverfahren benutze. Denn es treffe entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht zu, dass der Massnahmenentscheid vom 1. April 2009 der
Beschwerdegegnerin verbiete, ihrerseits diese Technologie zu verwenden. Dieser
Entscheid untersage vielmehr nur die rechtliche Verfügung über die
Patentanmeldungen, denen das Thermodiffusionsverfahren zugrunde liegt; eine
tatsächliche Verfügung über die Technologie sei weiterhin möglich.

Bei dieser Interpretation verkennt die Beschwerdeführerin, dass der
Massnahmenentscheid vom 1. April 2009 der Beschwerdegegnerin in allgemeiner
Weise eine Verfügung über den Streitgegenstand verbietet ("Der X.________ SA
wird ... verboten, ... den Streitgegenstand ... an einen Dritten zu übertragen
oder sonst wie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der W.________ GmbH
darüber zu verfügen"). Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz
daraus schliesst, dass die Beschwerdegegnerin die Technologie Dritten nicht nur
rechtlich, sondern auch tatsächlich nicht zugänglich machen darf und damit als
nicht-produzierendes Unternehmen gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Markteintritts benachteiligt wäre.

7.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann Willkür bei der
Rechtsanwendung vor, indem diese den territorialen Geltungsbereich des im
vorliegend angefochtenen Entscheid ausgesprochenen Verbots in Verletzung von
Art. 136 IPRG auf die ganze Welt ausgedehnt habe. Sofern schweizerisches Recht
überhaupt Anwendung finde, beschränke sich dessen Geltungsbereich auf das
Gebiet der Schweiz. Nach deutschem Recht sei das Verhalten der
Beschwerdeführerin jedenfalls erlaubt.

7.1 Aufgrund des Territorialitätsprinzips beschränkt sich die räumliche Geltung
des UWG grundsätzlich auf das Gebiet der Schweiz (statt aller VON BÜREN/MARBACH
/DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., 2008, Rz. 1073). Für
privatrechtliche Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb in internationalen
Sachverhalten gilt hingegen das Marktauswirkungsprinzip (dazu BGE 136 III 23 E.
6.1). Danach unterstehen solche Ansprüche grundsätzlich dem Recht des Staates,
auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1
IPRG; sog. Marktauswirkungsprinzip: vgl. BGE 136 III 23 E. 6.1). Als Markt gilt
derjenige Ort im Sinne eines Staatsgebiets, an dem der Wettbewerber mit seinem
Angebot auftritt, mit allfälligen Mitbewerbern in Konkurrenz tritt und sich an
potentielle Abnehmer richtet; massgebend ist der Ort der Marktgegenseite, d.h.
das Umfeld des potentiellen Abnehmers (BGE 136 III 23 E. 6.1 mit Hinweisen).
Wirkt sich eine im Ausland getätigte, unlautere Handlung mithin auf den
schweizerischen Markt aus, findet darauf das schweizerische UWG Anwendung (vgl.
vON BÜREN/MARBACH/DUCREY, a.a.O., Rz. 1073). Eine Ausnahme vom
Marktauswirkungsprinzip sieht Art. 136 Abs. 2 IPRG vor: Danach ist im Falle, in
dem sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des
Geschädigten richtet, das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die
betroffene Niederlassung befindet (Art. 136 Abs. 2 IPRG).

7.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Fall des Art. 136 Abs. 2
IPRG vor, weshalb das Recht des Staates anzuwenden sei, auf dessen Markt die
unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Darin erschöpfen sich allerdings
ihre Ausführungen zur angeblich willkürlichen Anwendung bzw. Nichtanwendung von
Art. 136 Abs. 1 IPRG; die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht dar,
inwiefern aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid gestützt auf
Art. 136 Abs. 1 IPRG ein anderes als das Schweizer Recht anzuwenden wäre. Sie
zeigt damit auch nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot
verletzt hätte, wenn sie von der Anwendbarkeit des schweizerischen UWG
ausgegangen ist. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

8.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zum Erlass des
Massnahmenentscheids nicht zuständig. Sie bestreitet das Vorliegen eines
Sachzusammenhangs zwischen der Haupt- und der Widerklage, weshalb sich die
Vorinstanz nicht gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 LugÜ für örtlich zuständig
erklären könne.
In ihrer Begründung beschränkt sich die Beschwerdeführerin jedoch auf die
blosse, in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Stütze
findende Tatsachenbehauptung, die der Patentanmeldung zugrunde liegende
Technologie stimme nicht mit der der Beschwerdeführerin von der Y.________ SA
anvertrauten Technologie überein. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sie
sich nicht auseinander und zeigt damit auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz
Art. 6 Ziff. 3 LugÜ willkürlich angewendet hätte. Das gleiche gilt für die
Rüge, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die sachliche Zuständigkeit der
Vorinstanz richtet: Auch hier vermag die Beschwerdeführerin keine krasse
Verletzung der einschlägigen Normen (Art. 149 Abs. 3 GOG/FR bzw. Art. 12 Abs. 2
UWG) aufzuzeigen.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni