Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.612/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_612/2009

Urteil vom 10. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
Claudia Pechstein,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

International Skating Union,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel,
Beschwerdegegnerin,

Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Marius Breucker,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; vorschriftswidrige Zusammensetzung, rechtliches
Gehör, Gleichbehandlungsgebot, Ordre public,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
25. November 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Claudia Pechstein, Diensdorf/Deutschland, (Beschwerdeführerin) ist eine
37-jährige deutsche Eisschnellläuferin. Ihre Hauptdisziplinen sind 3'000 Meter
und 5'000 Meter. Die Beschwerdeführerin gehört seit 1988 zur
Eisschnelllauf-Weltelite, als sie die DDR an den Junioren-Weltmeisterschaften
vertrat. In ihrer langen Karriere hat sie an fünf Olympischen Spielen (von 1992
bis 2006) teilgenommen. Neben zahlreichen Olympiamedaillen hat sie verschiedene
Welt- und Europameisterschaften sowie nationale Wettkämpfe gewonnen. Sie ist
daher eine der erfolgreichsten Wintersportlerinnen aller Zeiten.
Die International Skating Union (Beschwerdegegnerin) ist ein Verein
schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Weltverband für die
Sportarten Eiskunstlauf und Eisschnelllauf anerkannt.
Die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V. (nachfolgend DESG), München/
Deutschland, der die Beschwerdeführerin angehört, ist Mitglied der
Beschwerdegegnerin.
A.b Die Beschwerdeführerin unterzog sich zwischen dem 4. Februar 2000 und dem
30. April 2009 zahlreichen Dopingkontrollen, die keine Hinweise auf verbotene
Substanzen ergaben. Im gleichen Zeitraum erhob die Beschwerdegegnerin im Rahmen
ihres Blutprofilprogramms mehr als neunzig Blutproben der Beschwerdeführerin.
Insbesondere wurden zwischen dem 20. Oktober 2007 und dem 30. April 2009
siebenundzwanzig Blutproben der Athletin entnommen, die letzten zwölf zwischen
Januar und April 2009.
Die im Rahmen des Blutprofilprogramms der Beschwerdegegnerin erhobenen und
aufgezeichneten Blutparameter beinhalten unter anderem Hämoglobin, Hämatokrit
und den prozentualen Anteil unreifer roter Blutzellen (Retikulozyten). Der
Retikulozytenwert ermöglicht als Blutparameter eine aktuelle Beurteilung der
Bildung roter Blutkörperchen im menschlichen Organismus.
Während die Beschwerdegegnerin einen Retikulozytenwert zwischen 0.4 % und 2.4 %
für normal erachtet, ergaben die Resultate der Blutuntersuchungen bei der
Beschwerdeführerin Retikulozytenwerte, die weit über 2.4 % lagen und danach
jeweils stark abfielen.
Am 7./8. Februar 2009 fand die von der Beschwerdegegnerin organisierte
Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) statt. Am Morgen vor
Wettkampfbeginn, also am 6. Februar 2009, wurden von sämtlichen Athleten
Blutproben entnommen. Der Retikulozytenwert der Beschwerdeführerin wurde auf
3.49 % gemessen.
Als Folge dieses Resultats erhob die Beschwerdegegnerin am Morgen bzw. am
Nachmittag des 7. Februar 2009 zwei weitere Blutproben bei der
Beschwerdeführerin. Die gemessenen Retikulozytenwerte betrugen 3.54 % bzw. 3.38
%. Die Beschwerdeführerin und die DESG wurden vom medizinischen Berater der
Beschwerdegegnerin, Prof. A.________, darüber informiert, dass die
Retikulozytenwerte "abnormal" seien. Obwohl die Hämoglobin- und Hämatokritwerte
dies nicht geboten, teilte die DESG in der Folge mit, dass die
Beschwerdeführerin an den Rennen des nächsten Tages nicht teilnehmen werde.
Am 18. Februar 2009 wurde bei der Athletin ausserhalb des Wettkampfs eine
weitere Blutprobe entnommen. Diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1.37 %
an.

B.
B.a Nach Überprüfung des Blutprofils leitete die Beschwerdegegnerin bei ihrer
Disziplinarkommission ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie warf
der Beschwerdeführerin vor, eine verbotene Substanz bzw. eine unzulässige
Methode (d.h. eine Art von Blutdoping) verwendet zu haben, was ein
Dopingvergehen gemäss Artikel 2.2 ihrer Anti-Doping Regeln (ADR) darstelle, die
am 1. Januar 2009 in Übereinstimmung mit der neuen Version des World
Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Kraft getreten sei.
Nach einem in Bern abgehaltenen Hearing vom 29./30. Juni 2009 stellte die
Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ein
Dopingvergehen nach Artikel 2.2 ADR in Form von Blutdoping fest, aberkannte die
anlässlich der Weltmeisterschaft vom 7. Februar 2009 erzielten Resultate und
sprach eine zweijährige Sperre ab 9. Februar 2009 gegen die Beschwerdeführerin
aus.
B.b Am 21. Juli 2009 erklärten die Beschwerdeführerin sowie die DESG beim
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der
Disziplinarkommission vom 1. Juli 2009.
Am 17. August 2009 gab das TAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts für den
vorliegenden Rechtsstreit bekannt. Keine Partei erhob zu jenem Zeitpunkt oder
im weiteren Verlauf des Verfahrens Einwände dagegen.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS ihre
Berufungsbegründung ein.
Am 16. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr zu
gestatten, schriftlich zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu
nehmen. Diese sprach sich gegen einen weiteren Schriftenwechsel aus. Mit
Schreiben vom 23. September 2009 teilte das TAS den Parteien mit, dass es in
Anwendung von Artikel R56 des TAS-Code einen weiteren Schriftenwechsel nicht
zulasse. Es gewährte der Athletin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit, bis
spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen
Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu
einzureichen ("to present any new evidence deriving from medical investigations
performed on her, with comments thereto") sowie für das Hearing einen Experten
zur Funktion des Messgeräts Advia 120 zu benennen.
Am 29. September 2009 erliess das TAS eine Anordnung über den weiteren Ablauf
des Verfahrens ("Order of Procedure"). Diese wurde von allen Parteien vor dem
Hearing unterzeichnet. Das Hearing wurde auf den 22./23. Oktober 2009
angesetzt.
Am 14. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS eine Eingabe mit
verschiedenen Beilagen ein. Am 17. Oktober 2009 wendete die Beschwerdegegnerin
dagegen ein, die Eingabe betreffe zu einem grossen Teil nicht neue medizinische
Untersuchungen, wie gemäss schiedsgerichtlicher Anordnung vom 23. September
2009 vorgesehen; angesichts des Umfangs neuer Dokumente sei es ihr zudem
unmöglich, sich vor dem Hearing mit ihren Sachverständigen zu beraten und dazu
schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 hielt das TAS fest, dass zahlreiche Teile
der Eingabe der Beschwerdeführerin den schiedsgerichtlichen Vorgaben vom 23.
September 2009 sowie Artikel R56 des TAS-Code nicht entsprächen. Insbesondere
seien die meisten der eingereichten Dokumente nicht neue Beweise aus
medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin und ihre
Eingabe beschränke sich nicht auf Bemerkungen zu diesen medizinischen
Untersuchungen, sondern stelle vielmehr eine Replik dar. Entsprechend ordnete
das Schiedsgericht unter anderem an, die Eingabe der Athletin vom 14. Oktober
2009 nicht zu den Akten zu nehmen, mit Ausnahme der Beilagen 37, 38, 39, 42, 44
und 53. Im Weiteren liess das Schiedsgericht sämtliche von der
Beschwerdeführerin genannten Experten zum Hearing zu, mit Ausnahme von Dr.
B.________, der in ihrer Berufungsschrift nicht aufgeführt worden war.
Am 21. Oktober 2009 reichte die DESG dem Schiedsgericht einen weiteren
Schriftsatz sowie ein neues Gutachten ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag
bestätigte das TAS seinen Entscheid, die schriftliche und mündliche
Expertenmeinung von Dr. B.________ nicht zuzulassen, da sich diese nicht auf
neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der
Beschwerdeführerin bezog und die Athletin vor Ablauf der Frist zur Begründung
der Berufung am 3. August 2009 auch nicht um eine Fristerstreckung im Hinblick
auf die Beibringung der Expertenmeinung von Dr. B.________ ersucht hätte. In
Anwendung von Artikel R57 des TAS-Code wies es zudem den Antrag der
Beschwerdeführerin ab, weiteren interessierten Personen eine Teilnahme am
Hearing zu gestatten. Die Eingabe der DESG vom 21. Oktober 2009 nahm es
schliesslich nicht zu den Akten, da sie in Missachtung der Verfügung des
Schiedsgerichts vom 19. Oktober 2009 erfolgte.
Am Hearing, das am 22. und 23. Oktober 2009 in Lausanne stattfand, wurden
insgesamt zwölf von den Parteien bezeichnete Sachverständige angehört. Alle
Parteien hatten jeweils die Möglichkeit, Fragen an die Experten zu richten. Sie
hatten daraufhin die Gelegenheit, ihren Fall zu präsentieren, ihre Argumente
dazulegen und die Fragen des Schiedsgerichts zu beantworten.
Das Schiedsgericht nahm anlässlich des Hearings den Entwurf der "Athlete
Biological Passport Operating Guidelines" der WADA vom Oktober 2009 von sich
aus zu den Akten und gewährte den Parteien eine kurze Frist zur schriftlichen
Stellungnahme.
Nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der
Beschwerdeführerin schloss das Schiedsgericht das Hearing.
Am 27. Oktober 2009 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Entwurf der
erwähnten Richtlinien der WADA ein.
Mit Faxschreiben vom 23. und 24. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin
dem Schiedsgericht einen dringlichen Antrag für die Wiedereröffnung des
Verfahrens ein, um im Rahmen eines Kreuzverhörs Fragen an Prof. C.________ zu
stellen, der am Hearing vom 22./23. Oktober 2009 nicht teilgenommen hatte. Der
Antrag wurde damit begründet, dass einer der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin vernommen habe, dass Prof. C.________ seine ursprüngliche
Meinung aufgrund der von ihr am 14. Oktober 2009 vorgelegten Beweise offenbar
geändert habe, und dass er von der Beschwerdegegnerin aus diesem Grund nicht
für das Hearing aufgeboten worden sei.
Das TAS wies den Antrag um Wiedereröffnung des Verfahrens und die Berufungen
der Beschwerdeführerin sowie der DESG mit Schiedsentscheid vom 25. November
2009 ab und bestätigte die zweijährige Sperre der Athletin, mit der
geringfügigen Änderung, dass die Sperre bereits ab dem 8. Februar 2009 gelte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2009, die mit Eingabe vom 11.
Januar 2010 innert Frist ergänzt wurde, beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009
aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht
zurückzuweisen.
Sie stellt zudem die folgenden verfahrensleitenden Anträge:
"A. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten offenzulegen, inwiefern ihr
Generalsekretär oder Dritte auf das Zustandekommen des angefochtenen Urteils
eingewirkt haben. Insbesondere sei offenzulegen, wie das angefochtene Urteil
nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens
verändert wurde und wie diese Änderungen zustande gekommen sind.
B. Es sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, zu allfälligen
Eingaben und Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen sowie zu einer
allfälligen Vernehmlassung des Schiedsgerichts Stellung nehmen zu können.
Sollte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin von sich aus durch
Fristansetzung kein Recht zur Stellungnahme einräumen, behält die
Beschwerdeführerin sich vor, zu jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegner
jeweils innert 15 Tagen Stellung zu nehmen.
C. Es seien die vollständigen Akten des Schiedsgerichts beizuziehen.
D. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
E. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die vollständigen Resultate
der am 10.-12. Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City
vorgenommenen Dopingtests sowie die Protokolle der verwendeten Messmaschinen
herauszugeben."
Im Weiteren beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die
Anordnung verschiedener superprovisorischer bzw. provisorischer Massnahmen.
Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. Aufgrund der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Dringlichkeit im Hinblick auf die
Olympischen Spiele wurden zur Beschwerdebegründung keine Vernehmlassungen
eingeholt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 nahm das Bundesgericht vom
Verzicht der DESG Vermerk, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.

D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 ordnete das Bundesgericht an, dass die
Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an den in Salt Lake City
stattfindenden 3'000 Meter Eisschnelllauf-Weltcuprennen teilnehmen dürfe. Mit
Verfügung vom 10. Dezember 2009 ergänzte es diese Anordnung dahingehend, dass
die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als
Vorbereitung auf das 3'000 Meter Weltcuprennen diene.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin ab, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie in Salt
Lake City auch für das Training und den Wettkampf in der Disziplin 1'500 Meter
zuzulassen sei, sofern sie sich über 3'000 Meter nicht unter die ersten acht
Läuferinnen klassiere.
Am 22. Dezember 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erlass weiterer
superprovisorischer Massnahmen ab. Ein weiterer verfahrensleitender Antrag
bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beschwerdeführerin wurde
mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 abgewiesen.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung und die Gesuche vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010
um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht
der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in
englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache
handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen
bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache
der Beschwerde.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77
Abs. 1 BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die
Beschwerdeführerin hatte im relevanten Zeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen
des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen
diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist
die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im
Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist
unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der
Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will,
hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

2.4 Die Beschwerde verkennt diese Grundsätze streckenweise.
2.4.1 So verlangt sie eine Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts und
übersieht dabei, dass die eingeschränkte Prüfungsbefugnis nach Art. 77 Abs. 1
BGG in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 IPRG für sämtliche Verfahren der
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gilt, so auch im Bereich des Sports.
Eine Ausweitung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wie sie die
Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsweggarantie verlangt, ist nicht
zu rechtfertigen.
Da mit einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nach Art.
190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung abschliessend
aufgezählten Beschwerdegründe angerufen werden können, nicht jedoch direkt eine
Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK oder weiterer Staatsverträge (vgl.
Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E.
2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.), ist auf die verschiedentlich
gerügte Verletzung entsprechender Bestimmungen grundsätzlich nicht einzutreten.
Zwar können die aus der BV bzw. der EMRK fliessenden Grundsätze gegebenenfalls
bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien
herangezogen werden; angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77
Abs. 3 BGG) ist jedoch in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern ein in
der genannten Bestimmung vorgesehener Beschwerdegrund gegeben sein soll.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine
ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Ablauf der
Ereignisse sowie des Verfahrens aus ihrer Sicht darlegt. Sie weicht darin, wie
auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung, in verschiedenen Punkten von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne
substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Ihre
Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.
Unbeachtlich sind auch die verschiedenen neu vorgebrachten Tatsachen und
Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG). So trägt die Beschwerdeführerin etwa unter
Beilage neuer Parteigutachten vor, es habe sich mittlerweile herausgestellt,
dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer Blutanomalie im Sinne einer
Sphärozytose leide. Zudem behauptet sie unter Hinweis auf zahlreiche nach
Ergehen des angefochtenen Entscheids verfasste Dokumente, die
Anti-Dopingexperten seien sich weltweit einig, dass sich die Blutwerte der
Beschwerdeführerin durch keine bekannte Dopingmethode erklären liessen.
Ausserdem reicht sie dem Bundesgericht diverse Unterlagen ein, die auf den
angefochtenen Entscheid Bezug nehmen und die Schlüsse des Schiedsgerichts in
verschiedener Hinsicht in Frage stellen, so unter anderem je ein Schreiben von
Prof. D.________ vom 6. Dezember 2009 und Prof. Dr. E.________ vom 7. Januar
2010 sowie zwei E-Mails vom Dr. C.________ vom 6. sowie 7. Januar 2010.
2.4.3 Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Resultaten der vom 10.-12.
Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen
Dopingtests sowie den Protokollen der dabei verwendeten Messmaschinen handelt
es sich um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Der entsprechende verfahrensleitende Antrag auf
Herausgabe dieser Dokumente ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG
eine fehlende Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Schiedsgerichts geltend.
3.1
Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Unabhängigkeit des TAS als solches
in Frage.
3.1.1 Sie begründet dies damit, dass es im vorliegenden Fall nur in zweiter
Linie um das Interesse der Beschwerdegegnerin gehe, sondern primär um das
Interesse des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) sowie der
internationalen Sportverbände im Allgemeinen, die durch die Dopingproblematik
den ökonomischen Wert der Olympischen Spiele und ihrer Sportanlässe gefährdet
sähen. Die Sponsoren und die Öffentlichkeit im Allgemeinen seien an fairen
sportlichen Wettkämpfen interessiert, weshalb dieses Image um jeden Preis
bewahrt werden müsse. Das IOC und die internationalen Sportverbände hätten zu
beweisen, dass sie sich ohne Einschränkung voll und ganz dem Kampf gegen Doping
verschrieben und sich für einen gesunden Sport einsetzten.
Aus diesem Grund sei es zu Prozessbeginn für das IOC und die internationalen
Sportverbände von äusserst grosser Bedeutung gewesen, dass der indirekte Beweis
funktioniere, der durch den WADA-Blutpass eingeführt werden sollte und sich zu
diesem Zeitpunkt gerade in der Endphase seiner Entwicklung befunden habe, zumal
dieses Nachweisverfahren bedeutend billiger sei als die Urintests, die den
Gebrauch unerlaubter Substanzen direkt bewiesen. Es habe daher, so die
Beschwerdeführerin weiter, zu einer Verurteilung kommen müssen, koste es was es
wolle; nichts sei besser gewesen, als ein Exempel an einer möglichst bekannten
Sportlerin zu statuieren. So habe Jacques Rogge, der IOC-Präsident, vor dem
Prozess erklärt, es handle sich beim Fall Pechstein um einen "Lackmus-Test, ob
das Langzeit-Profil von der internationalen wissenschaftlichen Gemeinde
bestätigt wird". Nach dem Urteil habe sich der Vizepräsident des IOC geradezu
euphorisch über das angefochtene Schiedsgerichtsurteil geäussert und erklärt, "
[d]er Entscheid des TAS zeigt, dass das Sportrecht mehr Möglichkeiten im Kampf
gegen Doping bei Athleten eröffnet, als es staatliches Recht jemals könnte".
3.1.2 Liegen bei einem Schiedsgericht Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit
oder Unparteilichkeit vor, handelt es sich um einen Fall vorschriftswidriger
Zusammensetzung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben ist ein solcher Einwand im Schiedsverfahren sofort geltend
zu machen, ansonsten der Anspruch auf Anrufung des Beschwerdegrunds verwirkt
(BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat das TAS selbst angerufen und die "Order of
Procedure" vom 29. September 2009 unterzeichnet, ohne Einwände hinsichtlich der
Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit vorzubringen. Unter diesen Umständen ist
es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht erstmals die Frage der Unabhängigkeit
des angerufenen Schiedsgerichts aufzuwerfen. Auf die von der Beschwerdeführerin
erhobene Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ist daher nicht
einzutreten.
3.1.3 Im Übrigen ist das TAS entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als
echtes Schiedsgericht anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
das TAS zudem vom IOC genügend unabhängig, weshalb seine Entscheide auch in
Angelegenheiten, welche die Interessen des IOC berühren, als Urteile betrachtet
werden können, die mit solchen eines staatlichen Gerichts vergleichbar sind
(BGE 129 III 445 E. 3 S. 448 ff. mit Hinweisen).
Abgesehen davon, dass sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin in
tatsächlicher Hinsicht nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des
angefochtenen Entscheids stützten lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wären ihre
allgemein gehaltenen Ausführungen nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der
Unabhängigkeit des TAS zu begründen. Die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des
TAS wäre daher ohnehin unbegründet.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Präsident des Schiedsgerichts,
F.________, sei befangen gewesen. Er habe einem ihrer heutigen Rechtsvertreter
gegenüber im Oktober 2007 erklärt, dass er eine "harte Linie in Dopingfragen"
habe, als dieser ihn in einem anderen Verfahren als Schiedsrichter für einen
von ihm vertretenen Sportler habe gewinnen wollen. Mit der Ernennung von
F.________ durch G.________, einem ehemaligen Mitglied eines Nationalen
Olympischen Komitees und Präsidenten eines internationalen Sportverbands sowie
Mitglied der IOC-Kommission für Sport und Recht, sei das Urteil damit faktisch
gesprochen worden.
Die Rüge geht fehl. Der Vorwurf an den Präsidenten des Schiedsgerichts, er habe
in anderem Zusammenhang erklärt, in Dopingfragen eine "harte Linie" zu
vertreten, ist zu vage und allgemein, um berechtigte Zweifel an der
Unabhängigkeit von F.________ zu erwecken, zumal kein unmittelbarer Bezug zum
vorliegenden Verfahren erkennbar ist (vgl. BGE 133 I 89 E. 33 S. 92; 105 Ia 157
E. 6a S. 163).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Präsident des Schiedsgerichts sei befangen
gewesen bzw. das IOC habe in unzulässiger Weise auf die Zusammensetzung
Einfluss genommen, stossen ins Leere.

3.3 Der weiter erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, das IOC und die
internationalen Sportverbände hätten durch den Generalsekretär des TAS die
Entscheidfindung beeinflussen können, indem dieser den angefochtenen
Schiedsentscheid möglicherweise nachträglich "korrigiert" habe, ist spekulativ
und lässt sich nicht auf konkrete Tatsachen stützen. So führt die
Beschwerdeführerin selbst aus, sie wisse nicht, ob der Generalsekretär von der
Möglichkeit einer "Korrektur" des Schiedsspruchs Gebrauch gemacht habe.
Sie zeigt zudem keinen Rügegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG auf, wenn sie
vorträgt, Artikel R59 des TAS-Code sehe vor, dass der Schiedsspruch vor der
Unterzeichnung dem Generalsekretär des TAS zu übermitteln sei, und dieser
"Korrekturen der blossen Form" anbringen und "ebenso die Aufmerksamkeit des
Schiedsgerichts auf grundlegenden Punkte lenken" dürfe. Entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Ansicht wird mit diesem Vorgehen nicht in Frage
gestellt, dass die Entscheidung allein beim Schiedsgericht liegt. Eine
unzulässige Einflussnahme auf das Schiedsgericht, die dessen Unabhängigkeit in
Frage stellen würde, ergibt sich daraus nicht.
Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der vorschriftswidrigen
Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) ist
unbegründet und die in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensleitenden
Anträge sind abzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein
öffentliches Verfahren.

4.1 Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV
sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO Pakt II, da diese nach zutreffendem Verständnis der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Verfahren der freiwilligen
Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar sind (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4.
August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE
127 III 429 ff.). Aus den genannten Bestimmungen lässt sich demnach kein
Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung im Rahmen des Schiedsverfahrens
ableiten.
Indem die Vorinstanz in Anwendung von Artikel R57 TAS-Code, der eine
öffentliche Verhandlung nur bei Zustimmung der Parteien vorsieht, den Antrag
der Beschwerdeführerin auf Zulassung ihres Managers H.________ zum Hearing
abwies, missachtete sie keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung. Inwiefern der ebenfalls ins Feld geführte
Gehörsanspruch (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie der Ordre public (Art. 190
Abs. 2 lit. e IPRG) eine öffentliche Verhandlung in internationalen
Schiedsverfahren gebieten soll, die regelmässig nichtöffentlich sind, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar.
Unabhängig von der Frage eines entsprechenden Rechtsanspruchs wäre es
angesichts der überragenden Bedeutung des TAS im Bereich des Sports im Hinblick
auf das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Fairness der Entscheidfindung
immerhin wünschenswert, wenn auf Antrag des betroffenen Sportlers eine
öffentliche Verhandlung durchgeführt würde.

4.2 Im Gegensatz zum Verfahren vor dem TAS, das eine freie Prüfung von Tat- und
Rechtsfragen vornimmt, ist die Prüfungsbefugnis im Rahmen der Schiedsbeschwerde
vor Bundesgericht erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif; die Anordnung einer
öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), wie von der
Beschwerdeführerin beantragt, ist nicht angezeigt.
Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie - bei
Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt
auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen
reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) -
ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann (vgl. HEIMGARTNER/
WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 ff. zu
Art. 57 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 8 f. zu
Art. 57 BGG), fällt im Rahmen des Schiedsbeschwerdeverfahrens nach Art. 77 BGG
ausser Betracht.
Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist
abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem TAS in verschiedener Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr erst
am 28. Juli 2009 - nach dem Urteil der Disziplinarkammer und kurz vor Ablauf
der am 3. August 2009 endenden Frist zur Begründung der Berufung an das TAS -
die vollständigen Resultate der Bluttests vom 6. und 7. Februar 2009
offengelegt. Diese Offenlegung sei notwendig geworden, weil aufgrund der
Aussagen der Sachverständigen deutlich geworden sei, dass sich die
Retikulozyten als einzelner Wert zum Nachweis von Blutdoping nicht eigneten.
Der Beschwerdeführerin sei daher empfohlen worden, möglichst viele zusätzliche
Blutwerte zu ermitteln, um eine verlässliche wissenschaftliche Aussage machen
zu können.
5.1.2 Die erwähnten Vorbringen lassen keine hinreichende Gehörsrüge erkennen.
Die Beschwerdeführerin zeigt weder mit Aktenhinweisen auf, dass sie die späte
Offenlegung im Schiedsverfahren gerügt hätte noch wird aus ihren Vorbringen
klar, was sie der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorwirft.
Soweit sie sich in der weiteren Beschwerdebegründung darauf beruft, es sei ihr
nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung gegeben worden, so stösst die
Gehörsrüge jedenfalls ins Leere. Wie die Vorinstanz in ihrer
verfahrensrechtlichen Anordnung vom 21. Oktober 2009 festhält, hat die
Beschwerdeführerin, nachdem sie am 21. Juli 2009 die Berufung erklärt hatte,
nicht um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung ersucht, wie
dies nach Artikel R32 TAS-Code möglich gewesen wäre. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) kann schon aus diesem Grund
keine Rede sein.

5.2 Aus dem gleichen Grund stösst auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
ins Leere, wegen der Ferienzeit hätten die Analysen der vollständigen
Bluttests, die von Experten hätten vorgenommen werden müssen, erst nach Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist an das TAS (3. August 2009) erbracht werden
können.
Zudem können die Parteien im Schiedsverfahren, wie auch im Zivilprozess, nicht
jederzeit und unbeschränkt neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Dies
stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern entspricht allgemein anerkannten
verfahrensrechtlichen Grundsätzen. Entsprechend hat das Schiedsgericht mit
Schreiben vom 23. September 2009 festgehalten, dass es in Anwendung von Artikel
R56 TAS-Code keinen weiteren Schriftenwechsel zulasse. Es hat der
Beschwerdeführerin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, bis
spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen
Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu
einzureichen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2009, der
unter anderem verschiedene neue Gutachten beigefügt waren, wies das
Schiedsgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 grösstenteils aus dem Recht,
da es sich bei der Mehrheit der eingereichten Dokumente nicht um neue Beweise
aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin handelte
und diese daher der schiedsgerichtlichen Anordnung vom 23. September 2009
widersprachen.
Die Beschwerdeführerin zeigt vor diesem Hintergrund keine Gehörsverletzung auf,
wenn sie lediglich vorbringt, aus den eingereichten Sachverständigenmeinungen
von Prof. B.________ sowie Dr. I.________ gehe klar hervor, dass sie sehr
wahrscheinlich nicht zu unerlaubten Mitteln gegriffen habe und ihre Blutwerte
durch eine Blutanomalie zu erklären seien, und sie gestützt darauf ohne weitere
Begründung behauptet, die Gutachten seien vom Schiedsgericht zu Unrecht
zurückgewiesen worden. Mit der Behauptung, die eingereichten Gutachten beruhten
auf neuen Fakten, die ihr vorher nicht bekannt gewesen seien, legt sie nicht
dar, inwiefern sie die erwähnten Gutachten prozesskonform vorgebracht hätte.
Insbesondere zeigt sie nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern es sich bei den
zurückgewiesenen Gutachten um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an
ihrer Person ("new evidence deriving from medical investigations performed on
her") gehandelt hätte. Damit verfehlt sie die Begründungsanforderungen an eine
hinreichende Gehörsrüge.
Entsprechendes gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe das von der DESG
eingereichte Gutachten von Prof. K.________ zu Unrecht unberücksichtigt
gelassen. Im Übrigen stösst sie damit ohnehin ins Leere, zumal sie mit diesen
Vorbringen keine Verletzung ihres eigenen Gehörsanspruchs geltend macht,
sondern eine Missachtung der Verfahrensrechte der DESG rügt, die gegen den
Schiedsentscheid keine Beschwerde erhoben hat.

5.3 Nicht weiter begründet wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch
die Verfügung des TAS vom 19. Oktober 2009 sei ihr die Möglichkeit genommen
worden, auf den neuen Sachvortrag der Beschwerdegegnerin zu erwidern. Ebenso
wenig zeigt die Beschwerdeführerin konkret auf, welche ihrer Kommentierungen
vom Schiedsgericht missachtet worden wären, was es ihm verunmöglicht habe, die
Tragweite der zugelassenen Gutachten zu erkennen.
Im Übrigen fand am 22./23. Oktober 2009 in Lausanne ein Hearing statt, an dem
sich die Beschwerdeführerin ausführlich äussern konnte. In der
schiedsgerichtlichen Verfügung vom 19. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin
zudem eigens darauf hingewiesen worden, dass sie sich anlässlich des Hearings
eingehend werde zur Frage der medizinischen Beweise äussern können.
Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, es sei ihr nicht ausreichend
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung gegeben worden, ist auch unter diesem
Gesichtspunkt ungerechtfertigt. Zudem stellt der Umstand, dass nach Artikel R56
des TAS-Code grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt
wird, bevor nach Artikel R57 das Hearing stattfindet, anlässlich dessen sich
die Parteien mündlich äussern können, entgegen der in der Beschwerde
geäusserten Ansicht keine Gehörsverletzung dar. Die Beschwerdeführerin zeigt
nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern ihr das Schiedsgericht anlässlich des
Hearings verwehrt hätte, sich in bestimmter Hinsicht zu äussern bzw. zu den
Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Stattdessen bringt sie
lediglich vor, es sei ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme
genommen worden. Eine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der
Parteien oder des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d
IPRG) ist damit ebenso wenig dargetan wie mit der Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe die Details zu den Blutproben und zur Kalibrierung der
Analysegeräte erst vor dem TAS vorgetragen. Auch lässt sich eine Verletzung des
Gehörsanspruchs nicht damit begründen, dass eine von der Gegenseite angebotene
Zeugin nicht vor Gericht erschienen sei.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern sich
aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Anspruch ergeben soll, nach den
letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Beschwerdeführerin, mithin
einen Monat nach Beendigung der Hauptverhandlung, aufgrund eines angeblichen
Meinungsumschwungs eines Sachverständigen, diesen im Rahmen eines Kreuzverhörs
zu befragen. Im Übrigen hatte sich im Schiedsverfahren nicht die
Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin auf Dr. C.________ berufen.
Der Umstand, dass Dr. C.________ von der Beschwerdegegnerin nicht für das
Hearing aufgeboten wurde, verletzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
ihren Gehörsanspruch nicht. Stellte das Schiedsgericht unter diesen Umständen
nicht auf die schriftliche Stellungnahme von Dr. C.________ ab, leuchtet nicht
ein, inwiefern die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens,
die mit einem Meinungsumschwung von Dr. C.________ gegenüber seiner
schriftlichen Aussage begründet wurde, eine unzulässige antizipierte
Beweiswürdigung im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des
verfahrensrechtlichen Ordre public darstellen soll.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine Verletzung des Ordre public
(Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids
durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit
dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre
public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur,
wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen,
weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der
Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu
diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von
Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es
nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem
Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; 128 III 191 E. 6b
S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.).

6.2 Die Beschwerdeführerin verkennt bei einer Grosszahl ihrer Vorbringen sowohl
den Begriff des Ordre public als auch die für entsprechende Rügen geltenden
strengen Begründungsanforderungen (vgl. BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Über weite
Strecken erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik, was im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (BGE 119 II 380 E. 3b S.
382).
6.2.1 So behauptet sie zunächst unter Hinweis auf zwei Gutachten von Dr.
C.________ vom 19. Mai 2009 und 28. August 2009 sowie den Entscheid der
Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2009, das
Schiedsgericht habe den Einfluss der Expertenmeinung von Dr. C.________
"aktenwidrig verschleiert", indem es "in letzter Minute aufgrund der
Meinungsänderung von Dr. C.________ einfach dessen Namen aus dem Urteil
gelöscht" habe. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen spekulativ sind und
durch die angeführten Beilagen nicht belegt werden, wirft die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Missachtung der Begründungspflicht sowie
Aktenwidrigkeit vor, womit sie weder eine Ordre public-Widrigkeit noch einen
anderen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund aufzeigt (vgl. BGE
134 III 186 E. 6.1 S. 187; 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; je mit Hinweisen).
6.2.2 Entsprechendes gilt für das Vorbringen, es liege ein "unauflöslicher
innerer Widerspruch in der Begründung" vor. Zwar hatte das Bundesgericht in
einzelnen älteren Entscheiden ein Urteil, das unter einem inneren Widerspruch
leidet, als Ordre public-widrig erachtet und dies damit begründet, dass Art.
190 Abs. 2 lit. e IPRG auch bezwecke, eine gewisse Mindestqualität der
schweizerischen internationalen Schiedsentscheide zu gewährleisten (Urteile
4P.198/1998 vom 17. Februar 1999 E. 4a; 4P.99/2000 vom 10. November 2000 E. 3b/
aa; vgl. auch Urteil 4P.115/1994 vom 30. Dezember 1994 E. 2b). In der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so insbesondere im letzten
Grundsatzentscheid zum Begriff des Ordre public (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S.
392), wird der innere Widerspruch eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit der
Auslegung des Begriffs des Ordre public hingegen nicht mehr erwähnt. In einem
weiteren in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid erwog das
Bundesgericht zudem, dass ein innerer Widerspruch im Dispositiv des
Schiedsspruchs nicht als Verletzung des materiellen Ordre public gerügt werden
könne (BGE 128 III 191 E. 6b S. 198), was sich mit den erwähnten
unveröffentlichten Entscheiden kaum vereinbaren lässt (in diese Richtung auch
Bernard Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi
fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 8 zu Art. 190 IPRG S. 678). Es
erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Qualität internationaler
Schiedsurteile nicht gerechtfertigt, einen an einem inneren Widerspruch
leidenden Entscheid anders zu behandeln als solche, die auf unhaltbaren
Sachverhaltsfeststellungen oder einer willkürlichen Rechtsanwendung beruhen,
die ebenfalls nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG fallen. Ein innerer
Widerspruch in der Begründung eines Entscheids stellt demnach keine Verletzung
des Ordre public dar (Urteil 4A_464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1).
6.2.3 Auch mit dem Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie habe im Wissen darum,
dass Dr. C.________ seine persönliche Meinung geändert habe, ihn wider Erwarten
nicht an das Hearing vor dem TAS aufgeboten, zeigt die Beschwerdeführerin keine
Ordre public-Widrigkeit auf. Abgesehen davon, dass sich ihre Vorbringen nicht
auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs.
1 BGG) stützen lassen, ist es nicht am Bundesgericht, den an die Gegenseite
gerichteten Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151
StGB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.
6.3
6.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine
offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht
aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen
Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.). Zudem vermag die Verletzung von
durch die Parteien formulierten Verfahrensregeln oder einer
schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung keinen Verstoss gegen den
verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen (BGE 117 II 346 E. 1a S. 347).
Der Begriff des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG stimmt nicht mit
demjenigen der Willkür überein, sondern ist enger als dieser (BGE 132 III 389
E. 2.2.2 S. 393 mit Hinweisen). Der Vorwurf an das Schiedsgericht, der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
oder Rechtsanwendung reicht zur Begründung eine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit.
e IPRG daher nicht aus (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606).
6.3.2 Unter diesen Voraussetzungen versucht die Beschwerdeführerin vergeblich,
unter Bezugnahme auf den WADA-Code, die Anti-Doping Regeln der
Beschwerdegegnerin sowie zivilprozessuale und medizinische Argumente, den
Ausgang des Beweisverfahrens in Frage zu stellen. Die Ansicht des
Schiedsgerichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Dopingverstoss "to the
comfortable satisfaction of the hearing panel" nachzuweisen habe, verstösst
nicht gegen den Ordre public, sondern bezieht sich auf die Beweislastverteilung
sowie das Beweismass, die sich im Anwendungsbereich des Privatrechts - auch
wenn Disziplinarmassnahmen privater Sportorganisationen zu beurteilen sind -
nicht unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Begriffe wie der
Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" und nach den aus der
EMRK fliessenden Garantien bestimmen lassen. Auch mit dem Einwand, das dem
Schiedsentscheid zugrunde gelegte Beweismass führe im Rahmen der indirekten
Beweisführung zu einer Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, zeigt die
Beschwerdeführerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Sie übt mit ihren
Vorbringen zum Beweismass und zur angeblichen Umkehr der Beweislast vielmehr
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, was im Beschwerdeverfahren
nicht zulässig ist.
6.3.3 Das Schiedsgericht hat es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens
und nach Anhörung zahlreicher Experten für erwiesen erachtet, dass die
abnormalen Blutwerte der Beschwerdeführerin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie
der am 18. Februar 2009 festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts
nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden können,
sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen sei.
In ihrer weiteren Beschwerdebegründung wirft die Beschwerdeführerin dem
Schiedsgericht in weitschweifigen Ausführungen vor, es habe seinen Entscheid
entgegen der einhelligen Meinung der Experten gefällt und die Blutwerte könnten
weder durch die vom TAS herangezogene noch eine andere bekannte Dopingmethode
erklärt werden. Soweit die Vorbringen angesichts der zahlreichen neu
eingereichten Beweismittel überhaupt zu beachten sind (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG), stellen sie lediglich das schiedsgerichtliche Beweisergebnis in Frage und
erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf
ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen, wonach die verwendeten Testverfahren
wissenschaftlich ungenügend gewesen seien, soweit damit nicht verschiedene
Rügen wiederholt werden, die sich bereits als unbegründet erwiesen haben. Die
Beschwerdeführerin führt zudem unter anderem in pauschaler Weise die
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 BV, das Recht auf Arbeit nach Art. 6 f. UNO
Pakt I, ihre Persönlichkeitsrechte, den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie
die WADA "Athlete Biological Passport Operating Guidelines" ins Feld, die auch
nach ihrer Darstellung erst am 1. Dezember 2009 in Kraft traten. Damit zeigt
sie keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügegrund auf, sondern
kritisiert wiederum in unzulässiger Weise das Beweisergebnis der Vorinstanz. Es
verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch weder gegen den
Ordre public noch den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihre Testresultate nach
den im damaligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien erhoben wurden, und nicht in
Anwendung solcher, die erst nach dem Schiedsurteil - wenn auch nur kurz danach
- in Kraft gesetzt wurden. Im Übrigen kann von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) keine Rede sein,
wenn das Schiedsgericht die erwähnten WADA-Richtlinien vor Inkraftsetzung
derselben für nicht anwendbar erachtete, sie jedoch an zwei Stellen dennoch
erwähnte, sei es zu Vergleichszwecken oder um auf ein entsprechendes Argument
der Beschwerdeführerin einzugehen.
Ihre Ausführungen unter den Titeln "Ordre public Verletzung durch Missachtung
der Sicherheitsmechanismen bei indirekter Beweisführung" sowie "Das Verfahren
der Beschwerdegegnerin 1 zur Erstellung des biologischen Blutpasses verstösst
gegen das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip" lassen keine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, geschweige
denn eine hinreichend begründete Rüge nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erkennen. Sie
haben daher unbeachtet zu bleiben.
Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Ordre public-Widrigkeit geltend, wenn
sie das Datenmanagement der Beschwerdegegnerin sowie die Testresultate als
fehlerhaft bezeichnet, die Verlässlichkeit der Datenbank anzweifelt oder eine
Missachtung der Richtlinien der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bluttests
behauptet. Die übrigen Rügen werden, soweit sie sich nicht ohnehin bereits als
unbegründet erwiesen haben, lediglich pauschal erhoben, und verfehlen die
gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG).
Fehl gehen im Weiteren die Rügen, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die
"lex mitior"-Regel seien verletzt worden. Damit lässt sich keine Ordre
public-Widrigkeit begründen.

6.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof.
D.________ zu Unrecht eine Verletzung des Ordre public sowie des rechtlichen
Gehörs.
Sie bringt zur Begründung ihrer Rüge zunächst vor, dass die
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach Prof. D.________ zum definitiven
Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder
nicht an hereditärer Sphärozytose litten, falsch und aktenwidrig sei. Sie legt
sodann dar, dass das Schiedsgericht den medizinischen Bericht aktenwidrig als
"final report" bezeichnet habe, wohingegen im Bericht auf Seite 3 von einer
"vorläufigen Beurteilung" die Rede sei. Der medizinische Bericht werde zudem in
verschiedener Hinsicht unzutreffend wiedergegeben und es würden falsche
Schlussfolgerungen daraus gezogen.
Mit diesen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr das
behauptete richterliche Versehen verunmöglichte, ihren Standpunkt in Bezug auf
ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE
133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet
zwar, das Schiedsgericht habe die weiterführenden Gutachten L.________ und
M.________ nicht gewürdigt, legt jedoch nicht dar, inwiefern dies durch das
angebliche Versehen bedingt sein soll. Sie beruft sich in anderem Zusammenhang
vielmehr darauf, das Schiedsgericht habe ihre Eingabe vom 14. Oktober 2009, der
die erwähnten Gutachten beigelegt waren, zu Unrecht aus prozessualen Gründen
zurückgewiesen und damit ihre Bemerkungen übergangen. Die in der Beschwerde
erwähnten Gutachten mit den Folgeuntersuchungen von Prof. M.________ vom 10.
Oktober 2009 sowie von Prof. L.________ vom 7. Oktober 2009 wurden vom
Schiedsgericht als Exhibit 37 und 39 zu den Akten genommen; auf Antrag der
Beschwerdeführerin nahm Prof. M.________ zudem am Hearing teil.
Eine Gehörsverletzung infolge der angeblichen Aktenwidrigkeiten ist nicht
dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, auszuführen,
inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte.
Darin liegt jedoch, wie auch in einer willkürlichen Beweiswürdigung, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 127 III 576 E. 2f S. 580; vgl. auch Art.
77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG
ausschliesst).
Der weiter erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine Begründungspflicht
verletzt, stösst ins Leere, zumal sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kein Anspruch auf Begründung ableiten lässt
(BGE 128 III 234 E. 4b S. 343; 116 II 373 E. 7b S. 374 f.).

6.5 Letzteres gilt auch für die entsprechende Rüge unter dem Titel "Ordre
public Verletzung durch entscheidrelevantes Abstellen auf die Meinung eines
Tierarztes in einer humanmedizinischen Frage". Die Beschwerdeführerin
kritisiert darin, ausgehend vom Umstand, dass der am Hearing teilnehmende Prof.
N.________ nur über eine Ausbildung als Tierarzt verfüge, die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz und legt ihre eigene Sicht der Dinge dar.
Abgesehen davon, dass sie nicht aufzeigt, entsprechende Einwände bereits im
vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben, sind ihre Vorbringen
appellatorisch und vermögen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
des formellen Ordre public aufzuzeigen.
Der Vorwurf, es werde durch den Umstand, dass ihre Blutwerte einem Tierarzt zur
Prüfung unterbreitet worden seien, der Grundsatz der Menschenwürde gemäss Art.
7 BV verletzt, geht im Übrigen fehl. Von einer medizinischen Behandlung kann
entgegen dem, was die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, keine Rede
sein. Dass der Grundsatz der Menschenwürde es einem an der Universität tätigen
Wissenschaftler, der unter anderem über eine tierärztliche Ausbildung verfügt,
verbieten soll, als Experte im Rahmen eines Dopingverfahrens teilzunehmen, ist
nicht dargetan.

6.6 Der weiteren Beschwerdebegründung unter den Titeln "Ordre public widrige
Erstellung des persönlichen Blutprofils der Beschwerdeführerin durch das TAS",
"Ordre public widrige Verwendung erwiesenermassen falscher Messungen" sowie
"Verletzung des Ordre public durch fehlerhafte bestimmte Grenzwerte" lassen
sich keine rechtsgenügend begründeten Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG
entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids eingeht und nicht Vorbringen wiederholt, die sich
bereits als haltlos erwiesen haben, kritisiert sie in appellatorischer Weise
den angefochtenen Entscheid und legt ihre eigene Sicht der Dinge, insbesondere
hinsichtlich der massgeblichen Messmethoden sowie der Beurteilung der
Blutwerte, dar. Dabei bezeichnet sie zahlreiche Feststellungen des
Schiedsgerichts als willkürlich, widersprüchlich, falsch oder aktenwidrig,
zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr dadurch verunmöglicht worden wäre, ihren
Standpunkt in den Prozess einzubringen und zu beweisen (vgl. BGE 133 III 235 E.
5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet lediglich an
verschiedenen Stellen in pauschaler Weise einen Verstoss gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs oder des Ordre public, ohne die gesetzlichen
Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG) zu erfüllen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann