Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.611/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_611/2009

Urteil vom 16. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
30. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Schaffhausen die Klage der Beschwerdeführerin auf
Zahlung von rund Fr. 33'000.-- nebst Zins mit Urteil vom 18. August 2009 abwies
und die Widerklage des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 5'246.-- nebst
Zins guthiess;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 2. September 2009 mit Berufung
beim Obergericht des Kantons Schaffhausen anfocht;

dass der Vizepräsident des Obergerichts mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies und sie aufforderte, bis 23. November 2009 einen Gerichtskostenvorschuss
von Fr. 10'000.-- und eine Sicherstellung der Entschädigung der Gegenpartei von
Fr. 3'000.-- zu zahlen, mit dem Hinweis, dass auf die Berufung nicht
eingetreten werde, falls der Vorschuss oder die Sicherstellung nicht
rechtzeitig geleistet würden;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. Dezember 2009
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des
Obergerichts vom 30. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), und neue Vorbringen grundsätzlich
unzulässig sind (Art. 99 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134
II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen
entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass in der Eingabe vom 3. Dezember 2009 zwar behauptet wird, der angefochtene
Entscheid verletze Art. 127 ZPO SH sowie Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV, dass
indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der
Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist,
inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen der
Bundesverfassung verstossen bzw. damit Art. 127 ZPO SH verfassungswidrig
ausgelegt oder angewendet worden sein soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin