Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.606/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_606/2009

Urteil vom 29. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ Holding AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Camenzind.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 27. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass A.________ (Klägerin/Beschwerdegegnerin) im Juni 2008 beim Kantonsgericht
des Kantons Zug Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin X.________ Holding AG
(Beklagte/Beschwerdeführerin) einreichte und von ihr Fr. 11'815.60 nebst Zins
verlangte;
dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin unter gewissen
Bedingungen Fr. 5'949.-- forderte;
dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin am 27. April 2009 unter
Verrechnung einer von ihr anerkannten Gegenforderung Fr. 3'533.-- nebst Zins
zusprach und auf die bedingte Widerklage nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin erhobene
Berufung mit Urteil vom 27. Oktober 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Dezember 2009
im Wesentlichen "die Ablehnung aller Forderungen der Klägerin" und die
"Rückerstattung der widerrechtlich auferlegten Kosten für eine ignorierte und
entschuldigte Absenz" beantragt;
dass der für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) in
arbeitsrechtlichen Fällen grundsätzlich erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird;
dass die Beschwerdeführerin behauptet, "diese Gegenklage" sei von
grundsätzlicher Bedeutung und dies wie folgt begründet: "... die Zuger Gerichte
ignorierten eine begründete und entschuldigte Absenz von einer Vorverhandlung
durch Force Majeure wegen einem verpassten Flug des Vertreters der Beklagten
aus Afrika und kamen folglich zu falschen Schlüssen zu Ungunsten der
Beklagten";
dass die Vorinstanz festhielt, die Beschwerdeführerin habe an der
Parteibefragung unentschuldigt nicht teilgenommen, und ihre Behauptung, sie sei
infolge höherer Gewalt verhindert gewesen, sei durch nichts belegt;
dass somit nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zur Debatte steht (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 f.
mit Hinweisen), sondern vielmehr die Beweiswürdigung im Einzelfall;
dass demnach die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht
gegeben sind, weshalb ausschliesslich eine Umwandlung der Eingabe in eine
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht kommt;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch die Vorinstanz verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 117 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen);
dass die Eingabe keinen expliziten Hinweis auf ein verfassungsmässiges Recht
enthält;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzliche
Feststellung, sie habe ihre unentschuldigte Teilnahme nicht belegt, nicht
zutrifft, sondern sich darauf beschränkt, ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid zu behaupten, die Vorinstanz habe "die Nachweise des
Arbeitsverweigerungsbetrugs mit fingierten Arztzeugnissen und dem de facto
Nachleben der Klägerin der fristlosen Kündigung ohne jede Entschuldigung für
ihr Fehlverhalten" ignoriert;

dass ihre Eingabe mithin, selbst wenn man eine sinngemässe Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte genügen lassen wollte, in keiner Weise den
Begründungsanforderungen genügt;
dass die Voraussetzungen einer Umwandlung in eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde daher nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann