Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.605/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_605/2009

Urteil vom 13. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ Gesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier.

Gegenstand
Versicherung; Wasserschaden,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 27. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zurzach eine Forderungsklage
gegen die Beschwerdeführerin einreichte und gestützt auf die
Gebäudeversicherung Deckung für den ihr infolge Wasseraustritts aus der Dusche
entstandenen Schaden verlangte;
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2007 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Beschwerdegegnerin
am 27. Oktober 2009 guthiess, das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die
Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die erste
Instanz zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht im
Wesentlichen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass ein Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid nur anfechtbar ist, wenn
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv
auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht
selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit
er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG);
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts in der Beschwerdeschrift die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun sind, soweit deren
Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S.
429; 133 III 629 E. 2.3.1 und E. 2.4.2 S. 632 f.);
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen
würde, sich die Beschwerdeführerin aber bezüglich der Prozessersparnis darauf
beschränkt, den Gesetzeswortlaut von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wiederzugeben,
ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern weitläufige Beweiserhebungen in welchem
zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S.
92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2);
dass auch nicht in die Augen springt, inwiefern für die Bestimmung der Höhe der
Forderung ein kostspieliges und umfangreiches Beweisverfahren erforderlich sein
soll, da die erste Instanz gemäss den Erwägungen der Vorinstanz lediglich die
von der Beschwerdegegnerin beantragte Expertise zu veranlassen haben wird;
dass die Beschwerde in Bezug auf die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids
somit nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann