Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.604/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_604/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Baugenossenschaft X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 15. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 13. August 2009
feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den
Mietern B.________ und C.________ über die 4-Zimmerwohnung Nr. 13.20.4 im 20.
OG im D.________ Center in E.__________ per 31.5.2009 rechtmässig beendet und
aufgelöst wurde und mithin die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig ist,
und diese verpflichtete, die Wohnung innerhalb von zehn Tagen ab Rechtskraft
des Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau
anfocht, das mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 ihre Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. November 2009
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte den Entscheid des Obergerichts
vom 15. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass in der Eingabe vom 29. November 2009 zwar vorgebracht wird, der
angefochtene Entscheide verletze Art. 273b Abs. 2 OR, dass sich dieses
Vorbringen indessen in einer blossen Behauptung erschöpft und nicht hinreichend
und in verständlicher Weise auf die diesbezügliche Begründung des Obergerichts
eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Entscheid
gegen die angerufene Vorschrift verstossen soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin