Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.600/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_600/2009

Urteil vom 25. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler.

Gegenstand
Kaution; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 22.
Oktober 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die
Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.
Oktober 2008 betreffend Kaution, unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsvertretung nicht eingetreten ist;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 27. November
2009 beantragt, das Urteil des Kassationsgerichts sei aufzuheben und die bei
der Vorinstanz eingelegten Rekurse seien gutzuheissen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und
Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren
eingereichte, unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen);
dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen mit blossen Hinweisen auf das
"Geschwafel der Kassationsrichter", der "Hilflosigkeit, Unbeholfenheit und
Untauglichkeit" deren Argumente sowie dem pauschalen Verweis auf die vor der
Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften in keiner Weise nachkommt;
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich
unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni