Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.597/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_597/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:,
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4.
Zivilkammer, vom 15. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 13. August 2009
feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die
1,5-Zimmer-Wohnung an der G.________ 2 in H.________ per Ende Juli 2009
rechtmässig aufgelöst wurde und die Ausweisung zulässig ist;

dass mit diesem Urteil zudem das Mieterstreckungsbegehren des Beschwerdeführers
sowie die Anfechtung der Kündigung abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer
verpflichtet wurde, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft
des Entscheides zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das
mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 seine Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 27.
November 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass
er den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;

dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des
angefochtenen Entscheides beim Bundesgerichts eingereicht werden musste (Art.
100 Abs. 1 BGG);

dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsschein am 23.
Oktober 2009 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs.
1 BGG am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 23.
November 2009 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG);

dass die am 27. November 2009 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit
verspätet eingereicht wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 27. November 2009 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin