Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.590/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_590/2009

Urteil vom 14. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________
2. B.________
3. C.________
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB AG,
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eisenbahnhaftpflicht; Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer,
vom 15. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 22. September 2004 kam es an einem unbewachten Bahnübergang zum
Zusammenstoss zwischen dem SBB Schnellzug Nr. 1829, Lausanne - Luzern, und dem
Personenwagen VW XXX.________. D.________, die Ehefrau von A.________
(Beschwerdeführer 1) und Mutter von B.________ (Beschwerdeführer 2) und
C.________ (Beschwerdeführerin 3), und E.________, der siebenjährige Sohn resp.
Bruder der Beschwerdeführer, kamen bei diesem Unfall ums Leben.
Die Schweizerische Bundesbahnen SBB AG (Beschwerdegegnerin) liess durch ihre
Rechtsvertreterin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Januar 2006
folgendes Angebot unterbreiten:
"- Haftung
(...). Im vorliegenden Fall ist meine Mandantin aufgrund der konkreten
Ausgangslage bereit, sich im Rahmen von 30 % an den finanziellen Unfallfolgen
zu beteiligen. Dieses Angebot erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und
unpräjudiziell für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
- Akontozahlung
Damit ich Ihr Gesuch um eine Akontozahlung überprüfen kann, bitte ich Sie, mich
mit der notwendigen Dokumentation zu bedienen.
In Erwartung Ihrer Rückmeldung verbleibe ich (...)"
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 wiederholte die Anwältin der Beschwerdegegnerin
ihr Angebot, befristete es aber bis zum 30. August 2006. Auch dieses Angebot
erfolgte ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unpräjudiziell
für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung". Innert Frist erfolgte
keine Annahmeerklärung seitens der Gegenpartei.
Der Anwalt der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 7. November 2006 um Abgabe eines Verjährungsverzichts bis und mit 31.
Dezember 2008. Hierauf teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass die
Schadenersatzforderung der Beschwerdeführer ohne Zweifel verjährt sei und sie
gegenüber den Beschwerdeführern auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.
Dezember 2007 verzichte, wobei dieser Verzicht weder eine grundsätzliche noch
eine massliche Anerkennung einer Rechtspflicht enthalte und unter dem Vorbehalt
stehe, dass die Verjährung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte der Anwalt der Beschwerdeführer namens
seiner Mandanten mit, dass er unpräjudiziell bereit sei, den Versorgerschaden
mit einer Haftungsquote von 30 % zu berechnen und auf Genugtuungen zu
verzichten. Eine diesbezügliche Antwort der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

B.
Die Beschwerdeführer stellten am 13. Juli 2007 das Ladungsbegehren zum
Aussöhnungsversuch, der in der Folge am 29. Oktober 2007 stattfand und
fruchtlos verlief. Die Beschwerdegegnerin gab mit Schreiben vom 8. November
2007 auf Anfrage der Beschwerdeführer einen weiteren Verjährungseinredeverzicht
bis zum 31. Dezember 2009 ab, unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung bis zum
damaligen Zeitpunkt nicht eingetreten sei.
Mit Eingabe vom 26. April 2008 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtskreis
VIII Bern-Laupen gegen die Beschwerdegegnerin Klage ein. Sie beantragten, die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen aus dem Unfallereignis vom 22.
September 2004 einen je Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag zuzüglich Zins zu
bezahlen. Das Verfahren wurde auf die Frage der Verjährung beschränkt. Der
Gerichtspräsident 8 kam zum Schluss, die Schadenersatzforderung sei verjährt.
Er wies daher mit Urteil vom 23. April 2009 die Klage ab.
Gegen dieses Urteil gelangten die Beschwerdeführer an das Obergericht des
Kantons Bern. Dieses schützte die Auffassung des Gerichtspräsidenten und wies
die Klage am 15. September 2009 ebenfalls ab.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen Schadenersatz und Genugtuung nach
richterlichem Ermessen zuzusprechen. Das Urteil des Obergerichts vom 15.
September 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zur
materiellen Beurteilung der Schadenersatzklage an den Gerichtskreis VIII
Bern-Laupen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin begehrt, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:

1.
Streitig ist vorliegend, ob die Ansprüche der Beschwerdeführer gegen die
Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 22. September 2004 verjährt sind.

2.
Per 1. Januar 2010 wurde das Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die
Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der
Schweizerischen Post (EHG) aufgehoben und sind die Art. 40b ff. des
Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) in Kraft getreten. Neu richtet sich die
Verjährung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber eines
Eisenbahnunternehmens nach Art. 60 OR (Art. 40f EHG).
Da sich das Bahnunglück am 22. September 2004 und somit vor dem Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen von Art. 40b ff. EBG ereignete, gelangen vorliegend
indessen noch die Bestimmungen des EHG zur Anwendung. Wenn beim Bau oder
Betrieb einer Eisenbahn oder bei Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr
des Eisenbahnbetriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oder körperlich
verletzt wird, so haftet nach Art. 1 Abs. 1 EHG der Inhaber der
Eisenbahnunternehmung für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht
beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder
durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist. Nach Art. 14
Abs. 1 EHG verjähren Ansprüche aus Eisenbahnhaftpflicht innert zwei Jahren, die
von dem Tag des Unfalls an gerechnet werden. Für den Stillstand, die Hinderung
und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des
Obligationenrechts (Art. 14 Abs. 2 EHG).
Die Forderungen aus dem Unfallereignis vom 22. September 2004 verjährten
demzufolge am 22. September 2006, wenn die Verjährung nicht nach Art. 135 OR
unterbrochen wurde. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung zum einen durch die
Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich durch Zins- und
Abschlags-zahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung, unterbrochen (Ziff. 1)
und zum andern durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem
Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem
amtlichen Sühneversuch (Ziff. 2).

3.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Feststellung der Vorinstanz sei
aktenwidrig, wonach sie mit einer Reaktion an die Beschwerdegegnerin bis am 31.
Januar 2007 zugewartet hätten.

3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 397 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

3.2 Zur Begründung ihrer Sachverhaltsrüge führen die Beschwerdeführer aus, es
sei aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2006 mit der
Betreffzeile "Ihr Schreiben vom 6. Juli 2006" klar ersichtlich, dass die
Beschwerdeführer auf die laufende Auseinandersetzung reagiert hätten. Im Urteil
der Vorinstanz sei zudem vermerkt, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der
mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz zugestanden habe, dass eine Reaktion
erfolgt sei.
Die Beschwerdeführer legen indessen nicht dar, inwiefern ihrer von ihnen
behaupteten früheren Reaktion verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen
wäre. Mangels Aufzeigens der Entscheidrelevanz der Behebung des von ihnen
gerügten Mangels kann daher auf diese Sachverhaltsrüge nicht eingetreten
werden. Folglich beurteilt sich vorliegender Fall aufgrund des von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalts.

4.
Die Beschwerdeführer begründen die Unterbrechung der Verjährung mit den
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2006 und vom 13. Juli 2006. Sie
beharren auf ihrem Standpunkt, dass diese Schreiben eine Schuldanerkennung im
Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR darstellen würden.

4.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der
Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Als Anerkennung mit
Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger
nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen
Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E.
7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennung der grundsätzlichen
Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu
beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 110 II 176 E. 3 S. 181; Urteil 4A_276/2008
vom 31. Juli 2008 E. 4). Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu
deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten
Einzelfall zu entscheiden (Urteile 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.4; 4C.134
/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.3).

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe den
Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Januar 2006 mitgeteilt, dass sich seine
Mandantin aufgrund der konkreten Ausgangslage bereit erkläre, sich im Rahmen
von 30 % an den finanziellen Unfallfolgen zu beteiligen. Dabei hielt er
ausdrücklich fest, dass dieses Angebot seitens der Beschwerdegegnerin ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht und unpräjudiziell für den Fall einer
gerichtlichen Auseinandersetzung erfolge. Mit diesem Terminus sei erstellt,
dass die Beschwerdegegnerin ihr Angebot nicht unter dem Eindruck einer
Rechtspflicht abgegeben habe, sondern sich um eine schnelle und unbürokratische
Abgeltung der finanziellen Unfallfolgen bemühen wollte. Das Schreiben sei somit
nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR zu werten.

4.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe gegen Art.
135 Ziff. 1 OR verstossen, indem sie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
23. Januar 2006 nicht als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung erachtet
habe. Es handle sich bei diesem Schreiben nicht bloss um eine
Vergleichsofferte, sondern die Beschwerdegegnerin habe damit ihre
Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt. Das Schreiben sei als Leistungszusage
dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführer nach Treu und Glauben von
einer Schuldanerkennung in der Höhe von 30 % des Direktschadens ausgehen
konnten, dass sie sich aber in einem allfälligen Gerichtsverfahren nicht auf
diese Quote berufen dürften. Die geäusserte Leistungszusage im Umfang von 30 %
habe die Beschwerdegegnerin zudem mit Judikatur untermauert.

4.4 Dieser Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz
hat nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie im Schreiben vom 23. Januar
2006 nicht eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR erblickte.
Die Beschwerdegegnerin erwähnte ausdrücklich, dass das Angebot, sich zu 30 % an
den finanziellen Unfallfolgen zu beteiligen, ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und unpräjudiziell für den Fall einer gerichtlichen
Auseinandersetzung erfolge. Die Beschwerdeführer durften diese Äusserung nach
Treu und Glauben nicht als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung
verstehen. Die generelle Äusserung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bezog
sich nicht bloss auf die Quote von 30 %, welche die Beschwerdegegnerin zu
zahlen bereit war, sondern ebenso auf die Frage der Haftpflicht an sich.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin zudem
nicht ihre vorgeschlagene Beteiligungsquote von 30 % mit Judikatur untermauert,
sondern ihr Vorbringen, dass das Bundesgericht in der älteren Rechtsprechung
das blindlings Überfahren eines Bahnübergangs, ohne sich im Geringsten danach
umzusehen, ob sich ein Zug nähere, sogar als kausal unterbrechendes
Selbstverschulden erachtet.
Die Beschwerdeführer vermögen aus dem von ihnen angerufenen Entscheid des
Bundesgerichts 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Sie bringen vor, in diesem Entscheid sei bereits das Telefonat
eines Schadeninspektors mit dem unverfänglichen Wortlaut "wir sollten's
besprechen und schauen, wieviel sie noch zugut haben" als
verjährungsunterbrechend erachtet worden. Dabei verkennen sie aber, dass in
diesem Entscheid die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin
ausser Streit stand und nur noch über die Höhe der Verpflichtung Ungewissheit
bestand (Urteil 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.5). Im vorliegenden Fall hat
die Beschwerdegegnerin indessen gerade explizit eine grundsätzliche
Zahlungspflicht nicht anerkannt.
Zudem berufen sich die Beschwerdeführer auf BGE 134 III 591, in dem das
Bundesgericht ausführte, mit einer Akontozahlung bringe der Schuldner in der
Regel zum Ausdruck, dass er seine Verpflichtung grundsätzlich anerkenne, unter
gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit sei und somit
das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesse. Dies genüge zur Unterbrechung
der Verjährung (BGE 134 III 591 E. 5.2.3 S. 595). Die Beschwerdeführer
verkennen, dass auch diesem Entscheid ein vom vorliegenden Fall abweichender
Sachverhalt zugrunde lag: In BGE 134 III 591 wurden Akontozahlungen geleistet,
im vorliegenden Fall jedoch unbestrittenermassen nicht. Daher hat die
Vorinstanz auch mit Blick auf BGE 134 III 591 das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2006 zu Recht nicht als Schuldanerkennung im
Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR qualifiziert.

4.5 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Vorinstanz habe im
Zusammenhang mit den mit Schreiben vom 23. Januar 2006 in Aussicht gestellten
Akontozahlungen zu Unrecht nicht auf eine Verjährungsunterbrechung im Sinne von
Art. 135 Ziff. 1 OR erkannt. Es sei Usus, Akontozahlungen zu prüfen und
auszurichten, wenn man grundsätzlich eine Zahlungspflicht für gegeben erachte,
sich aber im Gesamt-Quantitativ bislang nicht habe einigen können. Dass die
Beschwerdegegnerin das Ausrichten einer Akontozahlung unabhängig von der
Einigung auf eine finanzielle Quote geprüft habe, hätten die Beschwerdeführer
als grundsätzliche Zahlungsanerkennung auffassen dürfen.
Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin führte im Schreiben vom 23.
Januar 2006 aus: "Damit ich Ihr Gesuch um eine Akontozahlung überprüfen kann,
bitte ich Sie, mich mit der notwendigen Dokumentation zu bedienen." Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, hat die Beschwerdegegnerin damit lediglich die
Überprüfung des von den Beschwerdeführern gestellten Gesuchs um eine
Akontozahlung in Aussicht gestellt. Dies durften die Beschwerdeführer indessen
nach Treu und Glauben nicht so auffassen, dass die Beschwerdegegnerin damit
eine grundsätzliche Schuldpflicht anerkannte. Mit der im Zusammenhang mit den
Akontozahlungen erhobenen Sachverhaltsrüge, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, indem sie ausführte, auch die
Akontozahlungen und deren Überprüfung stünden unter dem Vorbehalt
"unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", können die
Beschwerdeführer wiederum nicht gehört werden, da sie nicht aufzeigen,
inwiefern die Behebung dieses von ihnen behaupteten Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidrelevant wäre (vgl. Erwägung 3.1).

4.6 Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ebenso das Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2006 zu Unrecht nicht als
verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR
anerkannt. Selbst wenn die zweite Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli
2006 als "Vergleichsangebot" übertitelt sei, hätten die Beschwerdeführer diesem
Schreiben entnehmen können, dass die Beschwerdegegnerin eine Zahlungspflicht
anerkannt habe.
Die Vorinstanz führte zum Schreiben vom 13. Juli 2006 aus, dass dieses -
ebenfalls ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und
unpräjudiziell" - lediglich das Angebot vom 23. Januar 2006 wiederhole und bis
zum 30. August 2006 befriste. Innert Frist sei keine Annahme des Angebots
erfolgt, womit das Schreiben weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit
einer entsprechenden Antwort der Beschwerdeführer als Schuldanerkennung zu
qualifizieren sei. Das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom
31. Januar 2007, das immerhin als Reaktion auf das Angebot der
Beschwerdegegnerin vom 23. Januar bzw. 13. Juli 2006 angesehen werden müsse,
sei rund fünf Monate nach Ablauf der Frist verfasst worden und daher verspätet
erfolgt. Die Vorinstanz qualifizierte somit auch das Schreiben vom 13. Juli
2006 nicht als Schuldanerkennung, indem sie zutreffend erwog, blosse
Vergleichsofferten reichten für die Annahme einer Schuldanerkennung nicht aus,
wenn sie nicht zu einer Einigung führten (vgl. BGE 113 II 264 E. 2e S. 269).

5.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich eine rechtsmissbräuchliche Erhebung
der Verjährungseinrede geltend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die
Beschwerdegegnerin Art. 2 Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie sich auf die
Verjährung berufen habe.

5.1 Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht nur dann verletzt, wenn
der Schuldner den Gläubiger arglistig dazu verleitet, nicht innert nützlicher
Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn er - ohne Arglist - ein Verhalten
gezeigt hat, das einerseits den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte
während der Verjährungsfrist zu unterlassen, und das andererseits die Säumnis
des Gläubigers auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich
erscheinen lässt. Das Verhalten des Schuldners muss für das verspätete Handeln
des Gläubigers kausal sein (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437; 128 V 236 E. 4a S.
241; Urteil 4A_487/2007 vom 19. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Praxis kann sich
auch der bösgläubige Schuldner auf Verjährung berufen, ohne dass ihm
Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden kann (BGE 83 II 93 S. 101). Die
Verjährungseinrede ist namentlich nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich,
weil der Schuldner weiss, dass der eingeklagte Anspruch zu Recht besteht. Nur
die positive Verursachung der Fristversäumnis durch entsprechendes Verhalten
des Schuldners vermag die Gegeneinrede des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen
(Urteil 5C.37/1997 vom 6. März 1997 E. 3a).

5.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, von einem treuwidrigen Verhalten der
Beschwerdegegnerin könne keine Rede sein. Dem ist zuzustimmen. Die
Beschwerdegegnerin erweckte kein schützenswertes Vertrauen, indem sie ihr
Angebot ausdrücklich mit dem klaren Passus "ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und unpräjudiziell für den Fall einer gerichtlichen
Auseinandersetzung" verbunden hat. Das Angebot für eine aussergerichtliche
Regulierung des Schadensfalls enthält gerade keine Schuldanerkennung und
besitzt für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung keine Geltung.
Demnach wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, allfällige Rechtsvorkehren
im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR zur Unterbrechung der Verjährung fristgerecht
vorzunehmen oder rechtzeitig einen Verjährungsverzicht bei der
Beschwerdegegnerin einzuholen. Dieses Verhalten drängte sich umso mehr auf, als
die Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen
sind. Wie die Vorinstanz zudem in tatsächlicher Hinsicht feststellte, hat die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer sogar mit Schreiben vom 13. Juli 2006
ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass der Unfall bald zwei Jahre zurückliege".
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden,
sie habe sich rechtsmissbräuchlich auf die Verjährung berufen.
Als Zusatzargument führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an, es
erscheine schliesslich zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer überhaupt darauf
vertraut hätten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einrede der Verjährung
verzichten werde. Denn der Anwalt der Beschwerdeführer habe die Nichteinholung
eines Verjährungsverzichts anlässlich der Parteivorträge mehrfach mit einem
"administrativen Versehen" begründet. In diesem Zusammenhang rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da
die Vorinstanz es unterlassen habe, Rechtsanwalt F.________, an den die
Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren delegiert wurde, als Zeugen
einzuvernehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz
durch die Nichteinvernahme von Rechtsanwalt F.________ jedoch den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gericht kann das
Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157;
130 II 425 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a S. 211). Die Beschwerdeführer tun nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie in ihrer
Verfügung vom 4. Juni 2009 die beantragte Zeugeneinvernahme ablehnte, da sie
davon ausging, dass sich aus der Befragung von Rechtsanwalt F.________ nichts
Beweisrelevantes ergeben würde und zudem bereits die vorliegenden Beweismittel
den Verlauf der Verhandlungen hinreichend dokumentieren würden.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer