Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.58/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_58/2009

Urteil vom 14. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Gasser,

gegen

X.Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Martin Wepfer.

Gegenstand
Domain-Name,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5.
Mai 2008 sowie den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
November 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 klagte A.________ (Beschwerdeführer) beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die X.Y.________ GmbH
(Beschwerdegegnerin) sinngemäss auf Feststellung seines Besitzes an der
Internet-Domain "x.________.ch". Der Experte des WIPO Arbitration and Mediation
Centre hatte mit Entscheid vom 16. November 2007 angeordnet, dass der
Domain-Name "x.________.ch" auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen sei.
Das Handelsgericht wies mit Beschluss vom 20. März 2008 ein Begehren des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte
ihm eine Frist bis 16. April 2008 an, um eine Prozesskaution von Fr. 10'600.--
zu leisten, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten
werde. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer leistete die
ihm auferlegte Prozesskaution nicht. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 trat das
Handelsgericht androhungsgemäss auf die Klage nicht ein.

B.
Mit Urteil vom 10. November 2008 wies das Kassationsgericht die vom
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 5. Mai 2008
erhobene Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
es sei der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2008
aufzuheben und es sei dieses anzuweisen, die Sache neu zu beurteilen.
Eventualiter sei der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
10. November 2008 aufzuheben und es sei dieses anzuweisen, die Sache zur
Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde.
Sowohl das Kassationsgericht als auch das Handelsgericht des Kantons Zürich
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2009 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
1.1 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können,
darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S.
527). Auf Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einer weiteren
kantonalen Instanz hätten vorgetragen werden können, ist mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat sowohl den Beschluss des Handelsgerichts vom 5. Mai
2008 als auch den Beschluss des Kassationsgerichts vom 10. November 2008 beim
Bundesgericht angefochten. Dies ist grundsätzlich zulässig und die
Beschwerdefrist ist auch bezüglich des handelsgerichtlichen Entscheids gewahrt
(Art. 100 Abs. 6 BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des
Handelsgerichts vom 5. Mai 2008 richtet, beschränken sich die vorgebrachten
Rügen auf die Verletzung des Fairnessgebots (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6
Ziff. 1 EMRK) sowie des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs.
3 BV) und auf Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV), mithin auf die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Für diese vom Beschwerdeführer mit
Beschwerde in Zivilsachen erhobenen Rügen stand nach § 281 ZPO/ZH die
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich offen (vgl.
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 1997, N. 16 ff. zu § 281 ZPO/ZH). Eine solche wurde vom Beschwerdeführer
auch erhoben. Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine Rügegründe
geltend macht, die dem Kassationsgericht nicht hätten vorgetragen werden
können, fehlt es dem angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts insoweit an
der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die dagegen gerichtete
Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

1.2 Der Beschwerdeführer hatte gegen den Beschluss vom 20. März 2008, mit dem
das Handelsgericht sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abwies, kein Rechtsmittel ergriffen, sondern erst den
Endentscheid vom 5. Mai 2008 angefochten. Dennoch richtet sich die Begründung
der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies
ist zulässig, da es sich beim Beschluss vom 20. März 2008 um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt und die Unterlassung der
selbständigen Anfechtung eines solchen die Anfechtung eines darauf beruhenden
Endentscheids nicht ausschliesst (Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4). Im vorliegenden Verfahren ist zudem zu beachten, dass behauptete
Rechtsverletzungen, die zunächst mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde hätten
vorgetragen werden können, jedoch nicht gerügt worden sind, mangels Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein ausser
Betracht bleiben müssen.

2.2 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer. Er stellt seinen
rechtlichen Ausführungen eine eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der er
den Ablauf der Ereignisse sowie des Verfahrens aus seiner Sicht darlegt. Er
weicht darin - wie auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung - in
zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder
erweitert diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung
gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG geltend zu machen. Seine
Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.

3.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 10.
November 2008 richtet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs
auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen
zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Rüge einer
bedürftigen Partei, ihr verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege sei verletzt, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht
frei. Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist
seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 I 12
E. 2.3; 130 I 180 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.2 Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das
Handelsgericht habe das Klagebegehren des Beschwerdeführers als Feststellung
der Nichtverletzung einer Marke verstanden und dafür gehalten, die vom
Beschwerdeführer in der vorliegend rudimentären Form präsentierten Argumente,
zusammen mit dem unklar und ungenügend formulierten Rechtsbegehren und unter
Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen ergäben im gegenwärtigen Zeitpunkt
Gewinnaussichten, welche erheblich geringer als die Verlustgefahren seien. Das
Kassationsgericht kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten an dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage nichts zu
ändern.
Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht habe seine Vorbringen gegen
den Beschluss des Handelsgerichts vom 20. März 2008 in Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV verworfen. Er habe sich dagegen gewandt, dass seine Klage als
aussichtslos qualifiziert und aus diesem Grund sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei. Das Kassationsgericht hätte
die Aussicht seiner Klage mit freier Kognition prüfen und sich nicht auf eine
Willkürkognition beschränken dürfen. Das Gericht hätte insbesondere aus den von
ihm eingereichten Beilagen, die schon dem Handelsgericht vorgelegen hätten,
ersehen können, dass ihm die Priorität am Domain-Namen "www.x.________.ch"
zustehe, dessen Registrierung älter sei als die Hinterlegung der
internationalen Wortmarke "X.________" der Beschwerdegegnerin. Seine Domain sei
zudem über Jahre hinweg von der Beschwerdegegnerin unangefochten geblieben
(Verwirkungseinrede), weshalb das Kassationsgericht nicht hätte zum Schluss
kommen dürfen, seine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung der Marke sei
aussichtslos.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass bei der Beurteilung eines
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aussichten einer
Klage in rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen sind. Nachdem das Handelsgericht -
wie aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheides hervorgeht - die
Aussichten der vom Beschwerdeführer eingereichten Klage zutreffend "unter
Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen" beurteilt hat, hätte es die Daten
der Registrierung der Domain des Beschwerdeführers einerseits und der
internationalen Marke der Beschwerdegegnerin anderseits beachten müssen (vgl.
etwa BGE 125 III 91 E. 3c S. 93 f.), was das Kassationsgericht im angefochtenen
Entscheid verkennt. Auch wenn über Kollisionen zwischen Domain-Namen und
Markenrechten nicht schematisch, sondern durch Abwägung der gegenseitigen
Interessen zu entscheiden ist (BGE 128 III 353 E. 4.3.2; 125 III 91 E. 3c S.
93; je mit Verweisen), kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Priorität der
Registrierung der Domain des Beschwerdeführers nicht von Vorneherein angenommen
werden, die Gefahr des Unterliegens des Beschwerdeführers im Prozess sei derart
hoch, dass die Chance des Obsiegens kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden
könne.
Zwar ist das Verhalten des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar, hat er
sich doch am Verfahren kaum beteiligt, obwohl er beim Handelsgericht Klage
eingereicht hatte. Anderseits ist gerade der Zweck der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Rechtssuchenden den Zugang zum Gericht zu gewährleisten,
weshalb ihnen falls erforderlich auch ein Rechtsbeistand beizugeben ist. Es
geht jedenfalls nicht an, eine Klage unter Hinweis auf ein "unklar und
ungenügend formuliertes" Rechtsbegehren als aussichtlos zu qualifizieren,
obwohl das Klagebegehren zutreffend als ein solches auf Feststellung der
Nichtverletzung einer Marke erkannt wurde. Die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt, indem sie den Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts geschützt
hat, das die Klage zu Unrecht als aussichtslos qualifizierte. Das
Kassationsgericht hätte diesen Entscheid vielmehr aufheben müssen, so dass das
Handelsgericht nach Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers über
dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neu entscheidet.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 5. Mai 2008 richtet. Im Übrigen ist
die Beschwerde gutzuheissen, der Beschluss des Kassationsgerichts vom 10.
November 2008 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb ihr
grundsätzlich die Gerichtskosten zu auferlegen wären (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG). Allerdings ist ihre Beteiligung am vorliegenden Verfahren darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer erst den Nichteintretensentscheid vom
5. Mai 2008 nach Ausbleiben des auferlegten Prozesskostenvorschusses
angefochten hat. Hätte der Beschwerdeführer bereits gegen den Zwischenentscheid
des Handelsgerichts vom 20. März 2008 betreffend die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsmittel erhoben, wäre der Beschwerdegegnerin
im Verfahren vor Bundesgericht keine Parteistellung zugekommen und hätten ihr
entsprechend weder die Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung auferlegt
werden können. Da sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt, rechtfertigt es sich auch hier nicht,
der Beschwerdegegnerin Kosten und Entschädigungen zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem konnte auf das Hauptbegehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Ein Gesuch um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands hat der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren im Übrigen nicht gestellt (vgl. Art. 64 Abs. 2
BGG). Die Parteikosten werden daher wettgeschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen den Beschluss
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2008 richtet.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, der Beschluss des
Kassationsgerichts vom 10. November 2008 wird aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und
dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann