Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.588/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_588/2009

Urteil vom 25. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,

gegen

Bürgergemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Fabian Troger.

Gegenstand
Pachtverträge,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
vom 1. Oktober 2009.
Sachverhalt:

A.
An einer Pachtsteigerung vom 25. April 2004 bot die Bürgergemeinde X.________
(Beschwerdegegnerin) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke zur Pacht an. Die
Nutzung eines Loses erfolgte gemäss den Bestimmungen des Burgerreglements, auf
welches in den Steigerungsbedingungen verwiesen wurde, jeweils auf den 15.
Oktober. A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführer 2),
C.________ (Beschwerdeführer 3), D.________ (Beschwerdeführer 4) und E.________
(Beschwerdeführer 5) ersteigerten sich je die Pacht an mehreren Grundstücken.
Da an der Versteigerung die Maximalpachtzinse überboten worden waren, wurde
anlässlich eines Burgerhocks vom 14. Oktober 2004, wenn auch unverbindlich, das
weitere Vorgehen aufgezeigt. Gestützt darauf beschloss der Burgerrat am 26.
Oktober 2004, dass die Versteigerung annulliert und für die betroffenen
Parzellen übergangsweise ein zweijähriger Pachtvertrag vereinbart werden
sollte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 wurden die Pächter hierüber
orientiert. Am 17. März 2005 reichte die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen
Stelle ein Gesuch um Genehmigung einer verkürzten Pachtdauer ein, welchem
stattgegeben wurde. Streitig ist, ob und wenn ja für welche der Grundstücke die
Pachtdauer gültig auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

B.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 beanspruchen überdies die Pacht an nicht von der
Versteigerung vom 25. April 2004 betroffenen Grundstücken, welche die
Beschwerdegegnerin mit Vertrag vom 28. Oktober 2004 ab dem 16. Oktober 2004 an
die Y.________ AG verpachtet hat. Gemäss diesem Vertrag sollte sich die
Verpächterin um die Suche eines Pächters für die ausserhalb der Monte Juli und
August weiterhin mögliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese (nicht als
Ackerland) kümmern. Die Beschwerdeführer 1 und 2 behaupten, diese Parzellen
(oder zumindest gewisse dieser Parzellen) von der Beschwerdegegnerin gepachtet
zu haben, wobei der Pachtvertrag nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer
stillschweigend weitergeführt worden sei. Dadurch habe sich die Pachtdauer um
weitere sechs Jahre verlängert.

C.
Am 27. September 2007 reichte die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer
und F.________ Klage ein, mit welcher sie feststellen lassen wollte, dass an
den einzeln aufgeführten Parzellen kein ihr Eigentum beschränkendes Recht der
Beklagten bestehe. Ferner seien die Beklagten anzuweisen, jegliche
ungerechtfertigte Störung und Einwirkung auf die genannten Grundstücke zu
unterlassen und die bestehenden Störungen zu beseitigen. Subsidiär verlangte
die Beschwerdegegnerin die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den
Grundstücken. Am 7. Januar 2008 anerkannte F.________ die Klage, worauf mit
Bezug auf ihn ein Abschreibungsentscheid erging.

D.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 erkannte das Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Voraussetzung für eine Bewilligung der Verkürzung der Pachtdauer sei, dass die
Parteien tatsächlich eine kürzere Pachtdauer als sechs Jahre vereinbart hätten.
Soweit dies nicht der Fall war, wies es die Klage ab, d.h. mit Bezug auf
sämtliche vom Beschwerdeführer 4 gepachteten Parzellen und einen Teil der den
Beschwerdeführern 1 und 2 zugefallenen Lose. Hinsichtlich drei weiterer
Parzellen wies das Kantonsgericht die Klage ab, da die entsprechenden
Grundstücke entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand
der Versteigerung vom 25. April 2004 gewesen seien. Soweit bereits bei der
Ersteigerung eine verkürzte Pachtdauer vorgesehen war, erachtete das
Kantonsgericht die Vereinbarung als gültig, da für die Berechnung der Frist für
das spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichende Gesuch um
behördliche Bewilligung der Pachtverkürzung der tatsächliche Pachtantritt
massgebend sei. So verhielt es sich mit Bezug auf die übrigen an der
Versteigerung den Beschwerdeführern 1 und 2 und auf sämtliche dem
Beschwerdeführer 5 zugefallenen Parzellen. Mit dem Beschwerdeführer 3 war
dagegen die verkürzte Pachtdauer erst nach Vorliegen der Bewilligung vereinbart
worden, was das Kantonsgericht ebenfalls als zulässig ansah. Bezüglich der an
die Y.________ AG verpachteten Parzellen erachtete es die behauptete
Fortsetzung der Pacht nicht als erwiesen. Bezüglich einer der Parzellen sei
zudem überhaupt keine Fortsetzung des bestehenden Pachtverhältnisses, bezüglich
zwei anderer keine frühere Berechtigung des Beschwerdeführers 1 behauptet
worden. Soweit keine gültigen Pachtverträge (mehr) bestanden, hiess das
Kantonsgericht die Eigentumsfreiheitsklage gut und wies die Beschwerdeführer 1,
2, 3 und 5 an, betreffend diese Grundstücke jegliche ungerechtfertigte
Einwirkung und Störung zu unterlassen und die bestehende Störung zu beseitigen.
Mangels Rechtsschutzinteresses trat es auf das Feststellungsbegehren nicht ein,
da diesem keine eingenständige Bedeutung zukomme.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, die Eigentumsfreiheitsklage abzuweisen und sämtliche Kosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ihrem Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 17. Dezember 2009 statt. Die
Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 105; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254).

1.1 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art.
90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) weiterzuführen
(BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Zuständigkeit der Behörden und das
Verfahren bei Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag richte sich gemäss Art. 301
OR nach dem Mietrecht beziehungsweise den Art. 274 bis Art. 274g OR. Sie gehen
indessen selbst von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2) aus. Das LPG
regelt das Verfahren in Art. 47 LPG selbst und überlässt dessen Ausgestaltung
den Kantonen, soweit das Gesetz das Verfahren nicht regelt (Art. 47 Abs. 3 LPG;
vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.425/2006 vom 26. April 2007 E. 5.1; 4C.139/
1999 vom 14. September 1999 E. 1b/aa nicht publiziert in BGE 125 III 425). Für
eine Anwendung von Art. 301 OR, welcher bei der gewöhnlichen Pacht bei
Streitigkeiten für die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren auf die
mietrechtlichen Bestimmungen verweist, bleibt kein Raum (STUDER/HOFER UND
ANDERE, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Aufl. Vorabdruck 2007, zu Art. 1
LPG S. 44 Rz. 115). Der Hinweis auf die mietrechtlichen Bestimmungen geht daher
ins Leere, eine Bundesrechtsverletzung ist weder dargetan noch ersichtlich
(Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für einzelne Grundstücke
mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur
gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei
Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. Wird die Bewilligung verweigert
oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Bewilligung für die Pachtdauer
gültig und rechtzeitig eingeholt wurde.

3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführer hätten zum Antritt der
Pacht keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Aus der Tatsache, dass der
Pachtantritt am 15. Oktober 2004 hätte erfolgen können, lasse sich nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführer ableiten. Mithin sei ein Pachtantritt im Oktober
2004 nicht als erwiesen zu erachten. Zudem hätten die Verpächterin und die
Pächter anlässlich des Burgerhocks nach Lösungen gesucht, und es sei das
weitere Vorgehen, wenn auch unverbindlich, festgehalten worden. Mit Schreiben
vom 11. Februar 2005 seien die Pächter dann schriftlich orientiert worden. Ein
Pachtantritt in den Wintermonaten und bis zur Orientierung, was bezüglich der
"ersteigerten" Parzellen geschehen sollte, sei unwahrscheinlich und werde nicht
behauptet. Daher sei das Gesuch als innert der Frist gestellt anzusehen.

3.2 Die Beschwerdeführer zeigen mit Hinweis auf ihre Klageantwort (Seite 9 lit.
b) auf, dass sie im kantonalen Verfahren folgendes geltend gemacht haben:
"Die Beklagten verfügen alle über rechtmässig zustande gekommene Pachtverträge
für landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 1 LPG. Dies entweder in
Form von Steigerungsprotokollen oder in Form von schriftlichen Pachtverträgen.
Gemäss Steigerungsprotokoll vom 24. April 2004 wurde der Pachtbeginn für
praktisch sämtliche Pachtverträge auf den 15. Oktober 2004 festgelegt. Das
Gesuch um Verkürzung der Pachtdauer wurde am 17. März 2005 eingereicht. Das
Gesuch ist demnach verspätet eingereicht (Art. 7 Abs. 2 LPG)."

3.3 Die Verkürzung der Pachtdauer stellt eine bewilligungspflichtige Ausnahme
von der Mindestpachtdauer nach Art. 7 LPG dar. Bei der Frist von drei Monaten
zur Stellung des Gesuchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Studer/Hofer
und andere, a.a.O., zu Art. 7 Abs. 2 LPG S. 67 Rz. 219). Wird sie nicht
eingehalten, gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer. Für Tatsachen, die eine
Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründen, trägt die Partei, zu deren
Gunsten sich diese Ausnahme auswirkt, die Beweislast und die damit verbundene
Behauptungslast (BGE 132 III 186 E. 5.1 S. 197 mit Hinweisen). Für die
Einhaltung einer Verwirkungsfrist trägt derjenige die Beweislast, der aus ihrer
Einhaltung Rechte ableitet (vgl. KUMMER in: Berner Kommentar, 1962, N. 312 ff.
zu Art. 8 ZGB).

3.4 Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast für das
rechtzeitige Einholen der Bewilligung, da sie sich für ihren Standpunkt auf die
Vereinbarung einer verkürzten Pachtdauer beruft. Damit trägt sie auch die
entsprechende Behauptungslast, denn die Kantone dürfen von Bundesrechts wegen
die Behauptungslast nur derjenigen Partei überbinden, welche gemäss Art. 8 ZGB
die Beweislast für eine Tatsache trägt (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191 mit
Hinweis).

3.5 Indem die Vorinstanz für die Annahme der Rechtzeitigkeit des Gesuchs
genügen lässt, dass die Beschwerdeführer keine Tatsachenbehauptungen über den
tatsächlich Pachtantritt aufgestellt haben und dieser für den Oktober 2004
nicht erwiesen und in den Wintermonaten unwahrscheinlich und auch nicht
behauptet worden sei, hat sie die Behauptungs- und Beweislast bezüglich des
Pachtantritts und damit der Rechtzeitigkeit des Gesuchs den Beschwerdeführern
überbunden. Die Beschwerdeführer haben die Rechtzeitigkeit des Gesuchs
ausdrücklich bestritten und damit Verwirkung geltend gemacht. Unabhängig davon,
ob dieses prozessuale Vorbringen gemäss dem Vertrauensprinzip, nach welchem
Prozesserklärungen der Parteien auszulegen sind (vgl. VOGEL/SPÜHLER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, 1. Kapitel Rz. 79 S. 52), nicht
zumindest als implizite Behauptung eines Pachtantritts mehr als drei Monate vor
Gesuchseinreichung anzusehen ist, hat die Vorinstanz verkannt, dass es der
Beschwerdegegnerin oblag zu behaupten und zu beweisen, dass die Pacht nicht
mehr als drei Monate vor Gesuchstellung angetreten wurde. Dass die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich im kantonalen Verfahren prozesskonforme
Behauptungen aufgestellt hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu
entnehmen und wird in der Beschwerdeantwort nicht aufgezeigt. Eine Rückweisung
zur diesbezüglichen Ergänzung des Sachverhalts fällt daher ausser Betracht, und
es kann den Beschwerdeführern auch kein ungenügend substantiiertes Bestreiten
vorgeworfen werden (ein substantiiertes Bestreiten kann namentlich verlangt
werden, wenn die Gegenpartei eine unsubstantiierte Behauptung aufgestellt hat
und nur schwer oder gar nicht in der Lage ist, den Sachverhalt aus eigener
Kenntnis darzulegen; vgl. C. Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und
Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 179 f.).

3.6 Mit Bezug auf die Grundstücke, für welche bereits an der Versteigerung vom
25. April 2004 eine Pachtdauer von zwei Jahren vereinbart worden war, steht
nicht fest, ob die Pacht weniger als drei Monate vor Einreichung des Gesuchs
angetreten wurde. Damit fehlt es am Nachweis der Rechtzeitigkeit der
Bewilligung. Diese Verträge enden, gleich wie die Verträge, für welche keine
Verkürzung vereinbart wurde, im Oktober 2010, so dass die Klage diesbezüglich
abzuweisen ist.

3.7 Auch mit dem Beschwerdeführer 3 wurde an der Versteigerung eine Pachtdauer
von sechs Jahren vereinbart. Nach Erteilung der Bewilligung verkürzten die
Parteien mit Pachtvertrag vom 28. Juli 2005 die Pachtdauer indessen auf zwei
Jahre, das heisst vom 15. Oktober 2004 bis zum 15. Oktober 2006. Die
Beschwerdeführer machen geltend, ein nach Erteilung der Bewilligung
abgeschlossener Vertrag könne nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein.
3.7.1 Das Gesetz enthält keine Bestimmung über den frühesten Zeitpunkt, in
welchem ein Gesuch um Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer gestellt werden
darf. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, es müsse auch ein
Vorentscheid möglich sein, und zwar in dem Sinne, dass die Parteien den
Abschluss eines Pachtvertrags von der Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer
abhängig machen (Studer/Hofer und andere, a.a.O., zu Art. 7 Abs. 2 LPG S. 67
Rz. 219). Gemäss Art. 49 Abs. 2 LPG kann eine Partei, die ein schutzwürdiges
Interesse hat, auch schon vor dem Abschluss des Pachtvertrags von der
zuständigen Behörde feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer
genehmigt werden kann.
3.7.2 Die Beschwerdegegnerin hatte mit dem Beschwerdeführer 3 ursprünglich eine
Pachtdauer von 6 Jahren vereinbart. Im Zeitpunkt der Bewilligung fehlte es
sowohl an der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer als auch am Nachweis der
Einhaltung der Verwirkungsfrist von drei Monaten ab Pachtantritt für die
Einreichung des Gesuchs. Bei der Vereinbarung der Verkürzung lag die
Bewilligung indessen vor. Worin ein legitimes Interesse des Beschwerdeführers 3
bestehen könnte, von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, sie müsse binnen der
Verwirkungsfrist ein neues Gesuch betreffend den bereits bewilligten Tatbestand
stellen, zeigt der Beschwerdeführer 3 nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer 3 verhält sich vielmehr widersprüchlich, wenn er in
Kenntnis der erteilten Bewilligung der Verkürzung zustimmt, um sich dann auf
das Fehlen der Bewilligung zu berufen. Derartiges Verhalten verdient keinen
Rechtsschutz.

4.
Betreffend die an die Y.________ AG verpachteten Parzellen berufen sich die
Beschwerdeführer 1 und 2 auf Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG, wonach der Pachtvertrag
bei einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Pachtverhältnis unverändert für
jeweils weitere sechs Jahre gilt, wenn er nach Ende der vereinbarten Pachtdauer
stillschweigend fortgesetzt wird. Zwar trifft zu, dass in der Lehre die
Auffassung vertreten wird, die stillschweigende Fortsetzung habe begonnen, wenn
der Verpächter von der fortgesetzten Bewirtschaftung des Pächters Kenntnis hat
und offensichtlich nicht die Absicht bekundet, ihn auszuweisen (Studer/Hofer
und andere, a.a.O., zu Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG S. 72 Rz. 239). Es ist aber
nicht notwendig, dass der Verpächter eine eigentliche Ausweisung nachweist.
Eine stillschweigende Fortsetzung liegt nur vor, wenn der Pächter das ihm
überlassene Pachtobjekt weiterhin und vom Verpächter unangefochten gebraucht,
den Pachtzins dafür leistet und dieser vom Verpächter vorbehaltlos
entgegengenommen wird (vgl. zur analogen Regelung im Mietrecht: Higi, Zürcher
Kommentar, 4.Aufl. 1995, N. 41 zu Art. 266 OR). Dass dies der Fall gewesen
wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen der
Beschwerdeführer. Vielmehr war den Beschwerdeführern 1 und 2 bekannt, dass die
Beschwerdegegnerin die Grundstücke anderweitig verpachtet hatte und einen
Pächter ausserhalb der Monate Juli und August suchte. Ausserdem ist der
Beschwerdeführer 1 nach den Feststellungen der Vorinstanz explizit abgemahnt
worden. Von einer stillschweigenden Fortsetzung der Pacht kann keine Rede sein.
Überdies haben die Beschwerdeführer 1 und 2 nach den Feststellungen der
Vorinstanz für eine ursprünglich dem Beschwerdeführer 2 verpachtete Parzelle
keine Fortsetzung des bestehenden Pachtverhältnisses und bezüglich zwei anderer
Parzellen überhaupt kein bisheriges Recht des Beschwerdeführers 1 zur Benutzung
behauptet. Mit diesen Feststellungen setzen sich die Beschwerdeführer 1 und 2
nicht hinreichend auseinander. Insoweit ist die Beschwerde nicht
rechtsgenüglich begründet.

5.
Auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer 4 werde im angefochtenen Entscheid
gegenüber den anderen Beschwerdeführern bevorteilt, ist nicht einzutreten.
Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnten die übrigen Beschwerdeführer daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer 4 selbst wendet sich
gegen die Kostenverteilung. Er macht geltend, obwohl er obsiegt habe, werde ihm
weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch festgestellt, dass ihm seine
Vorschüsse an den Gerichtskosten zurückerstattet würden. Der Beschwerdeführer 4
sieht in diesem Zusammenhang allgemeine aus Art. 29 BV abzuleitende
Verfahrensgarantien verletzt. Den strengen Begründungsanforderungen an die Rüge
der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt er mit diesen
Vorbringen nicht, so dass nicht zu prüfen ist, ob aus Art. 29 BV diesbezüglich
etwas abgeleitet werden kann. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin zur
Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten verpflichtet wurde. Zu
diesen gehört auch der Beschwerdeführer 4. Insoweit läuft seine Argumentation
ins Leere. Ob ein Teil des Kostenvorschusses vom Beschwerdeführer 4 stammt und
wenn ja, welcher Betrag, ist nicht festgestellt und wird in der Beschwerde
nicht dargelegt. Insoweit ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, da
unklar bleibt, welchen Betrag der Beschwerdeführer 4 unter diesem Titel
fordert. Überdies wird die Vorinstanz über die Kosten für das kantonale
Verfahren ohnehin neu zu entscheiden haben, was sich auch auf die Verwendung
des Vorschusses auswirken kann.

6.
Nicht einzutreten ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Vertrauen in
den Kantonsrichter Hermann Murmann sei aufgrund seiner Beziehungen mit den
Exponenten der Burgergemeinde gestört. Sollte damit sinngemäss eine Verletzung
der Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 30 Abs. 1 BV) geltend
gemacht werden, wäre die Rüge nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2
BGG).

7.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Klage zusätzlich
betreffend die Parzellen 5014-5016, 5158-5164 sowie 5023 und 5024 abzuweisen.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 unterliegen vor Bundesgericht vollständig, wobei
der Beschwerdeführer 4 vor Bundesgericht einzig die Kostenfolge des kantonalen
Verfahrens angefochten hatte. Die Beschwerdeführer 1 und 2 dringen mit ihren
Begehren nur teilweise durch. Auf diese Beschwerdeführer (insbesondere den
Beschwerdeführer 1) beziehen sich die meisten noch streitigen Ansprüche, was
bei den Kosten zu berücksichtigen ist. Es waren im Vergleich zu den anderen
Beschwerdeführern auch mehr Streitfragen zu behandeln. Im Verhältnis zwischen
der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführern 1 und 2 rechtfertigt es sich,
die Parteikosten wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer 5 obsiegt vollständig in
seinem Streit um die Pacht von drei Parzellen, während der Beschwerdegegner 3
vor Bundesgericht nur um zwei Parzellen streitet. Unter Berücksichtigung des
Prozessausganges erscheint es gerechtfertigt, die Prozesskosten von insgesamt
Fr. 2'500.-- mit Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer 4, mit Fr. 300.-- dem
Beschwerdeführer 2, mit je Fr. 400.-- den Beschwerdeführern 1 und 3 und mit Fr.
1'300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat vom
Beschwerdeführer 4 eine Parteientschädigung von Fr. 120.-- und vom
Beschwerdeführer 3 eine solche von Fr. 480.-- zugute. Sie hat ihrerseits den
Beschwerdeführer 5 mit Fr. 720.-- zu entschädigen. Die Vorinstanz wird die
Parteikosten für das kantonale Verfahren dem Verfahrensausgang entsprechend neu
zu verteilen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
"Die Eigentumsfreiheitsklage gegen
A.________ betreffend die Parzellen Nrn. 5190-5195
B.________ betreffend die Parzellen Nrn. 5190-5193
C.________ betreffend die Parzellen Nrn. 5243 und 5076,
alle Parzellen gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde X.________, wird
gutgeheissen. Die Beklagten werden angewiesen, jegliche Störung und
ungerechtfertigte Einwirkung auf die vorgenannten Grundstücke zu unterlassen
und die bestehende Störung zu beseitigen."

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht des Kantons Wallis
zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- werden mit Fr. 100.-- dem
Beschwerdeführer 4, mit Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer 2, mit je Fr. 400.--
den Beschwerdeführern 1 und 3 und mit Fr. 1'300.-- der Beschwerdegegnerin
auferlegt.

5.
Für das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer 4 Fr. 120.-- und vom Beschwerdeführer 3 Fr. 480.-- als
Parteientschädigung zugute. Sie selbst hat den Beschwerdeführer 5 mit Fr.
720.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak