Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.580/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_580/2009

Urteil vom 5. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Jürg Simon und Stefan Bürge,

gegen

Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Advokaten Gabriel Nigon und
Myriam Ryhiner.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 21. August 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ führten im Frühjahr 2003 Gespräche
mit dem Vertreter des Sportamtes des Kantons Basel-Stadt (Beschwerdegegner)
über die Errichtung eines polysportiven Sportzentrums auf der Anlage
S.________. Nach dem Scheitern des Projekts versuchte der Beschwerdeführer
erfolglos, für seine Bemühungen entschädigt zu werden.

B.
Am 7. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht
Basel-Stadt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Fr. 99'233.-- nebst Zins
zu 5 % seit 30. November 2003 zu bezahlen. Mit Urteil vom 20. Juni 2008 wies
das Zivilgericht die Klage ab.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Appellation wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. August 2009 ab und
bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. August 2009 aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei
zu verurteilen, ihm Fr. 99'233.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2003 zu
bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2009 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.; 134 V 53 E. 3.3). Die Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254;
133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt
es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E.
1.3 S. 262).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 397 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

3.
Die Vorinstanz wies die Klage gestützt auf zwei selbständige Begründungen ab:
Sie verneinte zum einen, dass der Beschwerdeführer habe beweisen können, dass
der Beschwerdegegner ihm einen Auftrag erteilt habe. Zum andern kam sie zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Forderung nicht genügend dargelegt.
Der Beschwerdeführer ficht beide Begründungen an, was nötig ist, damit auf
seine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119).

4.
Die Abweisung der Klage mangels genügender Darlegung der Honorarforderung
begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer ausser der
Erstellung des Businessplans keine weiteren Bemühungen konkretisiert habe. Die
zeitliche Bezifferung seiner Leistungen mit "68,5 Manntagen" erläutere er
ebenso wenig wie den von ihm angewendeten Tagesansatz. Nicht einmal die von ihm
erstellte Rechnung sei mit der Klage eingereicht worden.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe sein Schreiben vom
30. November 2003 (Klagebeilage 12) nicht berücksichtigt. Dieses Schreiben
bestehe erstens aus einer Situationsanalyse, zweitens aus einer sich über drei
Seiten erstreckenden Aufstellung der im Rahmen des Projekts erbrachten
Dienstleistungen und drittens aus einer Kalkulation des konkreten
Rechnungsbetrags.
Dieser Einwand entbehrt der Grundlage, da sich das genannte Aktenstück
(Aufstellung der Bemühungen und Kalkulation/Rechnung) nicht bei den
Klagebeilagen befindet. Das monierte der Beschwerdegegner bereits in seiner
Klageantwort und stellte die Vorinstanz in der Erwägung 3 des angefochtenen
Entscheids fest. Da der Beschwerdeführer das Aktenstück nicht rechtzeitig mit
der Klage eingereicht hat, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden,
dieses übersehen zu haben. Dass der Beschwerdegegner von der Darstellung und
Rechnung Kenntnis genommen haben soll, wie der Beschwerdeführer gestützt auf
das Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Januar 2004 vorbringt, ändert
nichts daran. Entscheidend ist, ob das Aktenstück prozesskonform ins Recht
gelegt wurde. Zudem weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht auch
darauf hin, dass die relevanten Tatsachen in der Rechtsschrift behauptet werden
müssen und es nicht genügt, stattdessen bloss auf Beilagen zu verweisen.
Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass die Klage schon deshalb
abzuweisen ist, weil die Forderung nicht genügend dargelegt wurde. Der
angefochtene Entscheid vermag sich folglich bereits auf diese Begründung zu
stützen. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen gegen die weitere
Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Erteilung eines
Auftrags nicht bewiesen, einzugehen. In Kürze seien dazu immerhin die
nachstehenden Erwägungen angefügt:

5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz betreffend die Verneinung einer
Auftragserteilung mehrere aktenwidrige Feststellungen und die Verletzung der
Begründungspflicht vor.

5.1 Er rügt, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz trage der "planerischen
Ausgangslage" nicht Rechnung. Die Vorinstanz verkenne insbesondere, dass die
erste Ansprache auf C.________ und damit auf einen Vertreter des
Beschwerdegegners zurückgehe. Inwiefern dieser Umstand - sollte er vorliegen -
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Deshalb ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten
(Art. 97 Abs. 1 BGG; Erwägung 2).

5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 BV
vor, weil sie die Aufstellung der einzelnen Bemühungen gemäss Klagebeilage 12
nicht berücksichtigt habe. Wie ausgeführt (Erwägung 4), hat der
Beschwerdeführer diese Aufstellung nicht mit der Klage eingereicht. Sie konnte
und musste daher auch nicht berücksichtigt werden.

5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer eine "unzulässige summarische Würdigung"
des Schreibens vom 30. April 2003 (Klagebeilage 2) geltend. Die Vorinstanz
erblickte darin mit überzeugender Begründung keine Offerte. Was der
Beschwerdeführer dagegen einwendet, begründet keine willkürliche
Beweiswürdigung. Er trägt dem Bundesgericht einen Sachverhalt vor, der vom
angefochtenen Urteil abweicht. So namentlich wenn er der Vorinstanz vorhält,
sie habe die E-Mail vom 5. Mai 2003 (Klagebeilage 3) bei ihrer Würdigung des
Schreibens vom 30. April 2003 nicht berücksichtigt, woraus hervorgehe, dass am
5. Mai 2003 eine "bereinigte Offerte" vorgelegt worden sei. Dass er
entsprechende Behauptungen zu dieser E-Mail im kantonalen Verfahren
prozesskonform eingebracht hätte, wird nicht geltend gemacht, sondern vielmehr
von der Vorinstanz in der Vernehmlassung widerlegt.

5.4 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Ausführungen zum undatierten
Schreiben T.________ (Klagebeilage 4) keine aktenwidrige Feststellung des
Sachverhalts aufzuzeigen. Er unterbreitet dem Bundesgericht lediglich sein
eigenes Verständnis dieses Schreibens, belegt aber nicht einmal, dass er
entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren aufgestellt hätte, welche
die Vorinstanz missverstanden haben soll.
Fehl geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz differenziere zwischen bisherigen
und zukünftigen Teilleistungen, obwohl sich eine solche Unterscheidung aus der
Klagebeilage 4 nicht ergebe. Die Vorinstanz führte aus, das Schreiben lasse
wesentliche Fragen offen. So seien sich die Parteien zwar offenbar einig
gewesen, dass in Zukunft Teilleistungen abzugelten seien, jedoch sei noch nicht
festgestanden, welche und in welchem Umfang. Die Vorinstanz unterschied also
nicht in bisherige und zukünftige Teilleistungen, sondern meinte, dass in
Zukunft Teilleistungen abzugelten wären, wenn die diesbezüglichen Vorgaben
vorliegen würden. Von einer angeblich aktenwidrigen Einschränkung auf künftige
Teilleistungen kann keine Rede sein. Weiter trägt der Beschwerdeführer
unbelegte Behauptungen vor, wenn er etwa darlegt, es sei unbestritten
geblieben, dass der Businessplan am 30. Juni 2003 einen ganzen Nachmittag lang
im Ressort Sport via Beamer präsentiert und detailliert diskutiert worden sei.
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner bestreiten die entsprechende Darlegung.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Feststellung der Vorinstanz, auch
die als notwendig erachtete Terminierung der Etappen sei weder im Schreiben
(Klagebeilage 4) noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dass diese
Feststellung offensichtlich unrichtig ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht
auf, indem er vorbringt, sowohl aus Klagebeilage 4 als auch aus Klagebeilage 7
lasse sich jeweils einzeln eine Übersicht über die zeitliche Planung gewinnen.
Er äussert damit lediglich seine Meinung zu den beiden Klagebeilagen und
übersieht einmal mehr, dass die rechtserheblichen Tatsachen in den
Rechtsschriften zu behaupten sind. Das Gericht ist nicht gehalten, ohne
entsprechende Tatsachenbehauptungen zu forschen, ob sich allenfalls solche aus
den Beilagen ergeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er hätte
rechtzeitig entsprechende Behauptungen aufgestellt, welche die Vorinstanz
übersehen hätte. Mit vor Bundesgericht neu aufgestellten Behauptungen lässt
sich aber von vornherein keine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung
nachweisen.

5.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er der Vorinstanz
eine einseitige und willkürliche Würdigung der Klagebeilagen 4 und 7 und
diverse aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen sowie teilweise eine Verletzung
der Begründungspflicht vorwirft, erweisen sich als unzulässige appellatorische
Kritik, auf die nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer
unterbreitet dem Bundesgericht seine eigene Darstellung und Interpretation des
Sachverhalts. Er belegt weder das Vorliegen von Aktenwidrigkeiten noch erfüllt
er die strengen Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge. Eine
Aktenwidrigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Vorinstanz ein Aktenstück
anders würdigt, als dies der Beschwerdeführer tut, oder wenn sie aus einer
Beilage einen Umstand nicht ableitet, den der Beschwerdeführer gar nicht
behauptet hat bzw. dessen rechtzeitiges Vorbringen der Beschwerdeführer nicht
belegt. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 BV vor, wenn der Beschwerdeführer eine Begründung der Vorinstanz für
nicht nachvollziehbar hält. Er konkretisiert auch nicht, mit welchen von ihm
vorgebrachten wesentlichen Argumenten sich die Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt haben soll. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art.
29 Abs. 2 BV wird nicht hinlänglich begründet. Mit seinen appellatorischen
Vorbringen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass das Bundesgericht
keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen
Rechtsmitteln angerufen werden könnte. Darauf ist nicht einzutreten (vgl.
Erwägung 1).

5.6 Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass dem Beschwerdeführer der
Nachweis einer Auftragserteilung nicht gelungen sei. Daran ändere nichts, dass
berufsmässige Dienstleistungen grundsätzlich entgeltlich seien, wie der
Beschwerdeführer meine. Denn dies möge für Ärzte, Anwälte und so weiter
zutreffen, sei aber für die Beteiligten bei der Planung grösserer Bauprojekte
nicht zwingend. Der Beschwerdeführer hält diese Erwägung für nicht
nachvollziehbar und rügt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 BV und eine unzulässige Nichtanwendung von Art. 394 Abs. 3 OR.
Die Frage der Entgeltlichkeit des Auftrags stellt sich erst, wenn überhaupt ein
Auftrag erteilt wurde. Die Vorinstanz kam vorliegend aber zum Schluss, dass
eine Auftragserteilung nicht nachgewiesen ist, auch keine stillschweigende oder
konkludente. Bei diesem Beweisergebnis spielt es keine Rolle, dass
professionelle Dienstleistungen im Rahmen eines Auftrags üblicherweise
entgeltlich sind. Weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch eine solche
von Art. 394 Abs. 3 OR ist ersichtlich.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Kanton Basel-Stadt ist nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer