Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.57/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_57/2009 /len

Urteil vom 24. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler.

Gegenstand
Einfache Gesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer,
vom 28. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental
die vom Beschwerdeführer aufgrund eines behaupteten Gesellschaftsverhältnisses
gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 123'748.85 nebst
Zins mit Urteil vom 25. Juni 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen
Appellationshof die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ebenfalls abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Januar 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 28.
Oktober 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Obergericht in Würdigung der verschiedenen festgestellten
Sachverhaltselemente aufgrund einer rechtlichen Gesamtbeurteilung, welche den
Kern der Entscheidbegründung bildet, zum Ergebnis kam, dass die gegen das
Bestehen einer einfachen Gesellschaft sprechenden Elemente überwiegen und der
Beschwerdeführer folglich keine gesellschaftsrechtlichen Forderungen geltend
machen kann;
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf dem Vorliegen einer einfachen
Gesellschaft beharrt und fünf Elemente herausgreift, die nach seiner Auffassung
vom Obergericht unzutreffend gewürdigt worden sind, dagegen zum massgebenden
rechtlichen Argument des Obergerichts - der erwähnten Gesamtbeurteilung - keine
Stellung nimmt, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht gegen
Bundesrecht verstossen haben soll;
dass damit die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde
nicht erfüllt sind, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin