Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.576/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_576/2009

Urteil vom 24. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher André Gross,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitsgericht der Stadt Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
arbeitsrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2009.

In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht der Stadt Bern in einem zwischen Y.________ und der
Beschwerdeführerin hängigen Verfahren mit Verfügung vom 7. August 2009
insbesondere festhielt, dass dem Kläger die Gewährung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege bestätigt werde;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern gelangte,
dessen Appellationshof mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 auf die Beschwerde
mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationshofs am 16. November
2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung stellte, welches mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember
2009 gutgeheissen wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Verletzung kantonalen Rechts nur unter dem Aspekt des Verstosses gegen
verfassungsmässige Rechte gerügt werden kann (Art. 95 BGG e contrario);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darzulegen versucht, dass sie
gestützt auf die Bestimmungen der Berner Zivilprozessordnung zur Beschwerde vor
der Vorinstanz legitimiert sei, dabei aber nicht in einer den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegt,
inwiefern die Vorinstanz das bernische Recht willkürlich bzw. anderweitig unter
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angewendet hätte;
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni