Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.574/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_574/2009

Urteil vom 4. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Monica Dairatani,

gegen

Agen?ia X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9.
April 2008.
In Erwägung,
dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 9. April 2008 nicht
auf die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der
Berufungskommission der rumänischen Anti-Doping-Agentur vom 25. Januar 2008
eingetreten ist;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei undatierte, am 11. November
2009 bzw. 17. Dezember 2009 der rumänischen Post übergebene Eingaben
einreichte, aus denen sich ergibt, dass sie den Entscheid des TAS beim
Bundesgericht anfechten will;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des
angefochtenen Entscheides beim Bundesgerichts eingereicht werden musste (Art.
100 Abs. 1 BGG);
dass den Akten keine Empfangsbescheinigung entnommen werden kann, sich aus
einer am 29. April 2008 beim TAS eingegangenen Eingabe der Beschwerdeführerin
jedoch ergibt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vor diesem Datum vom
angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hatte;
dass aus den nachfolgenden Gründen aber letztlich offen gelassen werden kann,
ob die am 11. bzw. 17. Dezember 2009 der rumänischen Post übergebene
Beschwerdeschrift dem Bundesgericht fristgerecht eingereicht wurde;
dass im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist (Art.
77 Abs. 1 BGG);
dass sich der Sitz des Schiedsgerichts vorliegend in Lausanne befindet, die
Parteien im relevanten Zeitpunkt weder ihren Sitz bzw. Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und die Parteien die Bestimmungen
des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, weshalb diese
zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG);
dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die
in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S.
187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282);
dass das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur die Rügen prüft, die in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind;
dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal die Verletzung ihres
"Verteidigungsrechts" ("right to defense") rügt, ohne aufzuzeigen, inwiefern
die Vorinstanz dadurch eine Rechtsverletzung im Sinne der in Art. 190 Abs. 2
IPRG vorgesehenen Rügegründe begangen hätte;
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich
unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni