Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.572/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_572/2009

Urteil vom 25. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27.
Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer Klage wegen unerlaubter Handlung erhob und die
Zahlung von Fr. 4'000.-- Schadenersatz und Fr. 96'000.-- Genugtuung verlangte;

dass das Amtsgericht Hochdorf die Klage mit Urteil vom 23. September 2009
abwies, wobei es seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer
seine Behauptungen betreffend den erlittenen Schaden nicht ausreichend
substanziiert habe und dass nach den gegebenen Umständen keine Genugtuung im
Sinne von Art. 49 Abs. 2 OR geschuldet sei, weil die Persönlichkeitsverletzung
nicht als schwer zu betrachten sei;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Obergericht des
Kantons Luzern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
dieses Verfahren ersuchte;

dass das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das Appellationsverfahren mit Entscheid vom 27. Oktober 2009
wegen Aussichtslosigkeit der Appellation abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. November 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 27.
Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Begründung nicht nur der Entscheid des Obergerichts, sondern auch jener des
Amtsgerichts kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der
Entscheid des Obergerichts kritisiert wird;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin