Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.56/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_56/2009

Urteil vom 11. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ Film Production SA,
(vormals Y.________ Film Production SA),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Germann,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Widmer.

Gegenstand
Ansprüche aus Lizenzvertrag und URG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Mai
2008.
Sachverhalt:

A.
Am 11. Dezember 2007 reichte die Y.________ Film Production SA, nunmehr
X.________ Film Production SA (Beschwerdeführerin; Klägerin), mit Sitz in Genf
gegen die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin; Beklagte) mit Sitz in Tägerwilen
beim Obergericht des Kantons Thurgau Klage ein und stellte folgende
Rechtsbegehren:

"A. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Originalfassung des
Weltvertriebsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 9. Februar
2005 betreffend den Spielfilm "A.________" von B.________ herauszugeben.
B. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine detaillierte
Abrechnung über alle Einnahmen aus der durch die Beklagte vertraglich und
ausservertraglich getätigten Verwertung des Langspielfilms "A.________" von
B.________ schriftlich zu übermitteln sowie der Klägerin Einsicht und Prüfung
der für diese Verwertung relevanten Bücher und Unterlagen der Beklagten durch
eine branchenkundige Person zu gewähren.
C. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den
"Netto-Produzentenanteil" gemäss Art. 4.4 des Weltvertriebsvertrags zwischen
der Klägerin und der Beklagten vom 9. Februar 2005 betreffend den Spielfilm
"A.________" von B.________ für die dreimonatige Vertragsdauer vom 9. Februar
2005 bis zum 9. Mai 2005 zu bezahlen, samt Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli
2005.
D. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen dem
"Netto-Produzentenanteil" gemäss Art. 4.4 des Weltvertriebsvertrags zwischen
der Klägerin und der Beklagten vom 9. Februar 2005 betreffend den Spielfilm
"A.________" von B.________ gleichwertigen Anteil aus der Verwertung dieses
Films aufgrund der vom 9. Mai 2005 bis 13. September 2006 abgeschlossenen
einzelnen mündlichen Verwertungsverträgen zwischen den Parteien zu bezahlen,
samt Verzugszins von 5% seit dem 1. Februar 2006.
E. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Einnahmen aus der
von der Beklagten seit dem 13. September 2006 getätigten ausservertraglichen
Verwertung des Spielfilms "A.________" von B.________ zu bezahlen, samt
Verzugszins von 5% seit dem 1. Februar 2006.
[Ein Rechtsbegehren lit. F wurde nicht gestellt.]
G. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, jegliche Verwendung
und Verwertung des Spielfilms "A.________" von B.________ zu tätigen, die nicht
von der Klägerin genehmigt ist."

Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Klage unter anderem vor,
sie habe mit der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2005 einen
Weltvertriebsvertrag abgeschlossen, in dem sich die Beschwerdegegnerin
verpflichtet habe, für eine Dauer von drei Monaten den Spielfilm "A.________"
von B.________ zu vertreiben. Die Beschwerdegegnerin habe die aus den
getätigten Verkäufen des Films erzielten Erlöse, nach Abzug ihrer Kommission,
nicht an die Beschwerdeführerin bezahlt und sich geweigert, sämtliche Dokumente
beziehungsweise Gegenstände zurückzugeben, die ihr die Beschwerdeführerin zur
Wahrnehmung der vertraglichen Pflichten übergeben habe. Die Beschwerdeführerin
habe sich geweigert, den auf eine Dauer von drei Monaten beschränkten
Weltvertriebsvertrag vom 9. Februar 2005 zu verlängern. Nach Ablauf der
Vertragsdauer habe sie sich jedoch bereit erklärt, die Beschwerdegegnerin
mittels punktuellen Einzelvereinbarungen auf nicht exklusiver Basis zu
beauftragen, den Film zu vertreiben. Am 13. September 2006 habe sie der
Beschwerdegegnerin mündlich mitgeteilt, dass sie keine weiteren vertraglichen
Beziehungen mehr mit ihr wünsche.

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Klagantwort folgende Anträge:
"A. Es sei festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten
abgeschlossene Weltvertriebsvertrag vom 9. Februar/10. März 2005 gültig ist und
die in Ziffer 3 schriftlich vereinbarte Vertragslaufzeit vom 10. März 2005 bis
10. März 2020 wirksam ist. Der Vertrag liegt sowohl der Klägerin als auch der
Beklagten jeweils in einem Originalexemplar vor.
B. Es sei festzustellen, dass die als Beilage 7, 8 und 9 vorgelegten
Abrechnungen sämtlich der Klägerin zweifelsfrei vorliegen.
C. Es sei die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang von ihr selbst oder durch beauftragte Dritte
die der Beklagten aus dem Weltvertriebsvertrag zustehenden Rechte während der
Laufzeit des Weltvertriebsvertrags angeboten und gegebenenfalls verkauft
wurden.
D. Es sei festzustellen, dass der Beklagten das von der Beklagten dem Anwalt
der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2007 mitgeteilte Zurückbehalterecht
zusteht.
E. Es sei die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten den Schaden zu ersetzen
für das ausserordentliche "Ruhenlassen" der Weltvertriebsaktivitäten sowie
durch Dritte (Weltvertrieb) generierte Erlöse und somit entgangenen Gewinn für
die Beklagte.
F. Es sind die Rechtsbegehren der Klägerin unter A, B, C, D, E und G aus der
Klageschrift abzuweisen."

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Weltvertriebsvertrag sei mit einer
Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen worden und bis am 10. März 2020 gültig.
Sie habe Vermarktungs- und Vertriebsaktivitäten vorgenommen, um den Film an
Fernsehsender und Filmverleiher zu lizenzieren. Sie habe den Film in Erfüllung
des Weltvertriebsvertrags insgesamt an drei Lizenznehmer weiterlizenziert. Die
Beschwerdeführerin habe die der Beschwerdegegnerin zustehenden Rechte am Film
im Sommer 2006 an einen Dritten weitergegeben. Der Beschwerdegegnerin stehe
daher ein Schadenersatzanspruch zu, weshalb sie die bisherigen Erlöse
einbehalten habe.

Mit Einschreiben vom 22. Mai 2008 wies der Obergerichtspräsident die Parteien
darauf hin, dass mit der Klagantwort eigenständige materielle Begehren gestellt
worden seien, die über den blossen Antrag auf Abweisung der Klage oder
entsprechende Hilfsbegehren hinausgingen. Auf eine solche Widerklage könne das
Obergericht in diesem Verfahren nicht eintreten, da sich die entsprechenden
Begehren nur auf Vertragsrecht, nicht aber auf Urheberrecht stützten und somit
im Sinn von § 89 Abs. 1 ZPO/TG nicht die gleiche Verfahrensart Anwendung finde.
Zur Beurteilung solcher Ansprüche müsse der ordentliche Richter angerufen
werden. Das Obergericht werde sich auch mit der Frage befassen müssen, ob schon
die Klage entsprechende Rechtsbegehren enthalte, die nicht in die alleinige
Zuständigkeit des Obergerichts fielen.

B.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2008 trat das Obergericht auf die klägerischen
Rechtsbegehren A, C, D sowie B, soweit die vertragliche Verwertung des
Spielfilms "A.________" betreffend, sowie auf die Widerklage nicht ein. Mit
Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren wies es die Klage ab.

Das Obergericht erwog, nach § 49 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/TG beurteile das
Obergericht als einzige kantonale Instanz unter anderem Streitigkeiten
betreffend Urheberrecht. Vertragsklagen, die sich auf eine Nicht- oder
Schlechterfüllung von Abtretungs-, Lizenz- oder Verlagsverträgen über
Immaterialgüterrechte beziehen, seien demgegenüber nicht vor dem Obergericht,
sondern vor den ordentlichen Zivilgerichten einzubringen (§§ 46 f. ZPO/TG).
Urheberrechtlicher Natur seien nur die Anspruchsgrundlagen der klägerischen
Rechtsbegehren E und G sowie B, soweit die ausservertragliche Verwertung
betreffend. Die anderen klägerischen Rechtsbegehren stützten sich dagegen
ausschliesslich auf den Weltvertriebsvertrag, ebenso die beiden selbständigen
Rechtsbegehren C und E der Beklagten. Diesbezüglich fehle es an der sachlichen
Zuständigkeit des Obergerichts, weshalb es auf diese Begehren nicht eintrat.

Soweit es auf die Klage eintrat, führte es aus, im Umfang, in dem die
Beschwerdeführerin die ihr im Weltvertriebsvertrag eingeräumten Rechte ausübe,
liege keine Verletzung der Urheberrechte der Beschwerdeführerin vor. Ob die
Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Urheberrecht am Film "A.________" Ansprüche
gegen die Beschwerdegegnerin erheben könne, hänge daher von der Geltungsdauer
des Weltvertriebsvertrags ab. In Würdigung der eingereichten Unterlagen kam es
zum Schluss, dass die Parteien eine Vertragsdauer von 15 Jahren vereinbart
hatten. Der auf eine Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossene Lizenzvertrag sei
weder durch Vertragsablauf noch durch Kündigung beendet worden. Der
Beschwerdegegnerin stünden daher immer noch die ihr eingeräumten Rechte zu. Die
Begehren der Beschwerdeführerin auf Abrechnung und Bezahlung von Einnahmen aus
ausservertraglicher Verwertung des Spielfilms und auf Verbot der Verwendung und
Verwertung des Spielfilms seien deshalb abzuweisen.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid
des Obergerichts vom 27. Mai 2008 vollumfänglich aufzuheben. Es sei die
Widerklage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Es sei die Sache zur vollumfänglichen Neubeurteilung an die
zuständige Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Stattgebung aller Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Klagschrift vom 11. Dezember 2007.
Eventualiter sei die Sache vollumfänglich durch das Bundesgericht neu zu
beurteilen zwecks Stattgebung aller Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
gemäss ihrer Klagschrift vom 11. Dezember 2007.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten sei. Eventualiter und soweit auf Rechtsbegehren 2 der
Beschwerdeführerin überhaupt eingetreten werde, sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Widerklage
der Beschwerdegegnerin vollumfänglich gutzuheissen. Das Obergericht schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingaben vom 1. Juni 2009 bzw. vom 10. Juni 2009 reichten die Parteien
unaufgefordert eine Replik bzw. eine Duplik ein. Die Beschwerdeführerin zog
dabei ihr Rechtsbegehren 2 zurück, wonach die Widerklage der Beschwerdegegnerin
vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2009, beantragte die Beschwerdeführerin,
zusätzlich zu den bereits gestellten Rechtsbegehren im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eine Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung des
Obergerichts vom 27. Mai 2008 zu erwirken.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2009 wurde nach Ablauf
der Beschwerdefrist (2. Februar 2009) eingereicht. Auf den darin zusätzlich
gestellten Antrag, eine Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung des
Obergerichts vom 27. Mai 2008 zu erwirken, ist wegen Verspätung nicht
einzutreten.

1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 2, wonach die Widerklage
der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten
sei, zurückgezogen hat, entfällt eine diesbezügliche Beurteilung.

2.
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung kommt einzig für
Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in
Betracht (Art. 43 BGG). Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden
Begründung wird nicht angesetzt (BGE 134 II 244 E. 2.4). Vor Bundesgericht
findet zudem in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG).
Reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein (dazu BGE 133 I 98), darf er diese
nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE
132 I 42 E. 3.3.4; 125 I 71 E. 1d/aa, je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin die Replik benutzt, um die Begründung der
Beschwerde zu vertiefen bzw. zu verbessern oder dieselbe zu ergänzen, kann
darauf nicht eingegangen werden. Das gilt auch für neu erhobene Rügen. So rügt
sie erstmals in der Replik die Verletzung von Art. 6 EMRK und der
Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und des von der Schweiz 1976 unterzeichneten
Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Verspätet rügt sie sodann in der Replik,
dass der angefochtene Entscheid keine Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin vorsehe, obwohl auf deren Widerklage nicht eingetreten
worden sei. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden.

3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
BGG). Er erging in Anwendung des URG bzw. lautet teilweise auf Nichteintreten
mangels sachlicher Zuständigkeit. Art. 64 Abs. 3 URG schreibt für Zivilklagen
im Urheberrecht eine einzige kantonale Instanz vor. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit.
b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist -
unter Vorbehalt zulässiger Beschwerdegründe (Art. 95 und 97 BGG) und einer
rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde einzutreten.

4.
4.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE
134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396
E. 3.1 S. 399).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht oder von internationalem Recht liegt. Der
Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 IV 286
E. 1.4 S. 287; 134 V 53 E. 3.3 ). Ferner hat die Begründung in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; blosse Verweise auf kantonale Akten sind
unbeachtlich (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S.
85). Kantonale Akten werden dabei nicht dadurch zu einem Teil der
Beschwerdeschrift, dass sie dieser als Anhang beigefügt und nochmals
unterzeichnet werden.

4.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2).

Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E.
1.3, 462 E. 2.4).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften vom vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt abweicht oder diesen ergänzt, ohne substanziierte
Sachverhaltsrügen zu erheben, kann sie nicht gehört werden.

5.
Unter dem Titel "Staatsvertragskonforme Auslegung des relevanten Bundesrechts
sowie des kantonalen Rechts" ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht
zunächst darum, "einen Leitentscheid betreffend die Qualität von Urteilen
kantonaler Instanzen im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum zu fällen".
Auf die diesbezüglichen allgemeinen Rechtserörterungen kann nicht eingetreten
werden.

5.1 Die Beschwerdeführerin plädiert allgemein für eine staatsvertragskonforme
Auslegung und eine inzidente Normenkontrolle der kantonalen Prozessordnungen
auf ihre Vereinbarkeit mit dem TRIPS-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994
über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum [Anhang 1C zum
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20]),
insbesondere dessen Art. 41. Sie konkretisiert an dieser Stelle aber nicht,
welche Bestimmung des Landesrechts überhaupt einer Auslegung bedürfte und
inwiefern sie staatsvertragskonform auszulegen wäre. Ebenso wenig bezeichnet
sie die Bestimmung des im vorliegenden Verfahren anwendbaren Thurgauer
Prozessrechts, die einer vorfrageweisen Kontrolle auf ihre Übereinstimmung mit
dem TRIPS-Übereinkommen zu unterziehen wäre.

5.2 Schliesslich begründet sie auch nicht rechtsgenüglich (vgl. Erwägung 4.1
vorne), dass sie durch das Verfahren vor der Vorinstanz in Rechten verletzt
worden wäre, die ihr das TRIPS-Übereinkommen einräumt, indem sie lediglich
ausführt, die Qualität des angefochtenen Urteils und das ihm zugrunde liegende
Verfahren entspreche in keiner Weise den Anforderungen von Art. 41
TRIPS-Übereinkommen. Hinsichtlich des Abweisungsentscheids sei es weder gerecht
noch billig, hinsichtlich des Nichteintretensentscheids sei es unnötig
kompliziert, kostspielig und bringe ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich.
Das sind plakative Behauptungen, wie auch die pauschale Ausführung, das
angefochtene Urteil beinhalte "krass unrichtige bzw. unvollständige
Feststellungen des Sachverhalts und grobschlächtig falsche bzw. irrelevante
rechtliche Würdigungen des Streitfalles". Damit vermag die Beschwerdeführerin
im konkreten Fall keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zu begründen.

Ohnehin könnte sich die Beschwerdeführerin nur auf Art. 41 TRIPS-Übereinkommen
berufen, wenn diese Bestimmung direkt anwendbar wäre. Ein von der
Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag wird mit dem Austausch der
Ratifikationsurkunden für die Vertragsstaaten völkerrechtlich verbindlich; er
erlangt zusammen mit der völkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung. Er
kann vom Bürger vor Gericht angerufen bzw. von den Behörden als Grundlage einer
Entscheidung herangezogen werden, wenn er unmittelbar anwendbar
(self-executing) ist. Dies setzt voraus, dass die angerufene staatsvertragliche
Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall
Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die erforderliche Bestimmtheit
geht vor allem blossen Programmartikeln ab. Sie fehlt auch Bestimmungen, die
eine Materie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen
Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken
enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern an
den Gesetzgeber richten (BGE 133 I 286 E. 3.2 S. 291; 126 I 240 E. 2b; 124 III
90 E. 3a S. 91; 122 II 234 E. 4a, 120 Ia 1 E. 5b mit Hinweisen).

Ob diese Voraussetzungen auf Art. 41 TRIPS-Übereinkommen zutreffen, ist
fraglich. Bereits der einleitende Wortlaut ("Die Mitglieder stellen sicher,
dass ...") deutet an, dass sich die Norm im Sinne einer Rahmenbestimmung an die
nationalen Gesetzgeber richtet. Auch wenn in der Folge gewisse Vorgaben für die
Ausgestaltung der Rechtsschutzverfahren aufgestellt werden, verbleibt bei deren
Umsetzung angesichts der zahlreichen auslegungsbedürftigen Formulierungen und
allgemein gehaltenen Anforderungen - z.B. dass die Verfahren "gerecht und
billig" sein müssen oder dass sie "weder unnötig kompliziert oder
kostenspielig" sein und keine "ungerechtfertigten Verzögerungen" mit sich
bringen dürfen - ein erheblicher Ermessensspielraum (vgl. Alesch Staehelin, Das
TRIPs-Abkommen, 2. Aufl., 1999, S. 178-180; Raoul Duggal, TRIPs-Übereinkommen
und internationales Urheberrecht, Köln/Berlin/München 2001, S. 78). Es
erscheint daher nicht eindeutig, dass die Norm inhaltlich hinreichend bestimmt
ist, um im Einzelfall justiziabel zu sein (siehe dazu etwa Alesch Staehelin,
Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der WTO/ TRIPs-Normen, AJP 1996 S.
1488 ff., insb. S. 1495 f. Fn. 76; Sascha Vander, in Busche/Stoll [Hrsg.],
TRIPs Kommentar, Köln/Berlin/München 2007, N. 10-15 vor Art. 41-61
TRIPS-Übereinkommen). Vorliegend kann die Frage der direkten Anwendbarkeit von
Art. 41 TRIPS-Übereinkommen offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin
diesbezüglich ohnehin keine rechtsgenüglich begründete Rüge erhebt.

6.
Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin
unter dem Titel "Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die
Beschwerdeführerin, für die schweizerische Filmbranche sowie für Inhaber und
Nutzer von Rechten an geistigem Eigentum" macht. Teilweise erschöpfen sie sich
in allgemeinen Erörterungen zur Filmbranche ohne Bezug zum konkreten Fall,
teilweise beruhen sie auf einer unzulässigen Erweiterung des vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalts, womit die Beschwerdeführerin mangels
substanziierter Sachverhaltsrügen nicht zu hören ist (vgl. Erwägung 4.2 vorne).
Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wiederum
keine zulässige Rüge und substanziiert namentlich nicht, dass und inwiefern die
Beschwerdeführerin vorliegend kein "ordentlich funktionierendes öffentliches
Gerichtswesen" zur Verfügung gehabt haben soll.

7.
Die klägerischen Rechtsbegehren E und G sowie B, soweit die ausservertragliche
Verwertung betreffend, beruhen auf Anspruchsgrundlagen urheberrechtlicher
Natur. Die Vorinstanz trat deshalb auf diese Begehren ein, wies sie jedoch ab,
im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Parteien den Weltvertriebsvertrag
für eine Dauer von 15 Jahren abgeschlossen hätten. Der Beschwerdegegnerin
stünden daher immer noch die ihr eingeräumten Rechte zu.

Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang "eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts und daraus folgende Verletzungen von unmittelbar
anwendbarem Staatsvertragsrecht, Bundesrecht und kantonalem Recht". Soweit sie
zur Begründung auf die Ausführungen in ihrer Klagschrift verweist, kann darauf
von vornherein nicht eingegangen werden (vgl. Erwägung 4.1).

7.1 Als unrichtige Feststellung des Sachverhalts kritisiert sie die Auffassung
der Vorinstanz, dass sich aufgrund der eingereichten Unterlagen zweifellos
ergebe, dass die Parteien eine Vertragsdauer von 15 Jahren vereinbart hätten.

Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E.
2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).

Die Vorinstanz gelangte nach einer sorgfältigen Würdigung der vorhandenen Akten
zur beanstandeten Schlussfolgerung hinsichtlich der Vertragsdauer. Der
Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese bzw. die dazu führende
Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen:

Zunächst trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Klagschrift in
diesbezüglich wesentlichen Teilen schlicht ignoriert bzw. nicht rechtsgenügend
berücksichtigt habe. Namentlich hat sie auch das Thema der "Schriftform" nicht
übergangen. So hielt sie fest, beide Parteien hätten Kopien eines von beiden
Parteien unterschriebenen auf jeder Seite mit Kürzeln versehenen Exemplars des
Weltvertriebsvertrags eingereicht. Ebenso gab sie den von der
Beschwerdeführerin eingenommenen Standpunkt wieder, wonach der Vertragstext von
der Beschwerdegegnerin einseitig abgeändert worden sei und sie erstmals am 14.
September 2006 Kenntnis vom veränderten Vertrag erhalten habe. Indessen verwarf
sie den Standpunkt der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, wobei sie dies in
durchaus nachvollziehbarer Weise und entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin nicht mit "surrealistisch anmutenden Argumenten" begründete.
Die Beschwerdeführerin verfehlt die Begründungsanforderungen an eine
Willkürrüge, wenn sie den Erwägungen der Vorinstanz lediglich unter
Wiederholung des in der Klagschrift eingenommenen Standpunkts ihre eigene Sicht
der Dinge entgegenhält und der Vorinstanz vorwirft, nicht entsprechend ihren
Behauptungen entschieden zu haben.

Eine offensichtlich falsche Feststellung ist der Vorinstanz auch nicht
unterlaufen, als sie ausführte, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht,
der Vertragstext entspreche nicht dem tatsächlichen Parteiwillen und der
Vertragstext sei von der Beschwerdegegnerin einseitig abgeändert worden. Aus
den Punkten 8 bis 14 der Klagschrift, auf welche die Beschwerdeführerin
verweist, geht hervor, dass auch sie eine Fotokopie des von der
Beschwerdegegnerin einseitig abgeänderten Vertrags einreichte. Eine von beiden
Parteien unterzeichnete Version des Vertrags mit einer Laufzeit von drei
Monaten liegt nicht bei den Akten. Das Vorhandensein eines solches
Schriftstücks wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

7.2 Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur
rechtlichen Würdigung eine Rechtsverletzung auf. Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Vorinstanz entgangen wäre, dass der Vertragstext
von der Beschwerdegegnerin abgeändert wurde und die Abänderung nur mit ihrem
Kürzel versehen war. Sie schloss aber aus den bei den Akten liegenden
Unterlagen, dass diese Abänderung auf einer mündlichen Einigung beruhte. Dass
bereits für den Abschluss des Vertrags Schriftform vereinbart worden wäre und
die Beschwerdeführerin dies vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte, vermag
sie nicht darzutun. Sie verwies in der Klage lediglich auf Art. 11.2 des
Weltvertriebsvertrags, wonach Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, ebenso die Abbedingung dieser
Schriftform. Vorliegend ging es jedoch nicht um eine Änderung eines
ursprünglich für drei Monate abgeschlossenen Vertrags, sondern um die Frage,
für welche Dauer der Vertrag ursprünglich abgeschlossen worden war.

Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, was die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Chronologie des Vertragsabschlusses für eine
Entscheidrelevanz besitzen. Das gleiche gilt für das "zusätzliche Beweisstück",
das die von der Beschwerdeführerin behauptete Chronologie des
Vertragsabschlusses untermauern soll, nämlich der in der Beilage zur E-Mail vom
2. Februar 2005 enthaltene ursprüngliche Vertragsentwurf der
Beschwerdegegnerin. Inwiefern dieser am Entscheid etwas zu ändern vermöchte,
ist weder dargetan noch ersichtlich. Ohnehin stösst der in diesem Zusammenhang
erhobene Vorwurf einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
die Vorinstanz den anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2008 zusammen
mit der E-Mail vom 2. Februar 2005 in Papierform und auf CD eingereichten
ursprünglichen Vertragsentwurf nicht zur Kenntnis genommen habe, was aus einer
angeblich mangelhaften Protokollierung hervorgehe, ins Leere. Denn die E-Mail
vom 2. Februar 2005 liegt samt Beilage (also mit dem ursprünglichen
Vertragsentwurf) bei den Akten.

7.3 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie im
Zusammenhang mit dem Erhalt der von der Beschwerdegegnerin gegengezeichneten
Vertragsversion eine krasse Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB rügt.
Die Vorinstanz erachtete es in Würdigung der Akten, namentlich des im Nachgang
zum Vertragsabschluss zwischen den Parteien erfolgten E-Mail-Verkehrs, für
erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Exemplar
zurückerhalten habe. Angesichts des gefundenen Beweisergebnisses wird die
Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 114 II
289 E. 2a).

7.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Abweisung der auf Urheberrecht gestützten Ansprüche richtet, als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.
8.1 In Bezug auf das Nichteintreten des Obergerichts auf die Klage, soweit
diese vertragliche Ansprüche zum Gegenstand hat, verlangt die
Beschwerdeführerin zunächst, dass das Obergericht auf "der Kompetenzattraktion
des Obergerichtspräsidenten zu behaften" sei. Sie habe ihre Klage betreffend
"Ansprüche aus Lizenzvertrag und aus Verletzung von Immaterialgüterrechten"
beim Friedensrichteramt Kreis Tägerwilen eingereicht, worauf eine Ladung für
den 25. Februar 2008 erfolgt sei. Drei Tage später hätten die Parteien ein
erneutes Schreiben des Friedensrichteramtes erhalten, wonach sie die erhaltene
Ladung als nichtig betrachten könnten. Es finde kein Vermittlungsvorstand
statt. Gemäss Auskunft des Obergerichtspräsidenten müsse in vorliegender
Angelegenheit die Klage direkt beim Obergericht eingereicht werden.

Die Vorinstanz führte hierzu aus, dem Gerichtspräsidenten stünden nur
unvollständige Angaben über den Prozessgegenstand zur Verfügung, weshalb
zwangsläufig nur eine summarische Prüfung der sachlichen Zuständigkeit erfolgen
könne. Damit werde nicht die Garantie abgegeben, dass auf die Klage tatsächlich
eingetreten werde, zumal für den Erlass eines Nichteintretensentscheids das
urteilende Gericht und nicht der Gerichtspräsident zuständig sei.

Dem ist zuzustimmen. Selbst wenn von einer unrichtigen behördlichen Auskunft
auszugehen wäre, vermöchte eine solche keine Zuständigkeit zu begründen, die de
lege nicht gegeben ist, sowenig wie eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein
gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen kann (BGE 129 IV 197 E. 1.5 in
fine; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3 S. 26, je mit Hinweisen). Eine
"Behaftung" der Vorinstanz auf einer vom Obergerichtspräsidenten gegenüber dem
Friedensrichter allenfalls geäusserten Ansicht über die Zuständigkeit kommt
daher nicht in Betracht. Ohnehin legt die Beschwerdeführerin nicht
rechtsgenügend dar, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine ihr gegenüber
geäusserte Auskunft nicht wieder rückgängig machbare Dispositionen getroffen
und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hätte. Der pauschale Hinweis auf
"einen verfahrensmässigen und finanziellen Nachteil" genügt nicht.

Überdies ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
die unterschiedliche sachliche Zuständigkeit für Vertragsklagen und solche
gestützt auf Urheberrecht aus der anwendbaren Thurgauer Zivilprozessordnung
hätte ersehen können. Sie hätte demnach wissen müssen, dass keine einheitliche
Zuständigkeit bestand. Trotzdem machte sie beiderlei Ansprüche in ein und
derselben Klage anhängig.

Eine Verletzung von Art. 2 ZGB liegt somit nicht vor. Auf die unzulässige Rüge,
kantonales Recht (§ 94 in fine ZPO/TG sowie öffentlichrechtliche
Haftungsbestimmungen) sei verletzt, kann nicht eingetreten werden (Art. 95
BGG).

8.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht sodann der Rechtsauffassung der
Vorinstanz, dass für das vorliegende Verfahren allein § 49 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/
TG massgebend sei und nicht Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, da
dieselbe noch nicht in Kraft sei. Sie ist der Auffassung, die ratio legis von
Art. 5 ZPO/CH, wonach auch Lizenzstreitigkeiten unter die exklusive
Zuständigkeit des einzigen kantonalen Gerichts fallen, artikuliere die bereits
heute für die Schweiz unmittelbar anwendbaren klaren und genauen
verfahrensrechtlichen Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens. Gerade das
angefochtene Urteil verdeutliche die Zersplitterung eines komplexen Verfahrens.
Eine derartige Zersplitterung müsse als "unnötig kompliziert oder kostspielig"
(Art. 41 TRIPS-Übereinkommen) qualifiziert werden. Ferner bringe die
Verfahrenszersplitterung in concreto "unangemessene Fristen oder
ungerechtfertigte Verzögerungen" mit sich. Die Beschwerdeführerin ersucht das
Bundesgericht, Art. 64 URG staatsvertragskonform hinsichtlich Art. 41
TRIPS-Übereinkommen auszulegen und daher den Nichteintretensentscheid
aufzuheben.

Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (BBl 2009 21; ZPO/CH) vorgesehenen Zuständigkeit einer
einzigen kantonalen Instanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem
Eigentum, einschliesslich der Streitigkeiten betreffend - u.a. - der
Lizenzierung solcher Rechte (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO/CH) kann nicht abgeleitet
werden, dass de lege lata in den Kantonen allenfalls geltende unterschiedliche
Zuständigkeiten rechtswidrig wären. Klagen über vertragliche Ansprüche fallen
nicht unter Art. 64 URG (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl.,
2008, N. 5 zu Art. 64 URG; Kamen Troller, Grundzüge des schweizerischen
Immaterialgüterrechts, 2. Aufl., 2005, S. 408). Es ist daher bundesrechtlich
zulässig, für Klagen über Lizenzverträge den ordentlichen Richter vorzusehen.
Sodann besteht kein Anlass, Art. 64 URG in dem Sinn staatsvertragskonform
auszulegen, dass eine einheitliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus
Urheberrecht und solche aus Lizenzverträgen vorgesehen werden müsste. Das
TRIPS-Übereinkommen ist auf Vertragsstreitigkeiten nicht anwendbar. Daran
ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 40 TRIPS-Übereinkommen
nichts. Diese Bestimmung stellt Regeln zur Bekämpfung wettbewerbswidriger
Praktiken in vertraglichen Lizenzen auf (Staehelin, a.a.O., S. 171), erstreckt
aber nicht den Anwendungsbereich des TRIPS-Übereinkommens auf vertragliche
Ansprüche. Demnach sind auch die Verfahrensvorschriften von Art. 41
TRIPS-Übereinkommen für Vertragsstreitigkeiten nicht massgebend, wobei ohnehin
fraglich ist, ob diese Bestimmung self-executing ist (vgl. Erwägung 5.2 vorne).

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Vorinstanz
entgegen der Einwendungen der Beschwerdeführerin berechtigt, dass die Parteien
gestützt auf § 49 Abs. 3 ZPO/TG die Möglichkeit hatten, vor Eintritt der
Rechtshängigkeit auch für die vertraglichen Ansprüche die Zuständigkeit des
Obergerichts zu vereinbaren. Auf diese Weise hätte die einheitliche
Zuständigkeit des Obergerichts für die Klage der Beschwerdeführerin erreicht
werden können. Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin vor
Einreichung ihrer Klage nicht mit einer entsprechenden Anfrage an die
Beschwerdegegnerin hätte gelangen können.

9.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,
weil sie sich anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 27. Mai
2008 nicht zum Schreiben des Obergerichtspräsidenten vom 22. Mai 2008 habe
äussern können. In diesem werde "überraschend und widersprüchlich" die Frage
der sachlichen Zuständigkeit mit folgendem Satz aufgeworfen: "Das Obergericht
wird sich auch mit der Frage befassen müssen, ob schon in der Klage
entsprechende Rechtsbegehren enthalten sind, die nicht in die alleinige
Zuständigkeit des Obergerichts fallen." Dieses Einschreiben habe der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst am 30. Mai 2008 erhalten, am Tag,
an dem die Abholfrist abgelaufen sei. An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2008
habe er somit noch keine Kenntnis davon gehabt, und der Obergerichtspräsident
habe es auch nicht für nötig erachtet, nach der Begrüssung das Schreiben vom
22. Mai 2008 als Verhandlungsthema zu erwähnen. Der Rechtsvertreter habe sich
daher in seiner zirka fünfminütigen Replik nicht zur Zuständigkeit geäussert.
Mit seinem Fax vom 3. Juni 2008 sei er nicht gehört worden, da das Obergericht
bereits entschieden habe.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies
gilt vorab für Sachfragen, in beschränktem Umfange auch für deren rechtliche
Beurteilung, namentlich wenn die Parteien mit einer überraschenden,
unvorhersehbaren Rechtsanwendung konfrontiert werden sollen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch
der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess
eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt
aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid
wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich
dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit
dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III
35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22).
Die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stellt sich in jedem
Prozess. Diese Thematik kann nicht als überraschend bezeichnet werden, so dass
die Parteien mit ihrer Behandlung nicht zu rechnen gehabt hätten. Die
Beschwerdeführerin hatte daher ohne weiteres Anlass und im Rahmen ihrer
Rechtsschriften und an der Hauptverhandlung auch Gelegenheit, sich zu dieser
Frage zu äussern. Eines besonderen Hinweises seitens des Gerichts bedurfte es
dazu nicht. Deshalb ist auch das Schreiben des Obergerichtspräsidenten vom 22.
Mai 2008, mit dem dieser entgegenkommenderweise die Parteien auf die Frage der
Zuständigkeit für die Widerklage und die Hauptklage aufmerksam machte, nicht
ausschlaggebend. Es bedeutet daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht mehr äussern konnte, weil sie es
erst nach der Hauptverhandlung entgegennahm. Wie erwähnt, hätte sie die
Zuständigkeitsfrage auch ohne dies thematisieren können.

10.
Auf den von der Beschwerdeführerin in pauschaler Weise erhobenen Vorwurf, die
Vorinstanz habe diskriminierend gegen die Beschwerdeführerin als
ausserkantonale Partei mit einem ausserkantonalen Parteivertreter geurteilt
bzw. es bestehe der Anschein der Diskriminierung, kann nicht eingetreten
werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Diskriminierung, etwa dass der
Beschwerdeführerin nicht die gleichen Parteirechte wie der Beschwerdegegnerin
zugestanden worden wären, werden nicht dargetan. Der Umstand, dass die
Vorinstanz - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - fehlerhaft urteilte,
indem sie auf einen Teil ihrer Rechtsbegehren nicht eintrat und den anderen
Teil abwies, indiziert jedenfalls noch keine Diskriminierung einer
ausserkantonalen Partei.

11.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer