Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.569/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_569/2009

Urteil vom 19. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ C.________ & Partner Zürich (B.________ C.________ Rechtsanwälte
Zürich), nämlich:
1. D.________,
2. Erbengemeinschaft E.________ bestehend aus: X.E.________, Y.E.________,
Z.E.________,
3. F.________,
4. G.________,
5. H.________,
6. I.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans-Jürg Schürmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietstreitigkeit; Aufhebungsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 27. August 2008
und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Oktober 2009.
Sachverhalt:

A.
Das Anwaltsbüro "B.________ C.________ Rechtsanwälte" (früher "B.________
C.________ & Partner") betrieb Kanzleien in Bern und Zürich. In Zürich hatte es
an der J.________strasse von der K.________ AG die Büro-Räumlichkeiten im
dritten bis sechsten Stockwerk gemietet.
A.________ (Beschwerdeführer) schloss am 26. September 1989 mit den
Fürsprechern B.________ und C.________ einen Untermietvertrag zunächst über ein
Büro sowie einen Anteil an einem weiteren Büro im fünften Geschoss ab. Ab 1.
Oktober 1992 übernahm er das gesamte fünfte Stockwerk in Untermiete. Dieses
Vertragsverhältnis wird als "Vertrag 1" bezeichnet.
Im April/Mai 2001 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, mit welchem
der Beschwerdeführer die beiden gegen den Innenhof gerichteten Büros auf dem
fünften Stock seinen (Unter-)Vermietern zurückvermietete. Dieser so genannte
"Vertrag 2" war befristet bis zum 30. April 2007.
Ab Anfang Mai 2003 fanden diverse Gespräche und Korrespondenzen zwischen dem
Beschwerdeführer und F.________ (einem in Zürich tätigen Partner von
"B.________ C.________ Rechtsanwälte") sowie C.________ über eine vorzeitige
Auflösung des "Vertrags 2" per 31. August 2003 bzw. 30. September 2003 sowie
über die Einräumung einer Option zugunsten des Beschwerdeführers auf
Verlängerung des "Vertrags 1" statt. In der Folge stellten sich die
Beschwerdegegner auf den Standpunkt, der "Vertrag 2" sei per 30. September 2003
aufgelöst worden, während der Beschwerdeführer behauptete, eine
Aufhebungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen.

B.
B.a Am 18. Juni 2004 forderte der Beschwerdeführer bei der zuständigen
Schlichtungsbehörde ausstehende Mietzinse mit Klage gegen das Advokaturbüro
"B.________ C.________ & Partner", Zürich, einfache Gesellschaft, nämlich
B.________, C.________, F.________ und weitere Partner, deren Namen von den
Beklagten zu edieren seien, und/oder die Kollektivgesellschaft "B.________
C.________ & Partner". Mit Urteil vom 18. September 2006 hiess das Mietgericht
Zürich die Klage gut und verpflichtete D.________, E.________, F.________,
G.________, H.________ und I.________ (Beschwerdegegner) solidarisch, dem
Beschwerdeführer Fr. 121'200.-- zuzüglich 5 % Zins ab verschiedenen
Fälligkeiten zu bezahlen.
Auf Berufung der Beschwerdegegner hin wies das Obergericht des Kantons Zürich
die Klage am 1. Februar 2007 ab. Das Gericht kam zum Schluss, (Unter-Unter-)
Mieter sei das Anwaltsbüro "B.________ C.________ Rechtsanwälte", das als
Kollektivgesellschaft zu qualifizieren sei; die Kollektivgesellschaft sei als
solche handlungsfähig, namentlich auch prozess- und betreibungsfähig. Das
Obergericht verneinte die Passivlegitimation der eingeklagten Gesellschafter
mit der Begründung, der einzelne Gesellschafter könne gemäss Art. 568 Abs. 3 OR
nur belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die
Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden sei, weshalb im
vorliegenden Fall nur die Kollektivgesellschaft ins Recht gefasst werden könne.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Zirkulationsbeschluss vom 19.
Dezember 2007 die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte.
Mit Urteil 4A_66/2008 vom 27. Mai 2008 hob das Bundesgericht den Beschluss des
Obergerichts vom 1. Februar 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 19. Dezember 2007 auf. Es wies die Sache zu neuer
materieller Entscheidung an das Obergericht und zu neuer Entscheidung über die
Nebenfolgen des Verfahrens der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht zurück. Das Bundesgericht befand, die Vorinstanzen hätten auf
die Erklärung der Beschwerdegegner abstellen müssen, wonach die in Zürich
tätigen Partner von "B.________ C.________ Rechtsanwälte" als einfache
Gesellschaft mit dem Zweck der Administration und des Betriebs von
Büroräumlichkeiten in Zürich mit dem Beschwerdeführer den Mietvertrag
abgeschlossen hätten.
B.b Nachdem somit die Passivlegitimation der Beschwerdegegner feststand,
entschied das Obergericht mit Beschluss vom 27. August 2008 erneut in der Sache
und wies die Klage ab.
Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das
Kassationsgericht am 12. Oktober 2009 teilweise gut und fasste Ziffer 5 des
obergerichtlichen Beschlusses betreffend die Prozessentschädigung neu. Im
Übrigen wies es die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. November 2009 stellt der Beschwerdeführer
die Anträge, den Beschluss des Obergerichts vom 27. August 2008 und den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. Oktober 2009 (soweit nicht
Gutheissung erfolgte) aufzuheben. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu
verpflichten, ihm Fr. 121'200.-- zuzüglich 5 % Zins ab verschiedenen
Fälligkeiten zu bezahlen, vorbehältlich einer Nachklage. Eventualiter sei das
Verfahren zum Entscheid in der Sache selbst an das Obergericht und zur
Neuregelung der Nebenfolgen an das Kassationsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten sei, und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur
Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht und das
Kassationsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines
oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach
den Artikeln 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz
angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz
(BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des
Kassationsgerichtsbeschlusses eingereichte Beschwerde ist damit auch
rechtzeitig erfolgt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Obergerichts
richtet.

2.
Der Beschluss des Obergerichts ist allerdings nur insofern der Beschwerde
zugänglich, als er das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, mithin für
die gegen diesen erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stand
(Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Gegen den
Obergerichtsbeschluss konnte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 der Zivilprozessordnung vom 13.
Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) erhoben werden. Er ist daher insoweit nicht kantonal
letztinstanzlich, als er vom Kassationsgericht überprüft werde konnte. Nach §
281 ZPO/ZH kann mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der
angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer
Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer
aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer
Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die
Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen
kann, wobei sie gemäss § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine
Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht
wird.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts stellt demnach insoweit keinen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das
Obergericht habe seinen Entscheid auf aktenwidrige Feststellungen gestützt,
mithin gegen Art. 9 BV verstossen, oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Entsprechende Rügen waren
zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor dem Kassationsgericht
geltend zu machen (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640); insofern diese vom
Kassationsgericht nicht bzw. nicht richtig beurteilt wurden, hat dies der
Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid
zu rügen. Auf entsprechende Rügen gegen den Beschluss des Obergerichts kann
nicht eingetreten werden.

3.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die
Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 I
313 E. 1.3 S. 316; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Macht der Beschwerdeführer
beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5; 130 I 258 E. 1.3 S.
262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer ausserordentlichen
Rechtsmittelinstanz richtet - wie hier gegen das Kassationsgericht -, der
dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren, ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen
aufzuzeigen, inwiefern diese Instanz die gerügte Verfassungsverletzung durch
das vorher entscheidende Gericht - vorliegend das Obergericht - zu Unrecht
verneint haben soll. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Art.
75 Abs. 1 BGG; vgl. Erwägung 2), hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht die
selben Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden
sind, einfach nochmals behandeln würde, ohne dass die Begründung des
letztinstanzlichen kantonalen Entscheids in der Beschwerde substantiiert gerügt
wird (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.; 111 Ia 353 E. 1b S. 354).

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 397 E. 1.5).
Vorliegend kann der Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen nur gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts erheben, indem dargetan wird, inwiefern das
Kassationsgericht solche zu Unrecht verworfen haben soll (vgl. Erwägung 2).
Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer aber nicht gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts, sondern wirft direkt dem Obergericht zahlreiche
"willkürliche tatbeständliche Feststellungen" vor. Darauf kann nicht
eingetreten werden. Auszugehen ist demzufolge vom Sachverhalt, wie ihn das
Obergericht bzw. das Kassationsgericht festgestellt haben. Soweit der
Beschwerdeführer seiner Beschwerdebegründung einen davon abweichenden
Sachverhalt zugrunde legt, ist er nicht zu hören.

5.
5.1 Das Obergericht kam in Würdigung der im fraglichen Zeitraum gewechselten
Korrespondenz zum Schluss, dass die Beschwerdegegner den Beweis für eine
tatsächliche Einigung über die vorzeitige Auflösung des "Vertrags 2" per Ende
September 2003 erbracht hätten. Ferner stellte es fest, dass dem
Beschwerdeführer eine Option für die Verlängerung des "Vertrags 1" tatsächlich
eingeräumt worden war. Hingegen hielt es den dem Beschwerdeführer obliegenden
Gegenbeweis für nicht ausreichend erstellt, dass er eine Option von mehr als
den bisher üblichen fünf Jahren, nämlich bis 2019, als Vorbehalt für seine
Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des "Vertrags 2" gemacht hatte. Demnach
blieb es bei der vereinbarten vorzeitigen Auflösung des "Vertrags 2" per Ende
September 2003.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "willkürliche Annahme einer
einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags 2 mit Einigung über die
Gegenleistung" die Verletzung von Art. 1 bzw. 237 in Verbindung mit Art. 184
und 2 OR. In seinen weitgehend bloss appellatorischen Ausführungen zu diesem
Thema legt er aber nicht rechtsgenüglich dar, worin die behaupteten
Rechtsverletzungen bestehen sollen. Die Annahme eines tatsächlichen Konsenses
durch die Vorinstanz auf vorzeitige Auflösung des "Vertrags 2" per Ende
September 2003 beschlägt eine Tatfrage. Ob ein übereinstimmender wirklicher
Parteiwille auf vorzeitige Auflösung des "Vertrags 2" per Ende September 2003
besteht, kann das Bundesgericht, da die Beweiswürdigung betreffend, nur unter
dem Blickwinkel der Willkür prüfen. Eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge
erhebt der Beschwerdeführer nicht. Vorliegend wäre er mangels
Letztinstanzlichkeit mit einer direkt gegen den Beschluss des Obergerichts
gerichteten Willkürrüge ohnehin ausgeschlossen (vgl. Erwägung 2).

5.2 In einer Eventualbegründung erwog das Obergericht, selbst wenn man annähme,
das Einräumen der zuerst generell, dann ausdrücklich auf die Jahre 2007 bis
2012 zugesagten Option habe dem Vorbehalt des Beschwerdeführers für die
Zustimmung der vorzeitigen Auflösung des "Vertrags 2" nicht genügt, bliebe das
Resultat das Nämliche: Die früheren Verlängerungsoptionen seien jeweils auf
fünf Jahre angelegt gewesen. Anlässlich der letzten Verlängerung "des Vertrags
1" im Jahre 2001 hätten die Vermieter dem Beschwerdeführer erklärt, eine
weitere Option könne ihm wegen ihrer Raumnot nicht eingeräumt werden. Daraufhin
habe der Beschwerdeführer um eine Verlängerung "wenigstens fix um die Hälfte
der Optionsdauer, d.h. bis zum 30. September 2010" ersucht, was aber nicht
zustande gekommen sei. Eine Option bis zum 65. Altersjahr des Beschwerdeführers
im Moment der fraglichen Verhandlungen (Mai 2003) also auf insgesamt 16 Jahre
hinaus, wäre demgegenüber etwas ganz Neues gewesen. Aufgrund der Umstände sei
es durchaus nicht klar gewesen, dass er ausser einer solchen Option nichts
anderes akzeptieren würde. Wenn die Bestätigung des Beschwerdegegners 3 vom 27.
Mai 2003 nicht zutreffend gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer
widersprechen können und müssen. Dass er dies länger als einen Monat nicht tat,
hätten die Beschwerdegegner als Zustimmung zum Inhalt des Briefs verstehen
dürfen und müssen (Art. 6 OR).
Da bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz, dass die Parteien sich
tatsächlich über die vorzeitige Auflösung des "Vertrags 2" per Ende September
2003 geeinigt hätten, Bestand hat (Erwägung 5.1) und den angefochtenen
Beschluss selbständig zu stützen vermag, erübrigt es sich, zu den Einwendungen
des Beschwerdeführers gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 16 OR
(Schriftformvorbehalt). Er habe stets den Einwand der fehlenden Schriftform
sowohl für die Vereinbarung seiner Leistung gegenüber den Beschwerdegegnern als
auch (vor allem) für deren Gegenleistung (Gewährung einer Option) sowie für das
gesamte Vertragswerk "Auflösung Mietvertrag 2 gegen Einräumung der Option für
Mietvertrag 1" geltend gemacht. Das Obergericht sei darauf nicht weiter
eingegangen, sondern habe auf das Urteil des Mietgerichts verwiesen. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) und der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 und 3 BGG) durch das Ober- und
das Kassationsgericht.
Die Rüge einer Verletzung von Art. 112 BGG ist offensichtlich unbegründet.
Sowohl der Beschluss des Obergerichts als auch der Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts erfüllen die Begründungsanforderungen nach Art. 112 BGG,
geht aus ihnen doch klar hervor, auf welche massgebenden Gründe tatsächlicher
und rechtlicher Art sich diese Beschlüsse stützen. Namentlich ist es nicht
ausgeschlossen - wie dies vorliegend das Obergericht bezüglich des Vorbehalts
der Schriftform tat -, auf die Begründung der Vorinstanz (hier des
Mietgerichts) zu verweisen, wenn ein Gericht sich deren Begründung zu eigen
macht.
Soweit sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) gegen den Beschluss des Obergerichts richtet, kann darauf mangels
Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (Erwägung 2). Inwiefern das
Kassationsgericht, welches sich mit der Rüge einer Gehörsverletzung im
Zusammenhang mit dem Vorbehalt der Schriftform eingehend befasst hat,
seinerseits Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer
nicht, zumindest nicht rechtsgenüglich, dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist
nicht einzutreten (vgl. Erwägung 3). Immerhin ist anzufügen, dass es nicht
zutrifft, dass das Kassationsgericht auf den Einwand des Beschwerdeführers
nicht eingegangen wäre, wonach das ganze Vertragswerk und insbesondere die
Vereinbarung der Gegenleistung (Einräumung einer Option für den "Vertrag 1")
unter dem Vorbehalt der Schriftform gestanden seien. Vielmehr führte es dazu
aus, das Obergericht habe durch seine Verweisung auf die mietgerichtlichen
Erwägungen auch zu erkennen gegeben, dass es den in der Berufungsantwort neben
anderen Aktenstücken angeführten Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Mai
2003 und 10. Juli 2003 bezüglich dieser Frage keine Relevanz zuerkenne.
Das Mietgericht und - kraft Verweisung - mit ihm das Obergericht stellten fest,
dass der "Vertrag 2" durch mündliche Vereinbarung aufgelöst werden konnte. Sie
lehnten demnach insofern ausdrücklich einen Vorbehalt der Schriftform ab. Das
Obergericht stellte fest, dass eine mündliche Auflösungsvereinbarung (gültig)
zustande gekommen ist und verneinte demnach implizit auch einen Vorbehalt der
Schriftform bezüglich der einen Bestandteil der Auflösungsvereinbarung
bildenden Einräumung einer Verlängerungsoption für den "Vertrag 1". In der Tat
ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer aus den von ihm erwähnten
Aktenstücken ableiten will, es sei betreffend die Gegenleistung (Option) die
Schriftform vorbehalten worden, während dies für die vereinbarte Auflösung des
"Vertrags 2" nicht galt. Diese Auffassung des Beschwerdeführers macht keinen
Sinn. Vielmehr ist nach Treu und Glauben anzunehmen, dass eine mündliche
Vereinbarung (mit anschliessender schriftlicher Bestätigung) auch für die
Gegenleistung ausreicht, wenn dies bezüglich der Hauptleistung (vorzeitige
Auflösung des "Vertrags 2") so gilt. Da der Beschwerdeführer schon nicht
nachzuweisen vermochte, dass überhaupt die Schriftform vorbehalten wurde,
vermag er auch keine Verletzung von Art. 16 OR aufzuzeigen.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer