Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.564/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_564/2009

Urteil vom 6. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,

gegen

1. Y.________ GmbH,
2. A.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann.

Gegenstand
Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Oktober 2009.
Sachverhalt:

A.
In einem von der X.________ AG (Beschwerdeführerin) gegen die Y.________ GmbH
(Beschwerdegegnerin) sowie A.________ (Beschwerdegegner) eingereichten
Forderungsprozess über Fr. 1'149'562.50 nebst Zins gemäss Kaufvertrag über die
Marke B.________ sowie Fr. 23'386.-- Aufwendungen und Kosten für das
Rechtsöffnungsverfahren trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf die
Klage im Umfang von Fr. 23'386.- nicht ein, wies die Hauptklage ab, stellte in
teilweiser Gutheissung der Widerklage fest, dass die auf die X.________ AG
eingetragene Marke B.________ nichtig sei und verpflichtete die
Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 82'169.30 nebst Zins an die
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin legte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ein mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung der Klage bzw. Widerklage zurückzuweisen. Zur
Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Feststellung der Nichtigkeit
ihrer Marke beruhe auf fehlerhafter Würdigung des Sachverhalts und nicht
haltbarer Auslegung gesetzlicher Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin wurde mit
Präsidialverfügung vom 25. Juni 2009 unter der Androhung des Nichteintretens
zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 55'000.-- aufgefordert. Gegen diesen
Entscheid erhob sie Einsprache mit dem Antrag, die Prozesskaution auf höchstens
Fr. 30'000.-- festzusetzen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die
Einsprache mit Zwischenbeschluss vom 7. Oktober 2009 ab.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eventuell die
Festsetzung der Prozesskaution auf Fr. 30'000.--. Der Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung erteilt. Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt, handelt es sich beim
angefochtenen um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG, gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier
nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig
ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur
handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190 f.
mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist anzunehmen, die
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verbunden mit der Androhung,
dass im Säumnisfall auf die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht eingetreten wird,
führe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG (Urteil des Bundesgerichts 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3
mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 135 III 106). Der Streitwert bestimmt sich
bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor
der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c
BGG). Das Rechtsbegehren in der Hauptsache vor dem Sachgericht lautet auf
Bezahlung von knapp Fr. 1'255'117.80, womit der erforderliche Streitwert von
Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art.
95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des
kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden,
beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber auf die
Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit
führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203 mit
Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit
Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397;
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin diese
Anforderungen nicht erfüllt, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2 Vor Bundesgericht wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gegen die
Bezifferung des massgeblichen Streitwerts auf Fr. 1'255'117.80. Vielmehr rügt
sie, die Vorinstanz habe mit der Bemessung der Kaution auf Fr. 55'000.-- das
ihr zustehende Ermessen überschritten. Sie habe missachtet, dass gemäss § 2
Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni
2006 (AnwGebV; LS 215.3) bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem
Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts eine entsprechende
Herabsetzung der Anwaltsgebühr zu erfolgen habe und dass gemäss § 2 Abs. 1 der
Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebV;
LS 211.11) nebst dem Streitwert der Zeitaufwand des Gerichts und die
Schwierigkeit des Falles als Grundlagen für die Bemessung der Gebühr zu
beachten seien. Aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs der zu
beantwortenden Fragen ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine
Entschädigung an das Gericht im Umfang von rund Fr. 30'000.-- und für die
Anwaltskosten von Fr. 20'000.-- übersetzt. Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf den verfassungsmässig garantierten Zugang zu Gerichten und weist darauf
hin, das Handelsgericht habe als erste und einzige kantonale Instanz mit
umfassender Kognition geurteilt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
des Einzelkostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips und ist der Auffassung,
der zu erwartende Zeitaufwand rechtfertige höchstens eine Prozesskaution von
Fr. 30'000.--.

1.3 Die Vorinstanz legte indessen dar, dass ihre beschränkte Kognition nicht
einen kleineren gerichtlichen Aufwand bedeutet, da jede Rüge danach zu
untersuchen sei, ob sie nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung vom
13. Juni 1976 (ZPO/ZH, LS 271) hinreichend begründet sei und ob sie unter dem
Aspekt von § 285 ZPO/ZH überhaupt geprüft werden könne. Die Beschwerdeführerin
berufe sich auf Aktenwidrigkeit, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, auf ihr Recht auf Beweis, Beweisverfahren und Urteilsbegründung, auf
Willkür sowie auf Verletzung der Verhandlungsmaxime. Der angefochtene Entscheid
umfasse 20 und die Kassationsbeschwerde 27 Seiten. Unter diesen Umständen könne
von einem zu erwartenden geringen Aufwand des Kassationsgerichts für die
Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht die Rede sein. Dass der Aufwand der
Beschwerdegegner in einem Missverhältnis zu der nach dem Streitwert von Fr.
1'255'117.80 zu berechnenden Anwaltsgebühr stünde, mache die Beschwerdeführerin
nicht geltend. Dies sei mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdegegner in
einer allfälligen Beschwerdeantwort mit der Beschwerde und dem angefochtenen
Urteil auseinander zu setzen hätten, auch nicht ersichtlich.

1.4 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise
auseinander. Sie behauptet schlicht, es liege ein Missverhältnis zwischen
Streitwert und Aufwand des Gerichts und des Anwalts vor und schliesst daraus
auf die Übermässigkeit der Prozesskaution. Damit kommt sie ihrer
Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach, weshalb auf ihre
Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig. Dagegen ist den
Beschwerdegegnern, die nicht zur Stellungnahme in der Sache aufgefordert wurden
und mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
unterlegen sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak